Restschuldbefreiung

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darkangel
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#1

21.07.2008, 16:13

Hallo ihr Lieben,

es ist wahrscheinlich eine ziemlich dumme Frage, die ich hier stelle, aber es ist niemand da, den ich fragen könnte bzw. möchte.

Wir haben eine Mini-Forderung mit einem Zahlungsaufforderungsschreiben geltend gemacht für unsere Mandanten (Arztpraxis).

Jetzt sehe ich bei www.insolvenzbekanntmachungen.de bei meiner allgemeinen Recherche, dass unser Schuldner Restschuldbefreiung erteilt bekommen hat. Unsere Forderung ist von 2006, Verfahren wurde 2002 eröffnet.

Was heißt denn das jetzt genau für unseren Mandanten?

Lg Jenny
Tigra
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#2

21.07.2008, 16:14

mhh strafantrag wegen vorsätzlichem betrug???
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Nine
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#3

21.07.2008, 16:16

Das dürfte doch heißen, daß Ihr bzw. Euer Mandant Neugläubiger ist. Für ihn dürfte dann diese Restschuldbefreiung nicht geltend. Er darf meines Wissens sogar weiter vollstrecken, was die Insolvenzgläubiger nicht dürfen.
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darkangel
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#4

21.07.2008, 16:21

Was heißt denn "Neugläubiger"?
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charly03
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#5

21.07.2008, 16:25

Neugläubiger bedeutet, dass die Forderung eures Mandanten erst nach Eröffnung des InsoVerf entstanden ist.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
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darkangel
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#6

21.07.2008, 16:26

Achso....und dann könnten wir vollstrecken??
Nine
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#7

21.07.2008, 16:27

Sofern die Forderung des Mdt. erst NACH Eröffnung des Inso-Verfahrens des Schuldners entsteht, dementsprechend natürlich auch der Titel erst NACH Eröffnung erwirkt wird, spricht man bei dem Mdt. von Neugläubiger. Diese Forderung, die ja nach Eröffnung des InsoVerfahrens entstand, hat mit der Insolvenz nichts zu tun (s. a. § 300 InsO).

Aber wichtig ist, daß die Forderung wirklich erst entsprechend später entstanden ist. Aber dann könntet ihr sogar vollstrecken.
Nine
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#8

21.07.2008, 16:30

Ja, Ihr könntet die ZV VERSUCHEN. Dabei würde ja sicher eh nichts bei rumkommen. Auf jeden Fall wäre der Titel nicht von der REstschuldbefreiung betroffen, sprich: Verjährung 30 Jahre :-)
Wenn Ihr vollstrecken wollte, und GVZ weigert sich, ZV durchzuführen, prüfe noch einmal, ob Ihr Neugläubiger seid (was aber bei einer Forderung aus 2006 und einem InsoVerfahren aus 2002 der Fall sein dürfte) und ihr könntet Erinnerung gegen die Art und WEise der ZV einlegen.

Ihr könntet z. B. den Treuebonus des Schuldners pfänden.
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darkangel
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#9

21.07.2008, 16:30

Ah okay...
den Titel müssten wir ja erst noch erwirken. Wir haben derzeit nur mal ein Zahlungsaufforderungsschreiben geschickt.

Dann könnte ich also - falls der Schuldner nicht zahlen sollte - MB beantragen und evtl. sogar VB und seelenruhig vollstrecken. Egal ob Restschuldbefreiung erteilt wurde oder nicht...

Hab ich das jetzt so richtig verstanden?!
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darkangel
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#10

21.07.2008, 16:32

@Nine

was ist denn der Treuebonus??

Restschuldbefreiung wurde Januar 2008 erteilt. Das hat aber mit der ganzen Vollstreckung und den Neugläubigern nichts zu tun, oder??
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