Wann kann man nun Revision einlegen?

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Gast

#1

04.01.2008, 17:52

Hallo,

das ist mir jetzt echt peinlich da ich meine Ausbildung schon hinter mir hab :oops:

Mein Azubi hatte letztes mal in der Post ein Urteil II. Instanz u. fragte mich nun, wann man denn genau Revision einlegen kann bzw. wann man hier Fristen notiert.

Ich dachte, dass man gegen ein Urteil II. Instanz immer Revision einlegen kann, es sei denn, wenn die Revision nicht zugelassen wird. Dann gibt es ja die Nichtzulassungsbeschwerde.

Meine Frage ist es jetzt, ob es denn definitiv im Urteil stehen muss, dass man Revision einlegen kann.

Sprich, wenn es nicht drin steht, muss man dann die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde notieren?

Ich wäre für eine Antwort sehr sehr dankbar!

Ich merke leider immer wieder, dass es mit einer Ausbildung alleine nicht getan ist, da immer mehr Fragen aufkommen... :?

Ganz liebe Grüße
StineP

#2

04.01.2008, 18:11

wiki hierzu: Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (genauer: der Wert der Beschwer) 20.000 Euro übersteigt, s. § 26 Nr. 8 EGZPO

Revisionseinlegung [Bearbeiten]

Die Revision ist beim iudex a quo, also bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Die Einlegung unterliegt der Schriftform. Alternativ ist sie zulässig zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 341 StPO.

Die Frist zur Revisionseinlegung beträgt nach § 341 I StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils. Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, dann beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils (s. § 341 Abs. 2 StPO). Erforderlich ist ein Antrag: "Hiermit lege ich für (...ausführen...) gegen das Urteil (...Az, Rubrum, etc...) Revision ein."

Revisionsbegründung [Bearbeiten]

Nach § 345 I StPO ist die Revision grundsätzlich spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist nach § 341 I StPO zu begründen. Auf das Ende der Einlegungsfrist gem. § 345 I StPO kommt es jedoch nicht an, wenn zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch nicht zugestellt ist. Die Monatsfrist zur Begründung beginnt dann erst mit Zustellung gem. § 345 I S. 2 StPO. Die Begründung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen, wobei einfache Schriftform nicht genügt. Die Begründungsschrift muss zwingend von einem Rechtsanwalt oder vom Verteidiger unterzeichnet sein, vgl. § 345 II StPO. Alternativ ist aber auch hier die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle durch den Angeklagten selbst möglich, § 345 II StPO. Dort ist der Rechtspfleger zuständig (§§ 3 Nr. 3c, 24 I RPflG).

Inhaltlich muss aus der Begründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung von Verfahrensrecht oder wegen Verletzung materiellen Rechts angefochten wird, § 344 StPO.

Revisionsgründe

Die Revision kann gem. § 337 StPO nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dabei wird zwischen dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, der Verletzung von Verfahrensrecht und der Verletzung von materiellem Recht unterschieden.
Carmen1975
Forenfachkraft
Beiträge: 155
Registriert: 05.07.2007, 13:36
Wohnort: Karlsruhe/Stutensee

#3

04.01.2008, 18:12

Hallo Stine,
klasse habe eben auch in Wiki nachgeschaut, aber Du warst schneller.

:D
Gast

#4

04.01.2008, 18:16

oh oh... ich stehe auf dem Schlauch??!

Heißt das, dass der Hinweis also ausdrücklich im Urteil stehen muss, dass die Revision entweder zugelassen oder nicht zugelassen wird?

Was ist, wenn in dem Urteil kein Hinweis ersichtlich ist? HILFE
Gast

#5

04.01.2008, 18:18

Achso und es ist ein Urteil im Zivilprozess
Carmen1975
Forenfachkraft
Beiträge: 155
Registriert: 05.07.2007, 13:36
Wohnort: Karlsruhe/Stutensee

#6

04.01.2008, 18:18

Dann würde ich sagen geht es nicht, laut wiki
Gast

#7

04.01.2008, 18:19

Als weder Revision noch Nichtzulassungsbeschwerde?
Carmen1975
Forenfachkraft
Beiträge: 155
Registriert: 05.07.2007, 13:36
Wohnort: Karlsruhe/Stutensee

#8

04.01.2008, 18:20

Ich verstehe es so, wenn im Urteil kein Hinweis auf Revision steht, ist sie nicht zugelassen. Dass gibt es die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Gast

#9

04.01.2008, 18:22

Ah ok. Dann hätte man hier die Frist zur Nichtzulassungsbeschwerde notieren müssen ^^
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#10

04.01.2008, 19:18

wenn die Beschwer 20.000 € übersteigt ja
Antworten