Ab wann gilt die Berufungsfrist?

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Bina89
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#1

12.08.2008, 14:00

Hallo Ihr Lieben!!

Meine Arbeitskollegin hat ein kleines Problem, denn sie soll gegen ein Urteil Berufung einlegen.
Das Urteil wurde uns 2mal zugestellt, nämlich einmal per Fax (vom Gericht aus) und danach nochmal per Post. Wie verhält es sich nun mit der Berufungsfrist? Ab wann gilt die nun, ab Zustellung des Urteils per Fax oder erst ab der Postzustellung.
In der ZPO haben wir nur den § 174 gefunden wo das mit dem EB drinnen steht, dass ist uns auch klar, aber wir haben kein EB erhalten vom Gericht.

Hoffe ihr versteht wie ich das meine und könnt meiner Arbeitskollegin und mit helfen.

Vielen Dank wie immer im voraus.
Satine222000
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#2

12.08.2008, 14:02

Das ist ja komisch, dass euch kein EB zugestellt wurde mit dem Urteil. Das muss doch eigentlich sein, oder? Zumindest berechne ich die Frist immer ab dem EB-Datum.
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Strubbel
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#3

12.08.2008, 14:03

Ich denke, dass eine Zustellung per Fax wirksam ist und den Fristlauf in Gang setzt. Man kann ja auch zur Fristwahrung wirksam ein Fax schicken.

Deshalb denke ich, dass die Frist an dem Tag beginnt, wo ihr das Fax erhalten habt.

Aber: Habt ihr bei beiden Zustellungen ein EB erhalten? Wenn ihr nur eins bei der Postzustellung erhalten habt, denke ich, dass dieser Tag dann als Fristbeginn zählt..

Edit nach nochmaligem Lesen des Beitrags: Ihr habt gar keine EB erhalten? Das ist echt komisch. Dann wird eine Frist wohl nicht in Gang gesetzt, weil es euch nicht wirksam zugestellt werde.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
gkutes

#4

12.08.2008, 14:06

vom Gericht kein EB zu bekommen ist schon merkwürdig. die schicken doch immer eins mit... im Zweifel würde ich immer die erste zustellung nehmen. oder halt einfach mal in der geschäftsstelle anklingeln.
Bina89
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#5

12.08.2008, 14:07

Also habe nochmal nachgesehen, wir haben kein EB vom Gericht erhalten, erst bei der Postzustellung. Das Urteil (per Fax) haben wir ohne Anschreiben etc. übersandt bekommen.
Satine222000
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#6

12.08.2008, 14:07

Ja genau, einfach mal beim Gericht anrufen und fragen, warum kein EB mitgeschickt wurde. Vielleicht war es nur ein Versehen von denen.
Satine222000
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#7

12.08.2008, 14:09

Ach so, na dann würde ich die Frist ab dem EB von der Postzustellung berechnen.
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Strubbel
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#8

12.08.2008, 14:09

Vielleicht wollten sie mit dem Fax auch nur das Urteil mitteilen, aber nicht zustellen?

Ruf einfach mal an und frag, an welchem Tag die die Zustellung notiert haben. Hab ich auch schon gemacht, die helfen dir auch bei der Fristberechnung (also wann sie beginnt) gern weiter ;)
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Bina89
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#9

12.08.2008, 14:09

Na gut dann werden wir das mal machen. Hatte uns auch schon gewundert mit dem EB, aber die haben sich ja auch deswegen nicht mehr gemeldet...

Zumindest danke für die Hilfe!!!
mrsgoalkeeper
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#10

11.08.2009, 16:43

Hallo Bina,

darf ich fragen, was aus der Sache geworden ist? Ab wann hast Du die Frist berechnet. Ich habe einen ähnlichen Fall. Vorsorglich werde ich natürlich beide Fristen notieren. Ich tendiere aber dazu, dass die Frist ab Zustellung per Fax läuft (das Fax enthält den Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 2 ZPO - ein EB war allerdings nicht dabei). :roll:

LG
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