RA-Kosten

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herzi
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#1

06.05.2008, 20:49

Wenn man einen mandanten außergerichtlich vertretetet und er dann nach abschluss der sache die kostenrechnung nicht bezahlt, kann man dann nur einen mahnbescheid beantragen damit man die kosten dann später noch bekommt? :?:

Wenn ein mdt eine sache,die gerichtlich war,nicht zahlt, kann man dann nur diesen kfa nach § 11 machen, damit man die Kosten dann bekommt? Dann bekommt man ja den kfb, schickt man diesen dann dem Mdt mit dem hinweis dass er zahlen soll und wenn er das nicht tut kann man doch nach 2 wochen vollstrecken oder so oder??
:?:
Kimmy

#2

06.05.2008, 20:55

hihi, dann hier auch:

1. außergerichtlich: Entweder MB oder Klage.

2. KfB nach § 11 RVG (soweit keine Einwendungen bestehen, vgl. § 11 Abs. 5 RVG). Der KfB wird von Amts wegen dem Schuldner (also eurem wahrscheinlich Ex-Mandanten) zugestellt. Du erhältst eine vollstreckbare Ausfertigung vom Gericht, auf der das Zustellungsdatum vermerkt ist. Zwei Wochen nach diesem Zustellungsdatum kannst Du dann vollstrecken.
herzi
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#3

06.05.2008, 21:04

Und wie ist das wenn man einen kfa nach § 103 ff. macht? Wird dem schuldner dann auch ne abschrift vom kfb von amts wegen zugestellt? und dann muss ich auch wieder 2 wochen warten nachdem wir die vollstreckbare ausfertigung bekommen haben und dann kann ich einen zv-antrag stellen?
herzi
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#4

06.05.2008, 21:31

wieso antwortet mir denn keiner!? :(
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#5

06.05.2008, 21:40

Hallo?!? weil vielleicht keiner hier ist oder keine antworten kann... du kannst nicht erwarten das nach ganzen 27 Minuten schon ne Antwort kommt

zum thema: ja so ist das
Kimmy

#6

07.05.2008, 07:58

herzi hat geschrieben:Oh hab ich gerade auch gesehen, sry! Kenn mich hier noch nicht soo gut aus..
Ist es denn richtig, wenn ich den kfb habe, dass ich dann direkt die ZV betreiben kann oder muss ich dem mdt dann erst nochmal ne abschrift von dem kfb schicken + zahlungsaufforderung!?

Gelten da gewisse fristen beim kfb und MB?
Hallo Herzi, ich hab das mal aus dem falschen Thread hierher kopiert:

Beim MB gibt es keine Fristen, da musst Du zunächst den VB beantragen und aus diesem kannst Du sofort vollstrecken, ohne zu waren.

Beim KfB wird dieser - egal nach welchen §§ er beantragt wird - immer von Amts wegen zugestellt. Hier muss immer eine 2-wöchige Wartefrist nach Zustellung abgewartet werden. Wenn dann nicht bezahlt wird, kannst Du vollstrecken. Vorher eine Kopie und eine Zahlungsaufforderung muss nicht an den Zahlungsschuldner geschickt werden.
herzi
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#7

07.05.2008, 20:28

Danke Kimmy!
Fullmoon
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#8

08.05.2008, 08:52

Das man aus dem VB sofort Vollstrecken kann ist schon richtig, nur würde ich lieber erst noch die Notfrist von 2 Wochen abwarten, da es sein kann das der Schuldner doch noch (unerwartet) Einspruch einlegt und dann müsste man die Vollstreckten-Kosten zurück erstattet werden...Ein toller Aufwand den man sich durch warten ersparen kann! :wink2
Kimmy

#9

08.05.2008, 12:50

Wenn der Gegner Einspruch gegen VB einlegt ist uns das grundsätzlich egal. Wir vollstrecken immer, soweit wir uns sicher sind, dass wir den Prozess gewinnen.
jeanny22
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#10

10.05.2008, 12:14

Hallo zusammen,

hab mal eine Frage.

RA H. hat für seinen Mandanten einen Prozess vor dem LG geführt. RA H. legt die Akte ab, vergisst aber eine Gebührenrechnung an seinen Mandanten zu übersenden. Genau zwei Jahre später bemerkt es sein Versehen?
Wann verjährt die Forderung? Und welchen § gibt es dazu?

Danke euch
Antworten