Wann kann man nun Revision einlegen?

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Kimmy

#12

04.01.2008, 20:50

nö, das mit den 20.000 € war nur kurz nach der Novellierung der ZPO in § 544 ZPO gestanden. Die Nichtzulassung der Revision ist somit nicht mehr an eine Beschwer geknüpft. Ich glaube seit 2004 oder 2005 wurde diese Beschwer wieder herausgenommen.
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Sandra S.
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#13

04.01.2008, 22:10

@Kimmy
Die 20.000 €-Grenze gilt noch (§ 26 Nr. 8 EGZPO)!
Liebe Grüße
von Sandra
StineP

#14

05.01.2008, 00:05

Sehe ich ehrlich gesagt auch so...

" Die Revision in Zivilsachen, die nach § 133 GVG grundsätzlich vom BGH zu entscheiden ist, findet seit dem 01.01.2002 unabhängig vom Wert der Beschwer nur dann statt, wenn das Berufungsgericht die Revision im Urteil ausdrücklich zugelassen hat oder der Betroffene mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BGH erfolgreich war, vgl. §§ 543 Abs. 1, 544 ZPO.
Die Sache hat allerdings einen Haken, der sich in § 26 Nr. 8 EGZPO versteckt:
§ 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.
Mit anderen Worten:
Bis 20.000,- EUR ist nichts zu machen, es sei denn, das Berufungsgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig durch Beschluss oder Urteil verworfen. Nur in diesem Fall kann man sich bei einer Verwerfung durch Beschluss mit der Rechtsbeschwerde (§§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO iVm §§ 574 ff. ZPO) bzw. bei einer Verwerfung durch Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO) zur Wehr setzen."
Kimmy

#15

05.01.2008, 09:58

Ihr habt Recht ihr zwei! Ich habe nur den § 544 ZPO gelesen und dachte, die Beschwer sei nun weggefallen...
StineP hat geschrieben: Die Sache hat allerdings einen Haken, der sich in § 26 Nr. 8 EGZPO versteckt:
§ 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 31. Dezember 2006
Und das ist jetzt sogar verlängert worden b is 31.12.2011, lese ich gerade in meinem Schönfelder (Stand Januar 07).
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Klopfer
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#16

05.01.2008, 15:46

oh merken muss, war nämlich auch der Meinung, dass keine Beschwer mehr nötig und so...also gut 20.000 merken muss :) danke
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