Teilungsversteigerung

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el mirasol
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#1

11.02.2008, 22:37

Hallo!

Wenn bei einer Scheidung das gemeinsame Haus versteigert wird muss doch der andere zustimmen. Tut er dies nicht und der erste versteigert dennoch kann er Drittwiderspruchsklage einreichen.

bzw.

Der BGH lässt das Rechtsmittel der Erinnerung zu, wenn das Fehlen der Zustimmung im Laufe des Verfahrens unstreitig wird.

Jetzt meine Frage: Was ist damit gemeint? Wenn die Zustimmung unstreitig wird brauch ich doch gar kein Rechtsmittel einlegen, oder ist damit gemeint, dass der erste sieht, ok (Ex)Partner ist mit Versteigerung nicht einverstanden, versteigere ich doch mal lieber nicht :?: :?: :?:
StineP

#2

12.02.2008, 07:37

Verstehe deine Fragestellung nicht ganz.

Vielleichts liest du dir den ganzen Tenor mal durch:

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

V ZB 102/06

vom
14. Juni 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

zur Aufhebung der Gemeinschaft

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. April 2006 aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum genannten Grundstück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000 ¤.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Miteigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil stellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende Zustimmung zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben wie ihre anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, den Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die aus § 1365 Abs. 1 BGB folgende Verfügungsbeschränkung eines Ehegatten könne zwar im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht entgegen. Der Antrag auf Durchführung einer Teilungsversteigerung bedürfe nicht der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB, da er keine Verfügung über das Grundstück sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 - im Folgenden: Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der juristischen Diskussion um die Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag und obwohl Regelungsgegen-stand des Gesetzes auch die Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks gewesen sei, davon abgesehen, eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung zu schaffen. Einer entsprechenden Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung stünden insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift des § 749 Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO).

1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass hier auf die Erinnerung nach § 766 ZPO zu prüfen war, ob der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedurfte.

Zwar können mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen geltend gemacht werden, die die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsversteigerung betreffen, während der Versteigerung entgegenstehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grundsätzlich im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu machen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066, 3067). Nach § 28 Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsversteigerung entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungsbeschränkungen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt geworden sind. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann daher gerügt werden, das Vollstreckungsgericht habe unter Verletzung der §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 ZVG eine ihm bekannte Verfügungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen.

Hieraus folgt zugleich, dass eine gegen den Anordnungsbeschluss gerichtete Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung entgegenstehende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers nach § 1365 Abs. 1 BGB zwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier - im weiteren Verfahrensverlauf unstreitig wird. Da die Verpflichtung des Gerichts aus § 28 Abs. 2 ZVG in jeder Lage des Verfahrens gilt, und da die Erinnerung ebenso wie die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§§ 793, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), muss das Versteigerungsverfahren von Amts wegen aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn zwischen beteiligten Ehegatten aus ...


Vielleicht erklärt sich deine Frage ja besser.
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el mirasol
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#3

12.02.2008, 21:40

Danke, das hilft mir schon weiter, aber was ich nicht verstehe ist das "unstreitig" heißt das, beide Parteien sagen "ja das ist so" oder muss das Problem gelöst sein um "unstreitig" zu sein.

Ich mein bei dem Beschluss sagt das Beschwerdegericht, dass es die Zustimmung der Beteiligten zu 2 nicht braucht, deshalb ist die Sache unstreitig geworden, wie ist es sonst?
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Jupp03/11

#4

12.02.2008, 21:45

Du solltest deinen speziellen Fall mal ein wenig mehr erläutern.
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el mirasol
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#5

12.02.2008, 21:57

hab leider keinen Fall, hab in der RAfa-Z nen Artikel darüber gelesen, da stand, dass das Rechtsmittel der Erinnerung, was dafür eigentlich nicht zugelassen ist, da man eigentlich Drittwiderspruchsklage einreichen muss, dann zugelassen wird, wenn die Voraussetzungen im späteren Verlauf Verfahren unstreitig werden.

Und das kann ich mir nicht vorstellen, wie etwas unstreitig wird bzw. warum ich ein Rechtsmittel einlege, von dem ich weiß, dass ich es nur einlegen kann, wenn sich die Sache erledigt.
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#7

12.02.2008, 22:07

ich auch!

also, ich hatte in der Rafaz (die ich leider schon einer anderen Mitarbeiterin gegeben hab, deshalb kann ich grad nicht nach schauen) einen Artikel gelesen, der besagt hat, dass ich das Rechtsmittel der Erinnerung gegen die Teilungsversteigerung zulässt, wenn die Zustimmung des Partners fehlt, aber nur, wenn sie im Verlauf des Verfahrens unstreitig wird.

Und das verstehe ich nicht. Wieso sollte ich ein Rechtsmittel einlegen, wenn das davon abhängt, dass ich mich mit dem anderen einige? Das ist doch mit unstreitig gemeint, oder? Bzw. was genau meinen die mit unstreitig?
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Kimmy

#8

12.02.2008, 22:09

unstreitig ist etwas, wenn sich die Parteien hierüber einig sind.
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#9

12.02.2008, 22:11

also lege ich das Rechtsmittel der Erinnerung ein, weil ich hoffe, dass der andere dann doch nicht versteigert?
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tiko73

#10

12.02.2008, 22:23

Der BGH lässt das Rechtsmittel der Erinnerung zu, wenn das Fehlen der Zustimmung im Laufe des Verfahrens unstreitig wird.
Ich verstehe das so, dass das Fehlen der Zustimmung nicht mehr bestritten wird, sich die Parteien also einig darüber sind, dass die Zustimmung fehlt.
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