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Verfasst: 03.10.2009, 23:55
von bedeb
Bald sind die Zwischenprüfungen... :(

Ich hoffe, dass sie nicht so schwer werden!!!!

Verfasst: 12.10.2009, 10:34
von maryliebtsterne
Hat jemand einen Tipp, wie ich mich am besten auf die ZP vorbereiten kann???

- Ende November ist es bei mir soweit und ich lerne z. Z. mit Übungsfällen und Karteikarten

Verfasst: 12.10.2009, 13:16
von Olesik21
habe meine in 2 wochen und ich gehe einfach alles was wir bis kurz vor der ZP gelernt haben durch. Ausserdem lerne ich für recht mit dem fachkunde buch, gehe alle übungsfälle mehrfach durch.

Schau dir zu jedem übungsfall die Gesetze genau an weil bei der ZP muss man immer den jeweiligen § angeben

Mit den Karteikarten kann man wirklich gut lernen also mach weiter so dann bist du bestens vorbereitet;)

Verfasst: 12.10.2009, 22:08
von Stöffi
Ich hab da mal ne FRage ;)

sitze hier grad an Büroorganisation und die Frage lautet: Ist Werbung mit geringerem HOnorar möglich? Darf man also damit werben, dass man eine geringere Gebühr als die gesetzliche in Rechnung stellt?

Ich würde ja jetzt sagen nein...ich weiß, dass man in Ausnahmefällen eine geringere Gebühr berechnen darf in außergerichtlichen Angelegenheiten (§ 4 a RVG ?), aber generell doch nicht, oder?!

Also kann man damit auch nicht werben...sehe ich das jetzt richtig?

lg

Verfasst: 12.10.2009, 22:17
von s_Sabrina
§ 43b BRAO Werbung:

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 6 BORA Werbung:

(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren,
soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate
und Mandanten sind nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen
vergleichbaren Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig, soweit der Mandant
ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben,
die ihm selbst verboten ist.

Verfasst: 12.10.2009, 23:11
von Stöffi
ja die Paragraphen habe ich hier auch noch dazu stehen..aber jetzt hab ichs verstanden...dankeschön

aber § 4 a sagt doch zusätzlich noch aus, in welchem Rahmen Erfolgshonorar zulässig ist, richtig?!

Verfasst: 13.10.2009, 09:10
von Olesik21
richtig und was für Gründe in der Vereinbarung anzugeben sind

Verfasst: 13.10.2009, 20:33
von MartaHH
Hallo Ihr Lieben, die Entgeltefür Post- und Telekomminikation entsteht IMMER, egal ob die Beratung mündlich oder schriftlich erfolgte....

Verfasst: 13.10.2009, 20:45
von s_Sabrina
Wenn nur mdl. Beratung, dann keine P+T

Verfasst: 13.10.2009, 21:22
von smile1988
Ich würd sagen das man die PuT-Auslagen immer abrechnen kann, aber die Gebühr richtet sich ja nach eine Honorargebühr, also muss ja eine Beratung oder ähnliches erfolgt sein.