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Rechtsfähigkeit -Zwischenprüfung

Verfasst: 29.09.2006, 10:26
von AnjaH
Hallo,

unser Azubi hat mir eine Frage gestellt, bei der ich selber überfragt bin.
Vielleicht weiß ja von Euch jemand Rat - und zwar

wie erlangt eine Stadt oder Gemeinde die Rechtsfähigkeit?

Die Einzelheiten juristische Person des öffentlichen Rechts usw. ist klar, aber wie erlangt die Stadt die Rechtsfähigkeit? Erlangt sie diese durch staatliche Verleihung per Gesetz? Wo im Gesetz steht das?

Danke und
LG
Anja

Verfasst: 29.09.2006, 10:54
von cappie
Ich meine, mal irgendwann gelernt zu haben, dass juristische Personen d. öffentl. Rechts durch staatlichen Hoheitsakt (durch Gesetz oder Verwaltungsakt) ihre Rechtsfähigkeit erhalten.

Hilf das ? :?

Verfasst: 29.09.2006, 11:02
von AnjaH
Hmmm, nicht wirklich. Wo steht das? :shock: :oops:

Rechtsfähigkeit

Verfasst: 29.09.2006, 11:25
von Gast
Die Gemeinde ist durch den Bürgermeister rechtsfähig ne?

Verfasst: 29.09.2006, 12:02
von sumicajo
Rechtsfähigkeit erlangt eine juristische Person auf drei verschiedenen Wegen, schreibt das BGB kompakt auf Seite 104
a) Konzessionssystem;
b) System der Normativbedingungen ( absolut beherrschend) ;
c) Grundsatz der freien Verbandsbildung.

Verfasst: 29.09.2006, 12:41
von AnjaH
Das BGB Kompakt haben wir leider nicht.

Was trifft dann auf die Stadt zu?

Verfasst: 29.09.2006, 12:42
von Annile
Wie ihr habt kein BGB in der Kanzlei????

Verfasst: 29.09.2006, 13:04
von sumicajo
Eine j. P. kann, sofern sie nicht seit unvordenklicher Zeit kraft natürlicher Entstehung am Rechtsleben teilnimmt (z.B. die öffentl.-rechtl. Gebietskörperschaften wie Staat, Stadt und Gemeinden, die kath. Kirche u.a.), auf zweierlei Weise entstehen: Entweder hängt die Entstehung von einer staatlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis ab, auf die kein Anspruch besteht (sog. Konzessionssystem, z.B. für den wirtschaftlichen Verein, für die Stiftung und oftmals kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im öffentlichen Recht), oder es muss - i.d.R. zwingend - bei Erfüllung gewisser gesetzlicher Voraussetzungen die j. P. als existent angesehen werden (Normativsystem); regelmäßig wird hier zur Klarstellung und zum Schutz der Öffentlichkeit die Eintragung in ein besonderes Register (Handelsregister, Vereinsregister usw.), auf die dann ein Anspruch besteht, gefordert (Eintragungsprinzip, insbes. beim Idealverein sowie bei den j. P. des Handelsrechts wie Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw.). Eine freie Körperschaftsbildung (unabhängig vom Staat) kennt dagegen das deutsche Recht grundsätzlich nicht.



J. P. des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und auf privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit besitzen. Sie bestehen auf Grund öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z.B. Kirchen; Gemeinden) und können grundsätzlich nur durch Gesetz (z.B. Kraftfahrt-Bundesamt) oder durch Hoheitsakt auf Grund eines Gesetzes (z.B. Stiftung) neu errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung, unterstehen staatlicher Aufsicht und können i.d.R. durch Satzungen objektives Recht für ihren Aufgabenbereich setzen.

Die j. P. d.ö.R. werden eingeteilt in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Vorschriften über die Vereinshaftung (Verein) finden auf den Staat sowie auf die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung, soweit diese durch ihre Organe privatrechtlich handeln bzw. privatrechtliche Rechtspflichten, z.B. die Verkehrssicherungspflicht, verletzen (§ 89 BGB). Anders ist die Haftung geregelt bei hoheitlichem Handeln der j. P. des öffentlichen Rechts.

Verfasst: 16.10.2006, 14:00
von AnjaH
Danke :D