Hilfe bei Abschlussprüfungsaufgabe zum Schuld- und Sachenrec

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Gast

#1

25.03.2008, 15:01

Hey Leute,

ich sitze grade vor einer Aufgabe und kann diese aus dem Stehgreif leider nicht lösen und finde auch momentan keinen passenden Lösungsansatz.

Folgende Frage ist aufgetaucht:

Der Rechtsanwaltsfachangestellte Peter Schnell beabsichtigt, von seinem Nachbarn
Fritz Müller ein gebrauchtes Motorrad zu kaufen. Beide vereinbaren, dass Peter
Schnell vor Abschluss des Kaufvertrages das Motorrad zwei Tage lang für
Probefahrten unentgeltlich nutzen darf.

a)Begründen Sie unter Angabe der gesetzlichen Grundlage, ob Peter Schnell
das Motorrad in den 2 Tagen seiner Freundin Elvira Flott zur Erledigung
von Einkäufen für einen Nachmittag überlassen darf.

kann mir jemand kurz helfen? Danke
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Kichererbse
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#2

25.03.2008, 15:04

och ist das lange her, ich sage aber nein, darf er nicht, weil er nicht Eigentümer des Motorrades ist und somit nicht die rechtliche Herrschaft darüber ausübt, also das Motorrad nicht verleihen darf.
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Suse
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#3

25.03.2008, 15:14

Seh ich auch so
LG, Ela
Gast

#4

25.03.2008, 15:15

Danke erstmal für die rasche Beantwortung...

Welche gesetzliche Bestimmung steht denn dahinter?
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lady_lydili
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#5

25.03.2008, 15:19

*kram, kram* so etwas in der art hab ich gerade vor mir liegen, lerne nämlich grad Sachenrecht..*grml* ich schau mal nach...*moment*
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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PeeDee
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#6

25.03.2008, 15:19

Ich würde jetzt sagen, dass das unter Leihe fällt und der § 603 Satz 2 Anwendung findet.

edit: BGB, mit Gesetz isses einfacher :wink:
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Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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#7

25.03.2008, 15:21

@PeeDee: Hört sich auf jeden Fall schon mal gut an ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Kichererbse
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#8

25.03.2008, 15:21

Sagen wir mal so: nach § 903 BGB ist Eigentümer, wer die umfassende rechtliche Herrschaft an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache hat. Nur der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren (Zerstören, gebrauchen, verleihen, verändern pp.) Fritz Müller kann also an Peter Schnell das Fahrzeug übergeben und Peter Schnell somit in den unmittelbaren Besitz setzen. Peter Schnell ist sozusagen Fremdbesitzer und hat die Sache vereinbarungsgemäß an den Eingentümer zurückzugeben. (§ 868 BGB) Nur der Eigentümer kann weiter über das Motorrad verfügen, nicht der Peter Schnell. Hoffe, das hilft irgendwie, zumindest als Denkanstoß.
Zuletzt geändert von Kichererbse am 25.03.2008, 15:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Gast

#9

25.03.2008, 15:23

also so sehe ich das jetzt auch....super danke für die hilfe....

---> ab zurück ans Lernen....
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lady_lydili
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#10

25.03.2008, 15:25

hm..tut mir leid, was gesetzliches find ich absolut nicht. hab auch verschiedene ansätze im kopf

- nur besitzer, daher nur tatsächliche gewalt
- die beiden schließen nur einen vertrag über probefahrt und nichts anderes

...vielleicht ruft mein chef heut noch an, da kann ich ihn fragen. mich interessierts nämlich auch...:-)
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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