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Verfasst: 26.03.2008, 12:52
von sunshine24
Sehe ich auch so ...

§ 1304 BGB:

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Verfasst: 26.03.2008, 12:53
von Tigra
ich denke da muss man auch wieder spalten zwischen geschäftsunfähigen im Alter von 6 Jahren oder z. b. geistig behinderte menschen, die über 18 sind. ich denke die können trotzdem heiraten, wenn die einverständnisse der stellen vorliegen, nur gehe ich davon aus, dass ein geisteskranker niemand kennenlernt um zu heiraten :D also ich schließe aus das die heiraten können!

Verfasst: 26.03.2008, 12:56
von butterflybabe
Wie sunshine schon gesagt hat, können Geschäftsunfähige gem. § 1304 BGB keine Ehe eingehen.

WEnn man dann auf beschränkt Geschäftsfähige abstellt, muss man wieder trennen. Für eine Eheschließung muss ein Ehepartner volljährig, der andere mindestens 16 Jahre alt sein. Unter 16 Jahren ist keine Eheschließung möglich. § 1303 BGB

Verfasst: 26.03.2008, 12:58
von Tigra
ah hat sich mein verdacht ja bewahrheitet!

also § 1304 BGB - keine EHE!

Verfasst: 26.03.2008, 13:27
von Gast
danke euch

Verfasst: 26.03.2008, 14:49
von Kitsune87
Sooo hier meine Lösungen, hab selbst noch nicht nachgeschaut ob sie richtig sind:
1. Paul ist mit seinen 5 Jahren geschäftsunfähig. Er ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Macht er dies doch, sind die von vornherein nichtig. § 104 BGB
2. Der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. Timo ist beschränkt geschäftsfähig, d.h. das Rechtsgeschäft wäre schwebend unwirksam und er bräuchte die Zustimmung einer Eltern, damit das RG wirksam wird. Da er das Fahrrad allerdings mit seinem eigenen Mitteln erworben hat, gilt das RG von Anfang an als wirksam. §§ 106, 110 BGB
3. Mit der Eintragung in das Handelsregister (B).
4. a) Rechtsfähig = Bürgermeister
b) Rechtsfähig = sein/e Erziehungsberechtige/r
c) Nicht rechtsfähig
d) Rechtsfähig = Kommanditist
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tode. Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Tiere gelten nciht als natürliche Personen sondern als Sachen.
5. a) nichtig
b) schwebend unwirksam
c) gültig
d) gültig
6. Wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert. Er kommt ebenfalls in Verzug, wenn für die Leistung ein Zeitpunkt nach dem Kalender bestimmt worden ist oder der Schuldner die Zahlung ernsthaft und entgültig verweigert. Außerdem kommt der Schuldner in Verzug, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sich von dem Ereignis an nach dem Kalender bestimmen lässt. § 286 BGB
7. Der Gläubiger kann Schadenersatz und Verzugszinsen geltend machen. § 288 BGB
8. Bei Verbrauchern sind es Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Unternehmern belaufen sich die Zinsen auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
9. a) gesetzlich
b) vertraglich
c) gesetzlich
d) vetraglich
e) gesetzlich
f) gesetzlich
g) vetraglich
h) gesetzlich
i) gesetzlich
j) gibt es gar nicht :)
k) gesetzlich
10. Das Mietverhältnis ist entgeltlich. Der Vermieter muss dem Mieter den Gebrauch der Mietsache fpr die Mietzeit überlassen und der Mieter ist gegenüber dem Vermieter verpflichtet, diesem die vereinbarte Miete zu entrichten.
Das Pachtverhältnis basiert darauf, dass der Verpächter dem Pächter den Gebrauch des Gegenstandes und die Nutzung der erzielten Früchte zu gewähren hat. Der Pächter ist dazu verpflichtet, die Pacht zu entrichten.
11. - richtig
- falsch
- richtig
- falsch
-falsch


LG Kit

Verfasst: 17.01.2009, 15:52
von Princesss1988
Ich hätte da mal zur Frage 1 bei Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften was anzumerken:

Ist es nicht gem. § 119 BGB anfechtbar wegen Irrtums? Oder täusche ich mich da jetzt?
Weil er doch nicht wusste, dass dieses "frei" eigentlich bedeutet, dass das Taxi nicht besetzt ist.

LG

Re: Übungsaufgaben Abschlussprüfung

Verfasst: 28.04.2009, 13:19
von Gast
Ich stehe mit der Schenkung auf Kriegsfuß, deswegen frag ich nochmal nach:
StineP hat geschrieben:5. Welche der folgenden GEschäfte sind gültig/schwebend wirksam/nichtig/anfechtbar??
c) Autohändler K schenkt dem 5-jährigen M ein elektrobetriebenes Kindertretauto
stardustcafe hat geschrieben: Antwort: M ist zwar gem. § 104 Nr.1 BGB geschäftsunfähig und benötigt zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes die Einwilligung des ges. Vertreters gem. § 107 BGB. Da er aber durch die Schenkung nur rechtliche Vorteile erlangt, nämlich das geschenkte Kindertretauto, benötigt er diese Einwilligung nicht, siehe § 107 BGB.
M. ist geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 1 BGB seine Willenserklärungen sind nichtig. Rechtsgeschäft ist gültig, weil er einen rechtlichen Vorteil erlangt.

Ich hätte hier den 107 BGB nicht aufgeführt, weil doch nur beschränkt geschäftsfähige die Zustimmung der gesetzlichen Vertretern brauchen oder gilt hier, wie stardustcafe meint, § 107 BGB auch?

Re: Übungsaufgaben Abschlussprüfung

Verfasst: 28.04.2009, 20:36
von Lola84
Red Jumpsuit hat geschrieben:Ich stehe mit der Schenkung auf Kriegsfuß, deswegen frag ich nochmal nach:
StineP hat geschrieben:5. Welche der folgenden GEschäfte sind gültig/schwebend wirksam/nichtig/anfechtbar??
c) Autohändler K schenkt dem 5-jährigen M ein elektrobetriebenes Kindertretauto
stardustcafe hat geschrieben: Antwort: M ist zwar gem. § 104 Nr.1 BGB geschäftsunfähig und benötigt zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes die Einwilligung des ges. Vertreters gem. § 107 BGB. Da er aber durch die Schenkung nur rechtliche Vorteile erlangt, nämlich das geschenkte Kindertretauto, benötigt er diese Einwilligung nicht, siehe § 107 BGB.
M. ist geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 1 BGB seine Willenserklärungen sind nichtig. Rechtsgeschäft ist gültig, weil er einen rechtlichen Vorteil erlangt.

Ich hätte hier den 107 BGB nicht aufgeführt, weil doch nur beschränkt geschäftsfähige die Zustimmung der gesetzlichen Vertretern brauchen oder gilt hier, wie stardustcafe meint, § 107 BGB auch?
Das verwirrt mich nun ein wenig.
Wir haben ganz klar gelernt, dass es bei Geschäftsunfähigen IMMER nichtig ist und nur bei beschränkt geschäftsfähigen die gesetzl. Vertreter einwilligen können

Verfasst: 28.04.2009, 20:42
von sunshine24
Richtig. Das mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und das mit dem rechtlichen Vorteil gilt nur bei Minderjährigen, heißt nur bei beschränkt Geschäftsfähigen.