Prüfungsfragen Zivilrecht 2008

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Gast

#1

06.05.2008, 11:11

Jo, hab grad meine Prüfung in Zivilrecht geschrieben. War sehr viel. Insgesamt 8 Seiten und über ich glaub 25 Aufgaben oder so...

Also, das kam z. B. drin vor:

1. Welches Gericht ist bei dem Urkundenprozeß örtlich und sachlich zuständig?

2. Was passiert, wenn eine Urkunde verlorengeht?

3. Frau A will Unterhalt von ihrem Ex B. Sie weiß, dass ihr Mann viel Geld auf dem Konto hat, was kann sie unternehmen?

4. Wie nennt man die Klage gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

5. Was für eine Frist ist bei der Kündigung zu beachten, wenn A 10 Jahre in einem Betrieb gearbeitet hat und der Betrieb 15 Mitarbeiter hat?

6. a) Was passiert, wenn der VB erst nach 8 Monaten erlassen wird?

6. b) Kann die Forderung dann trotzdem noch geltend gemacht werden? (Begründung)

7. A hat ihren Mann verlassen und ist aus Bremen (wo der Mann noch wohnt) mit ihrer Tochter nach Hamburg gezogen. Nun will sie Ehescheidung einreichen. Welches Gericht ist örtlich und sachlich zuständig?

8. A führt gegen B die ZV. A hört, dass B sein Geld "verstecken" will. Was kann A unternehmen? (Gesetzesvorschrift angeben)

9. Ein Haus wird zum "zweiten Mal" der Zwangsversteigerung ausgesetzt. Was könnte der Grund sein, warum beim ersten Mal das Haus nicht versteigert wurde, auch wenn Gebote vorliegen? (Vorschrifts-Angabe)

10. Welche Frist ist hier zu beachten und ist sie jeweils eine Notfrist oder nicht?

Berufungsbegründungsfrist?
Berufungsfrist
Einspruchsfrist?
sofortige Beschwerde?
Klageerwiderung?
Stellungsnahme zur Klageerwiederung?
Ladungsfrist?
Einlassungsfrist?

11. Kann RA X, wenn er eine Berufungsfrist versäumt hat, trotzdem noch verspätet die Berufung einlegen?

12. a) Wer beantragt den PÜ?
b) welches Gericht ist zuständig?

13. Was kann zu vorläufigen Beschlagnahme der Forderung unternommen werden?

PUH... mehr fällt mir grad nicht ein.. Aber wenn doch, werde ich die Aufgaben hier noch reinstellen...
Gast

#2

06.05.2008, 11:52

3. Frau A will Unterhalt von ihrem Ex B. Sie weiß, dass ihr Mann viel Geld auf dem Konto hat, was kann sie unternehmen?
Kontenpfändung
4. Wie nennt man die Klage gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Kündigungsschutzklage
7. A hat ihren Mann verlassen und ist aus Bremen (wo der Mann noch wohnt) mit ihrer Tochter nach Hamburg gezogen. Nun will sie Ehescheidung einreichen. Welches Gericht ist örtlich und sachlich zuständig?
Örtlich und sachlich zuständig ist das Amtsgericht des letzten gemeinsamen ehelichen Wohnsitz. Somit Bremen.
10. Welche Frist ist hier zu beachten und ist sie jeweils eine Notfrist oder nicht?

Berufungsbegründungsfrist?
Berufungsfrist
Einspruchsfrist?
sofortige Beschwerde?
Klageerwiderung?
Stellungsnahme zur Klageerwiederung?
Ladungsfrist?
Einlassungsfrist?
Berufungsfrist = 1 Monat ab Zustellung des Urteils
Berufungsbegründungsfrist = 1 weiterer Monat ab Berufungseinlegung
Einspruchsfrist = 14 Tage
sofortige Beschwerde = 14 Tage
Klageerwiderung = 14 Tage (Notfrist) wenn vom Gericht nichts anderes vorgegeben wird
Stellungnahme zur Klageerwiderung = 14 Tage, wenn vom Gericht nichts anderes vorgegeben wird
Ladungsfrist = 7 Tage (glaub ich)
Einlassungsfrist = ?
12. a) Wer beantragt den PÜ?
b) welches Gericht ist zuständig?
a) der Gläubiger
b) das Vollstreckungsgericht, an welchem der Schuldner wohnhaft ist.
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Cherry-Cola
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#3

06.05.2008, 14:43

7. A hat ihren Mann verlassen und ist aus Bremen (wo der Mann noch wohnt) mit ihrer Tochter nach Hamburg gezogen. Nun will sie Ehescheidung einreichen. Welches Gericht ist örtlich und sachlich zuständig?

Örtlich und sachlich zuständig ist das Amtsgericht des letzten gemeinsamen ehelichen Wohnsitz. Somit Bremen.
Also ich habe das so gelernt, dass es in diesem Fall das Amtsgericht Hamburg zuständig wäre. Da es zum Zeitpunkt der Ehescheidung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gibt. Somit ist das Gericht zuständig in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Also Hamburg gem. § 606 ZPO.

Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Ultrablaugirl
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#4

07.05.2008, 07:01

ne einlassungsfrist ist eine gesetzliche frist, die auch verlängert oder verkürzt werden kann, also KEINE NOTFRIST!
jeanny22
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#5

13.06.2008, 08:29

Welche Maßnahme trifft man um die Einhaltung einer Berufungsfrist zu gewährleisten?
Gast

#6

13.06.2008, 21:12

jeanny22 hat geschrieben:Welche Maßnahme trifft man um die Einhaltung einer Berufungsfrist zu gewährleisten?
würde ja mal sagen: alles richtig im kalender eintragen (vorfrist eine woche früher und die eigetnliche frist) zur sicherheit nochmal in den pc... und wenn alle stricke reißen und der chef mal wieder nicht in die puschen kommt, dann einfach auf die füße treten und immer wieder dran erinnern ;)

klingt irgendwie zu einfach...ist das die antwort die du erwartest ??
Gast

#7

13.06.2008, 21:13

achso: und den schriftsatz evtl vorab per fax schicken und unbedingt die faxbestätigung einheften ;) mehr fällt mir nicht ein :P
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sunshine24
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#8

13.06.2008, 21:16

Preußi hat geschrieben:
Berufungsbegründungsfrist = 1 weiterer Monat ab Berufungseinlegung
Das stimmt aber nicht! Das war früher mal so. Jetzt ist es sozusagen 2 Monate ab Zustellung des Urteils!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Suse
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#9

15.06.2008, 19:51

sunshine24 hat geschrieben:
Preußi hat geschrieben:
Berufungsbegründungsfrist = 1 weiterer Monat ab Berufungseinlegung
Das stimmt aber nicht! Das war früher mal so. Jetzt ist es sozusagen 2 Monate ab Zustellung des Urteils!
Richtig!!!
LG, Ela
StineP

#10

15.06.2008, 20:20

JoSy9286 hat geschrieben: Also ich habe das so gelernt, dass es in diesem Fall das Amtsgericht Hamburg zuständig wäre. Da es zum Zeitpunkt der Ehescheidung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gibt. Somit ist das Gericht zuständig in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Also Hamburg gem. § 606 ZPO.

Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Du hast Recht... Preußi hat das mit dem Kind wohl überlesen.

Aus dem Gesetzestext:

§ 606 Zuständigkeit
(1) 1Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

an dem fehlt es hier ja ganz eindeutig!!

2Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wenn die Aufgabe etwas genauer gestellt gewesen wäre bzw. die Autorin uns drauf hingewiesen hätte, dass die Tochter minderjährig ist, dann wäre AG HH zuständig.

Erst dann gilt:
(2) 1Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

usw. im Gesetztestext...


2Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist. 3Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können. 4Sind die Verfahren am selben Tag rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
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