Hallo,
ich kenne mich bei PKH überhaupt nicht aus, hoffe mir kann einer kurz helfen:
Unser Mdt ist von einem Inso-Verwalter verklagt worden. Dem Inso-Verwalter ist Pkh ohne Ratenzahlung gewährt worden. Klage wurde abgewiesen.
Was mach ich jetzt? Kosten festsetzen lassen. Muß der Mdt jetzt zahlen oder fordere ich dann eine Erstattung von der Kasse, oder wie geht das?
Vielen Dank bereits jetzt.
L.G. Tanja
Frage zu PKH
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 165
- Registriert: 20.02.2007, 17:28
- Beruf: gepr. ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Hamburg
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7416
- Registriert: 22.02.2007, 11:39
- Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
- Wohnort: Hannover
- Kontaktdaten:
Euer Mandant wurde verklagt von einem Inso-Verwalter, der für die Klage PKH bekommen hat? Die Klage wurde abgewiesen und der Inso-Verwalter muss die Kosten tragen? Habe ich das richtig verstanden?
Du stellst einen KfA nach § 104 ZPO, festsetzung gegen den Gegner. Es wird ja wohl eine Kostengrundentscheidung ergangen sein oder nicht?
PKH ist für euch nur interessant, wenn ihr selbst PKH für euren Mandanten erhalten habt.
Du stellst einen KfA nach § 104 ZPO, festsetzung gegen den Gegner. Es wird ja wohl eine Kostengrundentscheidung ergangen sein oder nicht?
PKH ist für euch nur interessant, wenn ihr selbst PKH für euren Mandanten erhalten habt.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 165
- Registriert: 20.02.2007, 17:28
- Beruf: gepr. ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Hamburg
Danke für Eure Antworten: Also habe ich richtig verstanden: Keine Erstattung aus der Staatskasse, sondern Gegner muß Kosten zahlen (so lautet auch die Kostenentscheidung). Richtig?
2. Frage:
Gegner wollte gegen das Urteil Berufung einlegen und stellte zuvor wieder einen PKH-Antrag. Dieser wurde jetzt vom OLG wegen mangelnder Erfolgsaussicht in der Berufung zurückgewiesen worden. Wir hatten zuvor mehrfach zu dem Antrag Stellung genommen.
Kann ich hier jetzt eine 0,8 Verfahrensgebühr gegen den Gegner festsetzen lassen? Wenn nicht, kann ich aber diese Gebühr dem Mdt berechnen, oder?
2. Frage:
Gegner wollte gegen das Urteil Berufung einlegen und stellte zuvor wieder einen PKH-Antrag. Dieser wurde jetzt vom OLG wegen mangelnder Erfolgsaussicht in der Berufung zurückgewiesen worden. Wir hatten zuvor mehrfach zu dem Antrag Stellung genommen.
Kann ich hier jetzt eine 0,8 Verfahrensgebühr gegen den Gegner festsetzen lassen? Wenn nicht, kann ich aber diese Gebühr dem Mdt berechnen, oder?
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
Richtig.Danke für Eure Antworten: Also habe ich richtig verstanden: Keine Erstattung aus der Staatskasse, sondern Gegner muß Kosten zahlen (so lautet auch die Kostenentscheidung). Richtig?
Zur 2. Frage:
Hier kannst du eine Gebühr nach Nr. 3335 abrechnen. Gibt es eine Kostenentscheidung für das PKH-Prüfungsverfahren?
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 165
- Registriert: 20.02.2007, 17:28
- Beruf: gepr. ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Hamburg
Nein, bislang nicht
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 165
- Registriert: 20.02.2007, 17:28
- Beruf: gepr. ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Hamburg
Stimmt nicht: Im BEschluß steht:
Entscheigung ergeht gerichtskostenfrei; eine ERstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Entscheigung ergeht gerichtskostenfrei; eine ERstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.