Was alles gehört zur Zwangsvollstreckung ?

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charly03
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#31

21.07.2007, 22:55

Wir holen uns auch immer die schriftliche Auskunft der Schuldnerkartei ein. Falls die eV schon abgegeben ist, spart man sich so das Geld für die Beauftragung des GV (und die Enttäuschung hinterher, dass eV schon abgegeben worden ist).
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

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Ciara
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#32

21.07.2007, 23:22

Und wenn man sich die Auskunft dann früh holt, kann es auch sein, dass der Schuldner dann zwischenzeitlich auch schon die eV abgegeben hat.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
cera
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#33

22.07.2007, 16:04

Hallo zusammen,
also:
Möglichst die EV-Abfrage vor der Klagerhebung bzw. dem MB-Antrag machen!

Wenn nämlich die bestehende Forderung des Mandanten erst nach der EV-Abgabe des Schuldners entstanden ist (z.B. Kauf teurer Möbel nach der EV-Abgabe) könnte der Tatbestand des [highlight=red]Betruges[/highlight] erfüllt sein. Dies ist dann in der Klage oder dem MB entsprechend anzugeben "Forderung aus unerlaubter Handlung", was wiederum Auswirkungen auf ein evtl. Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung hat.

Viele AG's erteilen Auskunft telefonisch, ansonsten mache ich dies gern per FAX. Einige AG's verlangen die Vorlage des Titels, ist aber nicht immer so.

Viel Spaß bei der ZV!

Gruß
Cera :P
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Katie
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#34

22.07.2007, 20:25

Kann ich auch nur zustimmen, am besten vorher die Anfrage.

Wir haben z.B. Mandanten, für die machen wir grundsätzlich erst mal ein außergerichtliches Mahnschreiben. Wenn ich da schon weiß, daß der Schuldner die eV abgegeben hat, droh ich ihm gleich mal mit einer Strafanzeige.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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stein
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#35

22.07.2007, 22:48

OK, also doch vor dem Aufforderungsschreiben bei Gericht entweder schriftlich oder telefonisch nachfragen, ob der Schuldner die e.V. schon abgegeben hat bzw. ob er in der Schuldnerkartei steht.

Das ist doch schon mal ein Fortschritt, ich lerne echt ne Menge durch euch.
Danke schön.
Wenn nämlich die bestehende Forderung des Mandanten erst nach der EV-Abgabe des Schuldners entstanden ist (z.B. Kauf teurer Möbel nach der EV-Abgabe) könnte der Tatbestand des Betruges erfüllt sein. Dies ist dann in der Klage oder dem MB entsprechend anzugeben "Forderung aus unerlaubter Handlung", was wiederum Auswirkungen auf ein evtl. Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung hat.
Ja, dass habe ich in diesem IWW Seminar in Düsseldorf zum ersten Mal gehört, dass das geht.
Man hat somit die Möglichkeit, nicht nur einen Teil aus der Verteilmasse zu erhalten, sondern hinterher, also ich meine, wenn alles verteilt wurde und die Zeit der Privatinsolvenz (ich glaube es sind drei Jahre, wenn ich mich nicht täusche) abgelaufen ist und der Schuldner evtl. wieder zu Geld gekommen ist, ALLES was er einem schuldet pfänden zu können.
Richtig ?

Man, ihr seit echt fit, mein lieber .......!!!!
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j3NN
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#36

22.07.2007, 23:07

Problem ist nur manchmal, wenn man vor dem AUfforderungsschreiben anfragt, ob der Schuldner bereits die EV abgegeben hat, dass das Gericht einen Titel haben möchte. Und dies ist ja vor dem Aufforderungsschreiben nicht der Fall.

Bzgl. der Insolvenz ist mir persönlich bekannt, dass wenn es eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung gibt, diese durch die Insolvenz nicht "befreit" ist. Ansonsten werden alle Schulden "erlassen".

"Die Restschuldbefreiung erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen. Für Selbständige und Unternehmer ist die Regelinsolvenz der geeignetere Weg zur finanziellen Freiheit."

"Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, § 302 InsO. Das betrifft vor allem Forderungen wegen vorsätzlicher Delikte (§§ 823 ff. BGB), etwa Schadensersatz wegen Körperverletzung, aber auch Betrug etc. sowie Geldstrafen und Geldbußen. Die Forderungen müssen unter Hinweis auf den entsprechenden Rechtsgrund und die Tatsachen angemeldet werden. Dies wird in der Praxis häufig vergessen mit der Folge, dass die Restschuldbefreiung auch insoweit erteilt wird. Der Schuldner kann allerdings im Prüfungstermin der Feststellung der Forderung widersprechen"
Was ist der Unterschied zwischen Gott und Juristen? - Gott denkt nicht, dass er Jurist ist.

Treffen sich zwei Anwälte. Sagt der eine: "Wie geht's?"
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#37

22.07.2007, 23:18

"Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, § 302 InsO. Das betrifft vor allem Forderungen wegen vorsätzlicher Delikte (§§ 823 ff. BGB), etwa Schadensersatz wegen Körperverletzung, aber auch Betrug etc. sowie Geldstrafen und Geldbußen. Die Forderungen müssen unter Hinweis auf den entsprechenden Rechtsgrund und die Tatsachen angemeldet werden. Dies wird in der Praxis häufig vergessen mit der Folge, dass die Restschuldbefreiung auch insoweit erteilt wird. Der Schuldner kann allerdings im Prüfungstermin der Feststellung der Forderung widersprechen"
Oh, was bitte soll mir dies nun sagen ?
Dieses juristendeutsch, dass hab ich nie verstanden.
Ich habe mich in dem Fach Rechtskunde immer gefragt, warum reden die den nicht "DEUTSCH" mit mir.

Wenn das doch so ist, dass der Schuldner schon die e.V. abgegeben hat und dann trotzdem noch mehr Schulden macht, kann man ihn doch verklagen, wg. unerlaubter Handlung § 850 f Abs. 2 ZPO.
Meinst`e das ?
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#38

22.07.2007, 23:38

Der besagte Text sagt im Großen und Ganzen, dass wenn der Schuldner zum Beispiel wegen einer Körperverltzung Schmerzensgeld zu zahlen hat, diese nicht durch die Restschuldbefreiung "erlassen" werden. Also alles was er verbotener Weise gemacht hat und dadurch Schulden gemacht hat, die darf er auch schön abbezahlen.

Bzgl. des Verklagen des Schuldners:

wenn er noch mehr Schulden macht, nach der EV kann man ihn anzeigen wegen des Verdachts auf Betrug, weil er genau wusste, dass er die Forderungen nicht zahlen kann.
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#39

22.07.2007, 23:56

:huepf

sag ich doch !!
Oder hab ich was vergessen ?
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#40

22.07.2007, 23:57

wenn er noch mehr Schulden macht, nach der EV kann man ihn anzeigen wegen des Verdachts auf Betrug, weil er genau wusste, dass er die Forderungen nicht zahlen kann.
das meinte ich !!
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