Verfasst: 26.03.2008, 12:52
Sehe ich auch so ...
§ 1304 BGB:
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
§ 1304 BGB:
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
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StineP hat geschrieben:5. Welche der folgenden GEschäfte sind gültig/schwebend wirksam/nichtig/anfechtbar??
c) Autohändler K schenkt dem 5-jährigen M ein elektrobetriebenes Kindertretauto
M. ist geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 1 BGB seine Willenserklärungen sind nichtig. Rechtsgeschäft ist gültig, weil er einen rechtlichen Vorteil erlangt.stardustcafe hat geschrieben: Antwort: M ist zwar gem. § 104 Nr.1 BGB geschäftsunfähig und benötigt zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes die Einwilligung des ges. Vertreters gem. § 107 BGB. Da er aber durch die Schenkung nur rechtliche Vorteile erlangt, nämlich das geschenkte Kindertretauto, benötigt er diese Einwilligung nicht, siehe § 107 BGB.
Das verwirrt mich nun ein wenig.Red Jumpsuit hat geschrieben:Ich stehe mit der Schenkung auf Kriegsfuß, deswegen frag ich nochmal nach:
StineP hat geschrieben:5. Welche der folgenden GEschäfte sind gültig/schwebend wirksam/nichtig/anfechtbar??
c) Autohändler K schenkt dem 5-jährigen M ein elektrobetriebenes KindertretautoM. ist geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 1 BGB seine Willenserklärungen sind nichtig. Rechtsgeschäft ist gültig, weil er einen rechtlichen Vorteil erlangt.stardustcafe hat geschrieben: Antwort: M ist zwar gem. § 104 Nr.1 BGB geschäftsunfähig und benötigt zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes die Einwilligung des ges. Vertreters gem. § 107 BGB. Da er aber durch die Schenkung nur rechtliche Vorteile erlangt, nämlich das geschenkte Kindertretauto, benötigt er diese Einwilligung nicht, siehe § 107 BGB.
Ich hätte hier den 107 BGB nicht aufgeführt, weil doch nur beschränkt geschäftsfähige die Zustimmung der gesetzlichen Vertretern brauchen oder gilt hier, wie stardustcafe meint, § 107 BGB auch?