Prüfungsaufgabe RVG!

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Astraea82
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#21

08.11.2008, 08:15

Die Steuer wird eh der Mandant übernehmen müssen, die RSV wird den nicht zahlen.
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Soenny
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#22

08.11.2008, 08:24

Astraea82 hat geschrieben:Die Steuer wird eh der Mandant übernehmen müssen, die RSV wird den nicht zahlen.
Hier gleich 2 x :?:

Sag mal, was du genau meinst ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
StineP

#23

08.11.2008, 10:23

Wieso zweimal Steuer? Schon mal in irgendeiner Rechnung zweimal Steuern berechnet in einer Rechnung? *g

Durch die Erhögungsgebühr erhöht sich doch auch dein Steuersatz....
Gina

#24

08.11.2008, 10:41

Ich denke, StineP hat schon mal das Grundproblem erkannt:

Gegenüber der Versicherung ist nach dem Wert 490.000 EUR abzurechnen, gegenüber den Mandanten nach dem tatsächlichen Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit - darauf hat die Anwältin nämlich einen Anspruch (warum, bitte selbst prüfen ;-) ) Sie hat zunächst erstmal einen Anspruch gegen die Eheleute auf Zahlung der Vergütung nach 530.000 EUR. Der Erstattungsanspruch der Eheleute gegen die Versicherung ist ein anderes Paar Schuhe und muss sauber getrennt werden vom Anspruch der Anwältin gegen ihre Auftraggeber.

Der Begriff "Mittelgebühr" macht mich auch stutzig, ich würde mich aber an den Wortlaut des Sachverhaltes halten und eine echte Mittelgebühr von 1,5 ansetzen und nicht von der Schwellengebühr 1,3 ausgehen. Wenn man nämlich bedenkt, dass es nach der BRAGO mindestens 2 x 7,5/10 gab, kommen wir am Ende bei 1,5 auf die gleiche Vergütung. Weil die BRAGO-Besprechungsgebühr weggefallen ist, dürfte ein Anspruch auf eine erhöhte Geschäftsgebühr nach RVG unstreitig sein nach entsprechender Auseinandersetzung mit der Gegenseite (wenn es denn Besprechungen telefonischer oder persönlicher Art gab).

Gegenüber dem Eheleuten könnte die Anwältin m.E. unter Berücksichtigung des § 14 RVG (hier Bedeutung der Angelegenheit für diese in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht) durchaus noch einen höheren Satz als 1,5 verlangen.

Und Umsatzsteuer ist selbstverständlich von der Versicherung zu erstatten.
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NicoleH
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#25

08.11.2008, 14:54

die frage ist ja nur, was gegenüber der gegenseite abgerechnet werden kann. da die eheleute keine unternehmer sind, muss man auch die ust der gegenseite in rechnung stellen. bei der aufgabe spielen also weder eine rsv noch die mdten eine rolle.. ich stimme daher stinep zu
Die USt wegzulassen, weil die Versicherungen ein komisches Volk sind, ist nicht nur nicht korrekt, sondern könnte für den RA durchaus noch Folgen nach sich ziehen.

Die Eheleute sind Privatpersonen und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Was bedeutet, dass die USt ein - in Verbindung mit der Kostenrechnung stehender - entstandener Schaden, den die Versicherung zu tragen hat.
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
Claudia1966
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#26

09.11.2008, 12:44

Hallo Jenny,

hier mal die richtige Lösung:

Wenn in der Prüfungsaufgabe steht: Mittelgebühr, dann nimm die Mittelgebühr.
Die Mittelgebühr der VV 2300 ist 1,5.
Ob die nach § 14 RVG höher/niedriger anzusetzen wäre, ist pippegal. In der Aufgabe steht Mittelgebühr, also 1,5.
Die 1,3 ist nur eine Schwellengebühr.

Wenn in der Aufgabe nichts davon steht, daß die Eheleute vorsteuerabzugsberechtigt sind, dann nimm die Rechnung zzgl. der UST.

1,5 Geschäftsgebühr
0,3 Erhöhungsgebühr
bzw. dann 1,8 Geschäftsgebühr
1,5 Einigungsgebühr
und alles aus dem von der Versicherung bezahlten Betrag.

Ob hier gegenüber den Eheleuten noch etwas abzurechnen ist, ist ebenfalls für Dich egal, da in der Aufgabe ja nur steht, welche Gebühren gegenüber der Versicherung angesetzt werden können.

Lasse Dich nicht verwirren.

Grüße Claudia
Claudia1966
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#27

09.11.2008, 12:45

Ach ja, noch etwas

natürlich keine Terminsgebühr, auch wenn Verhandlungen geführt wurden.
Wenn noch kein Klageauftrag, dann auch keine Terminsgebühr!!


Claudia
Jenny1704
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#28

09.11.2008, 18:50

@ StineP:

:band


Vielen, vielen Dank... Solch eine Antwort habe ich mir seit meiner Fragestellung gewünscht... Ausführlich und auch noch verständlich und das schönste daran, du hast meine Antwortvermutung bestätigt... :)

VIELEN DANK und noch einen schönen Sonntag...

:thx
Jenny1704
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#29

09.11.2008, 18:52

@ Claudia1966:

Auch an dich: :thx
Gast

#30

15.01.2009, 19:21

Ich würde es auch so berechnen wie Astraea82. Ok die eigentliche Mittelgebühr von der GG ist 1,5, aber da sie eine Pauschgebühr (oder wie das heißt) ist, ist 1,3 ja die eigentliche Mittelgebühr.

Liebe Grüße :wink2
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