Einstweilige Verfügung--Hauptsache

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Gast

#1

07.09.2006, 14:47

Vielleicht kann mir jemand mit dem formellen Procedere weiterhelfen:

Wenn nach § 1 GewG ein Antrag auf gerichtliche Maßnahmen verbunden
mit dem Antrag auf eine eV gestellt wird, muss dann parallel auch die Hauptsache, hier eine Unterlassungsklage, anhängig gemacht werden?

Formell wäre es wohl richtig, da über die Ev schneller als die Hauptsache
entschieden ist, wobei die eV ja nichts abschließend regelt.
Aber ist in Gewaltschutzsachen die parallele Anhängigkeit der Hauptsache
nicht zu zeitaufwendig, wenn es gilt rasch zu handeln ?

Und wird in Gewaltschutzsachen überhaupt über die Hauptsache jemals
entschieden ?
Soweit ich gelernt habe, geht es nur um die eV, abgerechnet wird aber
die ev und die Hauptsache mit Streitwerten von 500 € und 3000 €.
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Manuela77
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#2

08.09.2006, 10:02

Du kannst das alles in einem Abwasch machen. Hauptsacheantrag muss aber m. E. gestellt werden. In deinem Antrag für die eV schreibst du erst die Anträge dafür und dann "Antrag zur Hauptsache" und dasselbe nochmal - nur eben ohne den Zusatz mit dem Weglassen der mündlichen Verhandlung. Erst dann kommt die Begründung. So hast du zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen und sparst dir Arbeit.
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