Dringende Hilfe für eine Auszubildende benötig

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Olgy1607
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 18.10.2007, 11:49

#1

06.12.2007, 21:10

Hallo liebe Leute,

habe ein ganz dringendes Anliegen: Eine Auszubildenden aus unserer Kanzlei muss in Rechtslehre ein Referat über ZV in vertretbare Sache halten und braucht dementsprechend eine Klage, den Titel und die ganzen ZV-Maßnahmen (Unterlagen), die daraus entstanden sind. Das große Problem an der ganzen Sache ist, dass wir in der Kanzlei nichts desgleichen haben und in der Schule kann bzw. will ihr niemand helfen. Nun mein Hilferuf: Kann mir jemand von Euch mit Unterlagen helfen????

Das wäre super nett und total hilfreich. Bin morgen gegen 14:00 Uhr wieder online, wäre nett, wenn sich jemand auf meinen Hilferuf hin melden würde.

Vielen Dank im Voraus!!!!

Olgy 1607
StineP

#2

06.12.2007, 21:38

1) ZV wegen
aa) vertretbar Prozessgericht (Organ) Ersatz auf Kosten (Maßnahme)

___________________________

§ 887
Vertretbare Handlungen

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

Das Prozessgericht I. Instanz ist zuständig.

____________________________


Vollstreckungsmaßnahme des Prozessgerichtes: Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners



Ansprüche auf Vornahme von vertretbaren oder unvertretbaren Handlungen

Zuständiges Vollstreckungsorgan ist das Prozessgericht 1. Instanz, also das Gericht, das den Titel geschaffen hat, aus dem der Gläubigeranspruch vollstreckt werden soll. Vertretbare Handlungen sind solche, bei denen es dem Gläubiger gleichgültig ist, von wem diese vorgenommen werden. Bei Unvertretbaren kommt es gerade darauf an, dass der Schuldner sie ausführt.



Beispiel einer vertretbaren Handlung: Petra will ihr Auto in der Werkstatt der Firma Treudel reparieren lassen. Nachdem sich Treudel weigert, wird die Firma antragsgemäß rechtskräftig hierzu verurteilt. Die Firma weigert sich immer noch. Petra kommt es nicht darauf an, dass gerade die Firma Treudel die Reparatur ausführt, vielmehr soll diese lediglich fachgerecht sein, also von irgendeiner Fachwerkstatt. Diese wird sie auf Kosten der Firma Treudel vornehmen.



Vertretbare Handlungen werden so vollstreckt, dass das Prozessgericht dem Gläubiger durch Beschluss gestattet, auf Kosten des Schuldners die vertretbare Handlung durch einen Dritten vornehmen zu lassen.



Beispiel einer unvertretbaren Handlung: Arbeitgeber A weigert sich, dem Arbeitnehmer Müller ein Arbeitszeugnis zu schreiben, nachdem dieser ordnungsgemäß gekündigt hat und den Betrieb des A verlassen will. A wird vom zuständigen Arbeitsgericht rechtskräftig zur Erstellung eines Zeugnisses verurteilt. Hier kommt es gerade darauf an, dass A das Zeugnis erstellt, da die Leistung von Müller von einem Dritten nicht sachgerecht beurteilt werden kann. Es liegt also eine unvertretbare Handlung vor.



Bei unvertretbaren Handlungen wird der Schuldner durch ein Zwangsgeld oder durch Zwangshaft (bis zu 6 Monaten) zur Vornahme der geschuldeten Handlung gezwungen

__________________

An das Amtsgericht ...
- Prozessgericht -


... Stadt

Datum



ANTRAG

der Frau Elle Müller, geb. Meier, Verkäuferin, wohnhaft in ... Straße, ... Stadt
Gläubigerin
PV: Rechtsanwalt Herbert Sonntag, ..., ...

gegen

die Eheleute Erna und Willi Schnulze, ... Straße, ... Stadt
Schuldner

auf Erlass einer Anordnung gemäß § 887 ZPO.

Namens und aufgrund anliegender Vollmacht der Gläubigerin beantrage ich, gemäß § 887 ZPO wie folgt zu beschließen:

1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, die den Schuldnern durch Urteil des Amtsgerichts ...
- 1 C 111/02 - vom 2002-11-11 auferlegte Verpflichtung zur Reparatur des Treppenhauses im Hause ...straße, ... Stadt auf Kosten der Schuldner durchführen zu lassen.

2. Den Schuldnern wird aufgegeben, zur Deckung der durch die Reparatur entstehenden Kosten eine Vorauszahlung in Höhe von 1.100 EUR zu leisten, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforde-rung.

3. Die Kosten für diesen Antrag sind dem Schuldner aufzuerlegen.


Begründung:

Die Schuldner sind gemäß der als Anlage überreichten vollstreckbaren zugestellten Ausfertigung des Urteils des angerufenen Gerichts vom 2002-11-11 - 1 C 111/02 - verurteilt worden, das Treppenhaus im Hause ...straße, ... Stadt zu reparieren. Die Schuldner haben in diesem Hause die Treppe einge-baut, welche fehlerhaft ist und müssen diese nun reparieren.

(...weitere Begründung...)

Die Schuldner sind dieser Verpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung durch die Gläubigerin nicht nachgekommen. Die Gläubigerin will nunmehr gemäß § 887 ZPO die Reparatur des Treppenhauses selbst durchführen. Sie hat von drei Treppenbaufirmen Angebote eingeholt, von denen das der Firma XY das günstigste ist.

Durchschriften von zwei Aufforderungsschreiben der Gläubigerin an die Schuldner sowie die einge-holten Angebote werden als Anlage übermittelt.

Zur Begründung des hier geltend gemachten Anspruchs der Gläubigerin bezieht sich Unterzeichner auf § 887 Abs. 1 und 2 ZPO.

Eine Abschrift dieses Antrages ist beigefügt.

Die Kosten für diesen Antrag gebe ich wie folgt bekannt:

Wert: ...


Gerichts- und Zustellungskosten für dieses Pfändungsverfahren sowie ... % Zinsen seit .... bitte ich hinzuzusetzen.



Rechtsanwalt


____________________


wie hierzu ne Klage aussehen müsste, ist ja klar. (Hoffe ich)
Janin

#4

07.12.2007, 08:20

ja unsere liebe stine ist besonders schnell und gut :)
StineP

#5

07.12.2007, 08:21

*verbeug =)

Hab das zum größten Teil hier aus dem Forum rausgesammelt =)
Antworten