Erklärung vorläufige Vollstreckbarkeit u Sicherheitsleistung
Verfasst: 28.10.2008, 19:49
Irgendwie fällt mir immer wieder auf, dass es immer wieder Schwierigkeiten mit der "vorläufigen Vollstreckbarkeit" und der "Sicherheitsleistung" gibt. Deswegen wollte ich das nochmal kurz für diejenigen erläutern, die damit Schwierigkeiten haben.
Vorläufig vollstreckbar heißt ja, dass - obwohl noch ein Rechtsmittel gegen ein Urteil möglich ist - trotzdem schon aus dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vollstreckt werden kann. Das Urteil ist deswegen eben nur "vorläufig" vollstreckbar, weil der Rechtsstreit in einer möglichen Rechtsmittelinstasnz ja auch noch verloren werden kann.
Sinn der Sache ist (so habe ich das jedenfalls mal gelernt), dass mit der Möglichkeit "vorläufig" zu vollstrecken, verhindert werden soll, dass die unterlegene Partei nur ein Rechtsmittel einlegt, um die Zahlung/Erbringung der Leistung zu verzögern.
Die obsiegende Partei kann also schon vollstrecken, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Allerdings sollte der RA seinen Mandanten darauf hinweisen, dass für den Fall, dass vorläufig vollstreckt wird, das Urteil dann in der Rechtsmittelinstanz abgeändert wird und dem Gegner durch die Vollstreckung ein Schaden entstanden ist, u. U. der Gläubiger dem Schuldner diesen Schaden zu ersetzen hat.
Nun gibt es noch den Unterschied, ob ein Urteil mit oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
- Wenn es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, muss nichts beachtet werden, es kann gleich vollstreckt werden. Es muss auch vor der ZV kein Rechtskraftattest eingeholt werden (manche machen das trotzdem, aber erforderlich für die ZV ist es nicht).
- Ist das Urteil aber nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, dann muss dem ZV-Auftrag entweder ein Nachweis über die geleistete Sicherheit beigefügt werden, oder aber zum Zeitpunkt der Einleitung der ZV ist die Rechtsmittelfrist schon längst abgelaufen. In diesem Fall wäre beim Gericht ein Rechtskraftattest einzuholen und mit diesem kann dann die ZV eingeleitet werden.
Das Vollstreckungsgericht/der Gerichtsvollzieher muss jedenfalls zusammen mit dem Vollstreckungsauftrag eines von beiden vorgelegt bekommen, entweder den Nachweis über die Sicherheitsleistung oder das Rechtskraftattest.
Denn das Gericht/der Gerichtsvollzieher können ja nicht wissen, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde und ob das Verfahren noch läuft. Also benötigen sie einen der beiden Nachweise.
Übrigens, welche Urteile mit oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind, ergibt sich übrigens aus dem Gesetz, aber den Paragraphen weiß ich jetzt leider nicht.
Ach so: Und egal, ob es ein Urteil ist, das nur vorläufig vollstreckbar (weil noch ein Rechtsmittel möglich ist) ist oder nicht und ob es mit oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, man braucht IMMER eine vollstreckbare Ausfertigung. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist es, wenn auf dem Urteil vermerkt ist, wann dem Gegner das Urteil zugestellt wurde (Zustellungsvermerk) und dass das Urteil der obsiegenden Partei zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wurde (Vollstreckungsklausel).
Vorläufig vollstreckbar heißt ja, dass - obwohl noch ein Rechtsmittel gegen ein Urteil möglich ist - trotzdem schon aus dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vollstreckt werden kann. Das Urteil ist deswegen eben nur "vorläufig" vollstreckbar, weil der Rechtsstreit in einer möglichen Rechtsmittelinstasnz ja auch noch verloren werden kann.
Sinn der Sache ist (so habe ich das jedenfalls mal gelernt), dass mit der Möglichkeit "vorläufig" zu vollstrecken, verhindert werden soll, dass die unterlegene Partei nur ein Rechtsmittel einlegt, um die Zahlung/Erbringung der Leistung zu verzögern.
Die obsiegende Partei kann also schon vollstrecken, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Allerdings sollte der RA seinen Mandanten darauf hinweisen, dass für den Fall, dass vorläufig vollstreckt wird, das Urteil dann in der Rechtsmittelinstanz abgeändert wird und dem Gegner durch die Vollstreckung ein Schaden entstanden ist, u. U. der Gläubiger dem Schuldner diesen Schaden zu ersetzen hat.
Nun gibt es noch den Unterschied, ob ein Urteil mit oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
- Wenn es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, muss nichts beachtet werden, es kann gleich vollstreckt werden. Es muss auch vor der ZV kein Rechtskraftattest eingeholt werden (manche machen das trotzdem, aber erforderlich für die ZV ist es nicht).
- Ist das Urteil aber nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, dann muss dem ZV-Auftrag entweder ein Nachweis über die geleistete Sicherheit beigefügt werden, oder aber zum Zeitpunkt der Einleitung der ZV ist die Rechtsmittelfrist schon längst abgelaufen. In diesem Fall wäre beim Gericht ein Rechtskraftattest einzuholen und mit diesem kann dann die ZV eingeleitet werden.
Das Vollstreckungsgericht/der Gerichtsvollzieher muss jedenfalls zusammen mit dem Vollstreckungsauftrag eines von beiden vorgelegt bekommen, entweder den Nachweis über die Sicherheitsleistung oder das Rechtskraftattest.
Denn das Gericht/der Gerichtsvollzieher können ja nicht wissen, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde und ob das Verfahren noch läuft. Also benötigen sie einen der beiden Nachweise.
Übrigens, welche Urteile mit oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind, ergibt sich übrigens aus dem Gesetz, aber den Paragraphen weiß ich jetzt leider nicht.
Ach so: Und egal, ob es ein Urteil ist, das nur vorläufig vollstreckbar (weil noch ein Rechtsmittel möglich ist) ist oder nicht und ob es mit oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, man braucht IMMER eine vollstreckbare Ausfertigung. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist es, wenn auf dem Urteil vermerkt ist, wann dem Gegner das Urteil zugestellt wurde (Zustellungsvermerk) und dass das Urteil der obsiegenden Partei zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wurde (Vollstreckungsklausel).