Differenzverfahrensgebühr

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me100
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#1

28.01.2008, 16:01

Ist hier jemand fit im Gebührenrecht?

Ich habe da nämlich ein Problem. :| :| :|
Verstehe nicht wirklich, wie das mit der Differenzverfahrensgebühr läuft.

Kann mir da vielleicht jemand weiter helfen.
Das wäre echt super. :) :)

Liebe Grüße.
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schneewittchen1984
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#2

28.01.2008, 16:06

was meinst du mit, wie das läuft? für was der RA die bekommt, in welcher höhe?!? oder was?
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#3

28.01.2008, 16:17

Guckst Du mal den Link, dort sind unter Nr. 7 - 9 Beispiele zur Differenz-Verfahrensgebühr zu sehen.

http://www.karsten-roeser.de/download/f ... e/EG01.rtf
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#4

28.01.2008, 16:22

Mit, "wie das läuft" meinte ich eigentlich.
(Sorry, habe mich unverständlich ausgedrückt.)

Wann genau fällt die an?
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Curry
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#5

28.01.2008, 16:31

Wenn nicht rechtshängige Ansprüche in einem Verfahren mit verglichen werden.

z.B.
Klage über 10000€. Es findet ein Termin statt, in dem wird ein Vergleich geschlossen über die 10000€ und außerdem über eine weitere Forderung in Höhe von 5000€.

Dann fällt über die 5000€ eine 0,8 VG nach 3101 VV RVG an + die außergerichtliche Einigungsgebühr.
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#6

28.01.2008, 16:39

und dann die anrechnung nicht vergessen :klugscheiss
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schneewittchen1984
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#7

28.01.2008, 16:40

muss nicht unbedingt n vergleich abgeschlossen werden. es reicht, wenn im termin über nicht rechtshängige ansprüche verhandelt wurde.
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#8

28.01.2008, 16:43

Vielleicht hilft die Entscheidung weiter:

LS
1. Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich auch eine Einigung über nicht rechtshängig gewordene Ansprüche mit einbezogen und bezüglich der Kosten dieses Vergleichs eine von den übrigen Kosten des Rechtsstreits abweichende Kostenregelung vereinbart, so ist von den Kosten des Vergleichs auch die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG umfasst [Rn. 10–12].

2. In einem solchen Fall bestimmt sich die Terminsgebühr nach dem Wert der rechtshängig gemachten Ansprüche und nicht nach dem Wert des Vergleichs [Rn. 15].

LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 09.11.2006 – 1 T 206/06 = juris (KORE 214802006)
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Niphretitee
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#9

28.01.2008, 17:12

Müsste man da nicht in der Rechnung nach § 15 III prüfen, wenn auch über nicht anhängige Ansprüche verhandelt werden?
Liebe Grüße,
Niphretitee

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#10

28.01.2008, 17:15

Also habe ich das jetzt richtig verstanden!??!

Wenn ich also zum Beispiel Klage einreiche über 10.000,00 €.
Und dann in der Verhandlung beispielsweise noch weitere 5.000,00 € anhängig mache.
In so einem Fall würde die Differenzverfahrensgebühr entstehen?

Muss denn nun der Anspruch anhängig sein oder nicht damit die Differenzverfahrensgebühr entsteht?
Zuletzt geändert von me100 am 28.01.2008, 17:16, insgesamt 1-mal geändert.
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