Übungsaufgaben zur Fristenberechnung

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Kayusha
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#51

17.03.2011, 14:49

Berufungsfrist, einen Monat seit Zustellung?!
Ah, ich sehe ich bin im Kalender verrutscht....Ablauf für die Berufungsfrist ist dann Dienstag, der 26.04.2011.
Berufungsbegründungsfrist wie oben.

@gkutes: Ich hab mit Fristen bei mir im Büro überhaupt nichts zu tun, weil Chef die selbst berechnen mag - deshalb mag ich sie üben - kannst Du natürlich nicht wissen....
Die Frist zur Tatbestandsberichtigung - hab ich eben nachgeschaut - beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Urteils - läuft also hier am 07.04.2011 ab, richtig?
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
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Kayusha
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#52

17.03.2011, 14:54

@philline: Stimmt! Habs nochmal nachgeschaut ;-)
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
gkutes

#53

17.03.2011, 14:57

richtig. Diese Frist wird bei uns auf jedem Urteil notiert. Binnen dieser Zeit kann auch die Kostengrundentscheidung anfochten werden.

auch wenn chef die selbst berechnen mag - du kannst sie doch trotzdem auch berechnen.
ansonsten zur einstellung des chefs: :vogel

also ich kann hier nur mit Post-Fristen dienen.

Gegner legt Berufung ein. Gericht übersendet am 15.03.2011 per EB die Berufungsbegründung und setzt Frist zur Berufungserwiderung binnen drei Wochen. Welche Fristen müssen notiert werden?
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Kayusha
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#54

17.03.2011, 15:19

@gkutes: aber eigentlich beginnt die Frist mit Verkündung des Urteils?!

Deshalb möchte ich die Fristen ja üben. Weil ich sie eben auch selbst berechnen möchte.

Und Post-Fristen sind doch schonmal fantastisch ;-)

Es ist mir echt peinlich und ich mach mich nur ungern zum Horst, aber ich habe keine Ahnung welche Fristen hier zu notieren sind.
Die Frist zur Berufungserwiderung läuft am Donnerstag den 07.04.2011 ab.
Anschlussberufung....da läuft die Frist ab Zustellung der Berufungsbegründungsschrift - 1 Monat, ist das richtig?
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
gkutes

#55

17.03.2011, 15:27

tatbestandsberichtigung: § 320 ZPO (2) beginnt mit Zustellung des .... Urteils

anschlussberufung § 524 ZPO: ...Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung.
gkutes

#56

17.03.2011, 15:29

Fristen ab Verkündung (wie zB 5 Monate für die Berufung) notieren wir hier nicht...
müsste man aber eigentlich, wenn man es ganz genau machen wöllte
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Kayusha
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#57

17.03.2011, 15:38

Also weitere Fristen muss ich bei Eingang einer Berufung nicht notieren?

Nächste Aufgabe? ;-)

(Haben wir hier möglicherweise eine Tabelle in der notiert ist, wann welche Fristen zu notieren sind?!)
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
gkutes

#58

17.03.2011, 15:54

ja, unter downloads hier gibt es eine tabelle
gkutes

#59

17.03.2011, 17:09

Also weitere Fristen muss ich bei Eingang einer Berufung nicht notieren?
Bei Eingang einer Berufung notierst du gar keine Frist :wink:

1) Nach Abgabe des Mahnverfahrens an das LG erhaltet ihr am 17.03.2011 von diesem eine Nachricht, dass Rechtsstreit eingegangen ist und innerhalb von zwei Wochen der Anspruch begründet werden soll. Muss etwas notiert werden?

2) Antragsgegner legt Widerspruch gegen euren MB ein. Was wird notiert?
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strange
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#60

17.03.2011, 17:15

@ marylin82

der 10.11 deshalb, weil der Oktober 31 Tage hat. Daher endet die Zahlungsfrist am 09.11. und nicht am 10.11.
Hotlines leben von Problemen und nicht von Lösungen.

Thomas Manegold
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