EV und ZV eine Angelenheit?

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hummel21
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#1

16.06.2008, 10:51

Hallo ihr ihr lieben, ich brauche mal wieder eure Hilfe. Also folgendes:

Ich möchte gegenüber der RSV abrechnen. Wir haben mehere ZV Aufträge mit Kombi EV gemacht. Erste ZV ohne erfolg und zur EV kam es nicht, da Schuldner verzogen, zweite ZV erfolglos aber Ev erfolgte bzw. Termin wurde anberaumt, aber schuldner kam nicht. In der dritten Maßnahme wurde InsO-Forderung angemeldt.

so nun zu meinem Problem. Die RSV ist der Meinung, dass die zweite ZV mit Kombiauftrag EV schon zwei Maßnahmen sind, obwohl, dass ja in einem Antrag erfolgt. Weis jemand eine Lösung, wie ich das den sagen kann, dass das nur ein Auftrag war, steht das irgendwo?

Danke schon mal im Voraus
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pasc1976
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#2

16.06.2008, 11:02

Leider hat die RSV ausnahmsweise mal Recht. Obwohl Du nur einen Antrag hast, werden der ZVA und die EV als zwei verschiedene Maßnahmen gewertet und abgerechnet.
LG pasc1976
_steffi_

#3

16.06.2008, 11:03

Halli hallo,

Ich versteh deine Frage nicht ganz. Also beim Lesen, hab ich sorfot gedacht ganz klar 1x ZV Gebühr, 1x EV Gebühr + Inso Anmeldung.

Die Rsv will dir aber 2 x die ZV und 2x EV abrechnen? Die bezahlen nur drei Maßnahmen gelle. Es gibt im Gerold/ Schmidt VV Nr 3309 Rn 45 eine Anmerkung, das gehts aber um gleichzeitig ausgeführt ZVs und nicht um die nacheinander ausgeführten. Wir hatten das Thema erst ich geh mal hier auf die Suche.
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petramaus
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#4

16.06.2008, 11:04

:zustimm pasc1976 Die RSV hat recht Komi-Auftrag sind zwei Angelegenheiten
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Smilie
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#5

16.06.2008, 11:05

Also der eigentliche ZV-Auftrag und das eV-Verfahren sind zwei getrennte Angelegenheiten, die auch so abgerechnet werden müssen. § 18 3 und § 18 18 - jeweils besondere Angelegenheiten.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Mella
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#6

16.06.2008, 11:08

Die zweite ZV mit Kombiauftrag EV sind zwei Maßnahmen, nur halt in einem Antrag. Du bekommst ja sowohl für die ZV als auch für die EV die Gebühren.

Wenn ich Dich richtig verstehe, musste die Gebühr aus dem ersten ZV-Auftrag angerechnet werden, oder? Wenn der Schuldner verzogen ist und ein erneuter ZV/EV-Auftrag gemacht wird, müssen die Gebühren angerechnet werden. - so ist zumindest mein Kenntnisstand! :wink:

Ich würde jetzt mit der RSV die Gebühren für ZV, EV und INSO abrechnen.
secret72

#7

16.06.2008, 11:12

Ich bin auch der Meinung

Du hast vom ersten Auftrag die ZV-Gebühr, aber keine EV, da diesbezüglich nichts gelaufenist.
Beim zweiten hast Du keine ZV (wegen Schuldnerumzug / Folgeauftrag), dafür aber EV, da Termin bestimmt wurde.
Und dann hast Du noch die InsO-Gebühr.
_steffi_

#8

16.06.2008, 11:12

Guck mal hier, vielleicht hilfts dir weiter:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=17713&highlight=

In Gerold/ Schmidt steht in Rn 42 drin, dass die Maßnahme beendet ist, wenn der Gläubiger befriedigt ist, der Vollstreckungsversuch als fruchtlos abgebrochen wurde oder ZV für unzulässig erklärt wurde.
hummel21
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#9

16.06.2008, 11:14

Das ist ja nicht so schön, dass habe ich mir schon gedacht, dass das zwei Angelegenheiten sind. Und das auch, wenn es zur Ev eigentlich nicht kam, weil der Schuldner nicht zur EV kam?
hummel21
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#10

16.06.2008, 11:15

GV wollte dann Haftbefehlt beantragen, was er aber nicht gemacht hat.
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