EMA = Geschäftsgebühr ?

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stein
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#1

30.01.2008, 12:31

FRAGE:

ich will gleich einen MB machen, weil die Schuldnerin ständig verzieht, nun weiß ich nicht, da ich ja kein Aufforderungsschreiben mache, bekomme ich für die EMA vom Gläubiger auch schon eine Geschäftsgebühr ?

Wichtig weil,

ich müßte ja den Minderungsbetrag im MB geltend machen usw.

Wie macht ihr das ?
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Janin

#2

30.01.2008, 12:34

also wenn du kein aufforderungsschreiben an gegenseite gemacht hast und gleich mb beantragst, bekommst du keine geschäftsgebühr. in diesen fällen mache ich nämlich auch keine geltend. haben nen mandanten, der gleich mb will.
Kimmy

#3

30.01.2008, 12:34

Für die Einholung einer EMA kann m.E. maximal eine Gebühr für ein einfaches Schreiben nach Nr. 2302 VV berechnet werden.
Wir persönlich berechnen hierfür allerdings nichts, wenn wir die EMA nur für den MB benötigen bzw. machen noch ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben mit kurzer Zahlungsfrist, weil bis die EMA hier eingeht, ist meist die Zahlungsfrist wieder vorbei und dann kann eine GG berechnet werden.
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charly03
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#4

30.01.2008, 12:36

Ich würd hier keine Geschäftsgebühr ansetzen. Kosten der EMA mit im Mahnbescheid angebeten, Minderungsbetrag aber weg lassen. Sehe hier keine direkte außergerichtliche Tätigkeit.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
Dottie
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#5

30.01.2008, 12:36

Aso für ne einfache EMA wirste ja sicher net glei ne volle Geschäftsgebühr ansetzen können. hätte der Mdt. ja auch einholen können. Geschäftsgebühr setzt do außergerichtliches Tätigwerden durch Anschreiben an Gegner voraus. M. E. kannste dann nur de EMA im MB als NF geltend machen.
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stein
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#6

30.01.2008, 12:42

Ich hatte aber echt tierisch viel Arbeit damit die Adresse der Schuldnerin ausfindig zu machen - zeitlich gesehen - hab diese auch nur durch Trick 17 rausgefunden.
Soll mein Chef dafür Geld erhalten dürfen.
ER muss mich doch bezahlen.
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niesilein
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#7

30.01.2008, 12:42

wir berechnen dafür auch keine GG. Habe grad mal im ,,Halt" nachgeschaut, da steht; ,, wird ein RA bei der Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsbestimmung im Rahmen eines Prozessauftrages tätig, ist dies mit der Verfahrensgebühr abgegolten". Die Aussage bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 25.11.2004. Würde die EMA-Anfrage auch bei Nebenforderung geltend machen.
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Zauberdrops
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#8

30.01.2008, 12:51

Dottie hat geschrieben:Geschäftsgebühr setzt do außergerichtliches Tätigwerden durch Anschreiben an Gegner voraus.
Die Geschäftsgebühr setzt außergerichtliches Auftreten gegenüber Dritten (nicht nur gegenüber dem Gegner) voraus! :klugscheiss

Die Gebühr für ein einfaches Schreiben müsstest du für jede EMA einzeln nehmen, und dann kommt sicherlich eine Monierung, weil das AG nicht weiß, wie du auf den Betrag der Nebenforderung kommst.
Wie viele EMA's hast du denn bisher gemacht? Wenn du mehr als eine gemacht hast, dann nimm lieber eine 0,8 GG oder so, schon allein, um der Monierung zu entgehen.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Dottie
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#9

30.01.2008, 12:57

@zauberdrops: buhhhmüffel :D MUH!
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infinity
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#10

30.01.2008, 13:25

Geschäftsgebühr geht m. E. nicht. Ich nehm für sowas die Gebühr für ein einfaches Schreiben. Die meisten EMAs mach ich jedoch online über Supercheck, da spar ich mir das Schreiben. Für mich ist das dann kaum Aufwand, die Gebühren sind zwar etwas höher, aber die geb ich ja sowieso weiter.
Wenn du im Recht bist, kannst du es dir leisten, die Ruhe zu bewahren

- Mahatma Gandhi -
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