Hallo, ich hab mal ne Frage:
Ich hab nen vorläufig vollstreckbares Urteil. Sicherheit wollen wir nicht leisten, also bleibt nur § 720 a (Sicherungsvollstreckung).
Jetz will mein chef wissen, ob wir dem Schuldner die EV abnehmen können, bevor wir vollstrecken. Wir haben nämlich auch kein Konto vom Schuldner, wo man hinvollstrecken könnte.
Wäre nett wenn mir da mal jemand helfen könnte
Zwangsvollstreckung
Ich meine nicht, da vorher beim ZV die fruchtlose Vollstreckung nachgewiesen wird und darauf die Bedingungen zur EV erfüllt sind.
[font=Tahoma]Glück ist jeder neue Morgen, Glück ist bunte Blumenpracht,
Glück sind Tage ohne Sorgen, Glück ist, wenn man fröhlich lacht.[/font]
Glück sind Tage ohne Sorgen, Glück ist, wenn man fröhlich lacht.[/font]
Ihr zwei, Du und dein Chef, seid schon ...
Zwangsvollstreckung, oder hier genauer "Mobilarzwangsvollstreckung" ist der Oberbegriff für alle Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf das "mobile" Vermögens des Schuldners richten, wie ZV, EV und PfüB.
Natürlich könnt Ihr im Prinzip Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen, wenn der Schuldner amtsbekanntlos pfandlos ist. Ist er das nicht, müßt ihr das im Wege des üblichen Kombi-Antrags erst bewirken.
Fragt sich aber, ob das sinnvoll ist, wenn klar ist, daß das Verfahren nicht abgeschlossen ist, denn wenn eure Partei verliert, sitzt sie zusätzlich zu den Prozeßkosten auch noch auf den Vollstreckungkosten.
Zwangsvollstreckung, oder hier genauer "Mobilarzwangsvollstreckung" ist der Oberbegriff für alle Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf das "mobile" Vermögens des Schuldners richten, wie ZV, EV und PfüB.
Natürlich könnt Ihr im Prinzip Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen, wenn der Schuldner amtsbekanntlos pfandlos ist. Ist er das nicht, müßt ihr das im Wege des üblichen Kombi-Antrags erst bewirken.
Fragt sich aber, ob das sinnvoll ist, wenn klar ist, daß das Verfahren nicht abgeschlossen ist, denn wenn eure Partei verliert, sitzt sie zusätzlich zu den Prozeßkosten auch noch auf den Vollstreckungkosten.
ich glaub mich knutscht ein Elch
wifey
Wenn er die EV dann abgibt, könnt Ihr im Vermögensverzeichnis die Bankdaten ersehen. Aber erst ZV-Auftrag mit Anschluss EV.
Wenn er die EV dann abgibt, könnt Ihr im Vermögensverzeichnis die Bankdaten ersehen. Aber erst ZV-Auftrag mit Anschluss EV.
Zuletzt geändert von *Butterfly_83* am 22.02.2008, 13:38, insgesamt 2-mal geändert.
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Dem kann ich nur ->
Am besten Kombiauftrag machen, machen wir auch immer so. Wenn nichts zu holen ist wird gleich die EV abgenommen.
Am besten Kombiauftrag machen, machen wir auch immer so. Wenn nichts zu holen ist wird gleich die EV abgenommen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Moppel
- Foren-Azubi(ene)
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- Registriert: 03.05.2007, 09:34
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um dem Schuldner die EV abnehmen zu können, braucht ihr eine "Unpfändbarkeitsbescheinigung" (also ein Schreiben vom GV, dass bei dem Schuldner nichts zu holen ist). Wenn Du das nicht beifügst, wird der GV die EV nicht abnehmen.
Der beste Weg ist also, wie wifey schon sagte, einen Kombi-Auftrag zu machen (ZV und EV in einem Antrag).
Gruß Moppel
Der beste Weg ist also, wie wifey schon sagte, einen Kombi-Auftrag zu machen (ZV und EV in einem Antrag).
Gruß Moppel
Viele Grüße, Moppel
??? Hä?
Um den Schuldner zur Abgabe der e.V. zu zwingen, braucht man vorher eine Unpfändbarkeitsbescheinigung vom GV, und die bekommt man nur, wenn man vorher die ZV betreibt
Um den Schuldner zur Abgabe der e.V. zu zwingen, braucht man vorher eine Unpfändbarkeitsbescheinigung vom GV, und die bekommt man nur, wenn man vorher die ZV betreibt
Ui, da hat man grad 1 Telefonat dazwischen und schon ist man der x-te Antworter. Daher