Kostenfestsetzung

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Minimaus

#1

13.09.2006, 22:10

Hallo, ich habe mal eine Frage. Werden außergerichtliche Kosten bei der Kostenfestsetzung vom Gericht berücksichtigt? Kann man überhaupt welche Anmelden, außer die halbe Geschäftsgebühr? Was ist mit der Beratungsgebühr?
Gina

#2

13.09.2006, 22:15

Das Gericht kann keine außergerichtlichen Kosten festsetzen, weil es die nicht prüfen kann. Nur, was sich aus der Gerichtsakte ergibt, ist festsetzbar. auch die halbe GG gibt es nicht im Kostenfestsetzungsverfahren. :roll:
Minimaus

#3

13.09.2006, 22:20

meine kollegin meldet die halbe geschäftsgebühr immer mit an. von daher war ich mir nicht sicher. und die gegenseite hat in den kostenfestsetzungsantrag die beratungsgebühr mit rein genommen. wieso???? die müssen das doch wissen, dass die nicht mit festsetzbar ist. sowas iritiert mich immer. was ist denn mit dem mahnbescheid, kann man die mahnbescheidsgebühr, die vollstreckungsgebühr und die verfahrensgebühr festsetzen lassen oder abrechnen?
Minimaus

#4

13.09.2006, 22:21

ach ne, die fällt doch weg, wenn man den anspruch begründen muss, oder? also kann man nur die verfahrensgebühr abrechnen?
Gast

#5

13.09.2006, 22:29

Also das passiert oft, dass versucht wird außergerichtliche Kosten mit festzusetzen. Die Gebühren werden aber immer von der Rechtspflegerin abgesetzt. Seit RVG musst du die halbe Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Ust im Klagantrag mit stellen.

Sicher rechnen sich die Kosten für den MB voll an, jedoch die Auslagen nicht. Zur Vervollständigung setze ich die Kosten für MB immer mit an, dann weiß die Rechtspflegerin auch, warum ich zwei Auslagenpauschalen möchte :)
Gina

#6

13.09.2006, 22:29

Also mal langsam: Du hast nen Mahnbescheid beantragt und es wurde Widerspruch eingelegt. Ihr habt den Anspruch begründet, nen Titel erwirkt und dann vollstreckt? Dann wird die Mahnbescheidsgebühr angerechnet auf die nachfolgende Verfahrensgebühr
Hast du vorher außergerichtlich die GG verdient, ist die Hälfte einzuklagen bzw. im Mahnbescheid als weitere Hauptforderung geltend zu machen.

Vollstreckungskosten kannst du festsetzen lassen, musst du aber nicht. Die werden eh immer mit vollstreckt (§ 788 ZPO).
Gast

#7

13.09.2006, 22:32

Also, dass man eine Beratungsgebühr festsetzen lassen kann, wäre mir neu. Haben wir auch noch nie gemacht. Festsetzen lassen kannst du wie Gina schon sagte nur die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren.

Im Mahnverfahren kannst du auch komplett alle entstehenden Gebühren festsetzen lassen, unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften. Geht die Angelegenheit dann ins streitige Verfahren, weil Gegner Widerspruch eingelegt hat, gibts ne 1,3 Verfahrensgebühr.
Minimaus

#8

13.09.2006, 22:34

also, ich meine wenn ich einen mb beantrage und die legen widerspruch ein, dann müssen wir doch den anspruch begründen. dann entsteht die verfahrensgeb. und dann kommt wahrscheinlich noch die terminsgebühr. so und dann beantrage ich kostenfestsetzung und die sieht dann wie folgt aus: halbe mahnbescheidsgebühr, verfahrensgeb., terminsgeb. und zwei mal auslagen? also 40 euro???
Gast

#9

13.09.2006, 22:35

...die MB Gebühr rechnet sich in voller Höhe an, nicht zur Hälfte.
Minimaus

#10

13.09.2006, 22:37

ja, die 1,3 verfahrensgebühr. wird denn die halbe mahnbescheidsgebühr drauf gerechnet? und bekomme ich dann zwei auslagenpauschalen?
was ist, wenn ich auch noch einen vb beantragen muss und erst dann einspruch eingelegt wird, bekomme ich dann ne halbe mb und ne halbe vb und ne 1,3 verfahrensgeb.???
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