Frage zu PKH

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hefalumpine
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#1

17.09.2008, 11:05

Hallo,

ich kenne mich bei PKH überhaupt nicht aus, hoffe mir kann einer kurz helfen:

Unser Mdt ist von einem Inso-Verwalter verklagt worden. Dem Inso-Verwalter ist Pkh ohne Ratenzahlung gewährt worden. Klage wurde abgewiesen.

Was mach ich jetzt? Kosten festsetzen lassen. Muß der Mdt jetzt zahlen oder fordere ich dann eine Erstattung von der Kasse, oder wie geht das?

Vielen Dank bereits jetzt.

L.G. Tanja
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#2

17.09.2008, 11:10

Euer Mandant wurde verklagt von einem Inso-Verwalter, der für die Klage PKH bekommen hat? Die Klage wurde abgewiesen und der Inso-Verwalter muss die Kosten tragen? Habe ich das richtig verstanden?

Du stellst einen KfA nach § 104 ZPO, festsetzung gegen den Gegner. Es wird ja wohl eine Kostengrundentscheidung ergangen sein oder nicht?

PKH ist für euch nur interessant, wenn ihr selbst PKH für euren Mandanten erhalten habt.
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#3

17.09.2008, 11:12

:zustimm PKH bei Gegner geht leider nicht
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Curry
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#4

17.09.2008, 11:14

Genau, Kosten ganz normal festsetzen lassen.
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#5

17.09.2008, 11:18

Danke für Eure Antworten: Also habe ich richtig verstanden: Keine Erstattung aus der Staatskasse, sondern Gegner muß Kosten zahlen (so lautet auch die Kostenentscheidung). Richtig?

2. Frage:

Gegner wollte gegen das Urteil Berufung einlegen und stellte zuvor wieder einen PKH-Antrag. Dieser wurde jetzt vom OLG wegen mangelnder Erfolgsaussicht in der Berufung zurückgewiesen worden. Wir hatten zuvor mehrfach zu dem Antrag Stellung genommen.

Kann ich hier jetzt eine 0,8 Verfahrensgebühr gegen den Gegner festsetzen lassen? Wenn nicht, kann ich aber diese Gebühr dem Mdt berechnen, oder?
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#6

17.09.2008, 11:21

Danke für Eure Antworten: Also habe ich richtig verstanden: Keine Erstattung aus der Staatskasse, sondern Gegner muß Kosten zahlen (so lautet auch die Kostenentscheidung). Richtig?
Richtig.

Zur 2. Frage:

Hier kannst du eine Gebühr nach Nr. 3335 abrechnen. Gibt es eine Kostenentscheidung für das PKH-Prüfungsverfahren?
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#7

17.09.2008, 11:21

Nein, bislang nicht
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#8

17.09.2008, 11:22

Stimmt nicht: Im BEschluß steht:

Entscheigung ergeht gerichtskostenfrei; eine ERstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
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#9

17.09.2008, 11:23

Dann kannst du es wohl nur beim Mdt. abrechnen.
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#10

17.09.2008, 11:36

das ja merkwürdig..
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