Mahnbescheid - der besonderen ART ? Wie geht das ?

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stein
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#1

16.07.2008, 10:48

Folgender Fall.

Unsere Mdt. war Opfer eines Banküberfalls. Seither arbeitsunfähig.
Nun haben wir für sie Schmerzensgeld über 20.000 € rausholen können.
ABER
Gegner zahlt nicht.
Nun soll ich einen MB machen - soweit wäre das ja kein Problem, ABER
der Name der Mdt. soll nicht erscheinen.
Chefe will, dass ich den MB auf seinen Namen ausstelle.
Und was ist dann mit unseren RA. Gebühren ?
Wie geht das denn ?
Und es gibt keine Katalog Nr. für Schmerzensgeld
oder Banküberfall - oder abgetretenes Recht....
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Tigra
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#2

16.07.2008, 10:49

sorry, sowas hab ich noch nie gehört... der sitzt doch bestimmt ein der bankräuber oder?
wie wärs mit ner klage??? die ist doch besser als ein mb in so einer sache??
da kann dann auch begründet werden warum nur name und nicht die adresse des mdt. aufgeführt wird?
[size=85]capture life - create art[/size]
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Kerima
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#3

16.07.2008, 10:50

Das macht mich neugierig - warum soll denn der Name Eurer Mdtin. nicht auftauchen?
Wem gegenüber habt ihr denn Schmerzensgeld geltend gemacht?

Als ihr das Schmerzensgeld geltend gemacht habt, da war doch auch schon die Adresse der Mdtin. zu sehen, oder?
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advocatus diaboli
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#4

16.07.2008, 10:53

Was bedeutet: Wir haben ein Schmerzensgeld herausholen können, Gegner zahlt aber nicht?
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skugga
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#5

16.07.2008, 10:59

Mal von meinen Vorrednern abgesehen:

Das wäre doch wohl Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. Den mit einem MB geltend zu machen ist aber grober Unfug, da später bei der Vollstreckung sämtliche Vorteile eines Titels wg. unerlaubter Handlung nicht greifen. In einem solchen Fall sollte geklagt werden - was vermutlich auch die Korrespondenz mit dem Gericht hinsichtlich möglichst großer Anonymität des Mdt. vereinfachen würde. Allerdings geht es da auch nicht ohne den Namen. Den Anspruch hat ja schließlich nicht der RA.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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stein
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#6

16.07.2008, 11:03

Der Name der Mdt. soll - lt. Mdt. überhaupt nicht erscheinen, da sie Angst vor diesem Bankräuber hat.
Der Bankräuber hat nur kurz den Knast von innen gesezehen.
Unsere Mdt. hat jetzt schwere pyh. Probleme - kann das Haus nicht mehr verlassen - und hat seit dem Banküberfall eine vom Versorgungsamt eingetragene Schwerbehinderung.
Wir haben mit dem geg. RA. diesen Schmerzensgeldanspruch ausgehandelt.
Zuletzt geändert von stein am 16.07.2008, 11:07, insgesamt 1-mal geändert.
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HIMI
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#7

16.07.2008, 11:06

ich glaube nicht, daß das "dauerhaft" ohne den Namen der Mandantin geht. Der Bankräuber wird zumindest aus dem Verfahren wissen, wer die Geschädigte ist, jedenfalls dem Namen nach.
Ihr könnt euch aber vielleicht insoweit behelfen, als das ihr als zustellfähige Adresse der Antragstellerin die der Kanzlei nehmt.

Ihr könntet euch vielleicht auch die Forderung abtreten lassen, um sie in eigenem Namen geltend zu machen.

Aber ich denke, daß Ihr ohnhin direkt Klage einreichen müßt, um die "unerlaubte Handlung" in den Titel rein zu bekommen. Über den MB geht das glaube ich nicht.
Zuletzt geändert von HIMI am 16.07.2008, 11:08, insgesamt 1-mal geändert.
ich glaub mich knutscht ein Elch
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Kerima
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#8

16.07.2008, 11:07

Wir habt ihr die Korrespondenz geführt, ohne den Namen der Mandantin zu erwähnen: z.B. wegen "und zeigen an, dass wir die rechtlichen Interessen der xx vertreten ...."

Ich würde - wenn überhaupt - auch klagen.
Mahnbescheid ist in dem Fall superschwierig.
Das hat bei einem Widerspruch keinen Bestand vor Gericht, wenn er die Forderung erst auf eigenen Namen geltend macht oder sehe ich das falsch?
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stein
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#9

16.07.2008, 11:09

So Chefe meinte. Machen Sie MB. Ich habe mit der RS besprochen, dass wir erst mal nicht klagen - sondern einen MB machen.
Schuss aus Basta.
Ich soll die Katalog Nr. 29 nehmen.
Schadensersatz aus Unfall/ Vorfall.
Und die entstanden vorgerichtlichen RA. Gebühren soll ich einfach auf die 20.000 € draufrechnen.
Als Hauptforderung.
Ich platze gleich.
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#10

16.07.2008, 11:12

Wenn ein schriftliches Anerkenntnis über den Betrag vorliegt, könnte evtl. im Urkundsprozeß geklagt werden, mit der Kanzleianschrift als c/o-Adresse der Mandantin. Das sollte dann auch recht schnell funktionieren. Allerdings weiß ich nicht, wie es im Urkundsprozeß mit der Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung aussieht.

Besteht die Aussicht, daß irgendwo tatsächlich Geld vorhanden ist?
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