Vollstreckung arbeitsgerichtlicher Vergleich

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Karin123
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#1

01.10.2008, 17:57

Hallo zusammen,

wir haben vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen. Zahlung einer Abfindung.

Um die Sache zu vollstrecken, schreibe ich da einfach ans Gericht und bitte um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis? :idea:

Karin
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Grübchen
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#2

01.10.2008, 18:29

Also ein VErgleich wird nicht durch das GEricht zugestellt. Den kannst Du entweder durch den GVZ zustellen lassen oder aber - wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten wurde - mit einer Zustellungskarte von Anwalt zu Anwalt.

ICh geh mal davon aus auf der Gegenseite war ein Anwalt, dann ist der schnellste Weg so: Du schickst den Vergleich an das Gericht (Die Ausfertigung) und beantragst eine vollstreckbare Ausfertigung. Zeitgleich schickst Du eine beglaubigte Kopie mit so einer ausgefüllten Zustellungskarte an den gegnerischen Anwalt und bitte um Ausfüllung und Rücksendung der Karte. Die heftest Du wenn die vollstreckbare Ausfertigung von Gericht wieder da an den Vergleich und schwups hast Du einen vollstreckbaren Titel.

ODer Du wartest bis die vollstreckbare Ausfertigung da ist vom GEricht und sendest die vollstreckbare Ausfertigung mit ZV Auftrag an den GVZ mit der Bitte um Zustellung des VErgleichs und gleichzeitiger VOllstreckung. Das geht noch schneller (da der Anwalt oft die Rücksendung der Karte verzögert) kostet aber die Zustellung 12 € durch den GVZ.

Ich hoffe Du bist nu nicht total verwirrt.
LG Grübchen
Gast

#3

02.10.2008, 13:48

Es muss dem gegnerischen Anwalt die vollstreckbare Ausfertigung in beglaubiger Kopie zugestellt werden!
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cappie
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#4

02.10.2008, 18:36

Ich würde so verfahren wie Grübchen vorgeschlagen hat. Eine Zustellung der
vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht notwendig.
Autotextkönigin
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#5

02.10.2008, 21:28

Also das wäre mir absolut neu, daß keine vollstreckbare Ausfertigung zugestellt werden müßte. Ist irgendetwas an mir vorbeigegangen?? :shock:
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
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Grübchen
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#6

03.10.2008, 11:58

Eine Zustellung muss erfolgen entweder durch den GVZ was schneller geht mit gleichzeitiger Vollstreckung oder von Anwalt zu Anwalt, falls dieser vorhanden auf der Gegenseite. Aber zugestellt werden muss definitiv
LG Grübchen
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idefix
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#7

10.10.2008, 21:42

Voraussetzungen für die ZV:

Die wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel. Darunter versteht man eine gerichtliche Entscheidung oder eine Erklärung einer oder mehrerer Parteien, die einen vollstreckbaren Inhalt enthalten.

Die häufigsten Titel sind (keine abschließende Aufzählung):

* Vollstreckungsbescheide (Ergebnis eines Mahnverfahrens)
* Urteile jeglicher Art
* Kostenfestsetzungsbeschlüsse
* Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse
* Vergleiche
* notarielle Urkunden

Diese Titel müssen abgesehen von den Vollstreckungsbescheiden und anderen wenigen Ausnahmen in der Regel eine Vollstreckungsklausel enthalten. Diese Klausel gestattet der obsiegenden Partei die Zwangsvollstreckung gegen ihren Gegner. Je nach dem, wie die Parteien im Erkenntnisverfahren hießen, könnte die Vollstreckungsklausel, die auf dem Titel meist am Ende oder auf der Rückseite steht, folgenden Wortlaut haben:

"Vorstehende Ausfertigung wird dem Antragsteller/Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner/Beklagten erteilt."

Sofern der Titel eine solche Klausel enthält, kann man von einer vollstreckbaren Ausfertigung sprechen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass man aus anderen Unterlagen, die keine vollstreckbaren Ausfertigungen sind, die Zwangsvollstreckung nicht betreiben kann. Eine einfache oder beglaubigte Kopie des Titels reicht also nicht aus. Selbst aus einer Ausfertigung, die keine Vollstreckungsklausel enthält, kann in der Regel nicht die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Sofern diese Klausel fehlt, kann bei der Stelle, die den Titel geschaffen hat, die Erteilung der Klausel auf dem Titel beantragt werden.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
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Pepsi
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#8

10.10.2008, 21:45

ich bin auch dafür dass die vollstr. Ausfertigung in begl. Kopie zugestellt werden muss!!! heißt man braucht erst die vollstr. Ausfertigung
Illle
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#9

10.10.2008, 21:55

Die Zustellung der Vollstreckungsklausel ist bei der einfachen Klausel nicht erforderlich, die Klausel muss nur zugestellt sofern es sich um eine qualifizierte Klausel oder titelergänzende Klausel handelt (§ 750 II ZPO)
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