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Verfasst: 19.12.2006, 15:34
von Sandra S.
@nancy. Verstehe dein Problem.

@stein:
Der Schuldner hat ja jetzt durch die Ratenzahlungen offensichtlich die 1,3 Geschäftsgebühr plus einen Teil der Hauptforderung und Zinsen bezahlt.
Offen sind jetzt noch die 86,69 € (Rest Hauptforderung und Zinsen).
Wenn jetzt ein MB beantragt wird, muss ja die Geschäftsgebühr angerechnet werden, also hat der Schuldner 0,65 zuviel bezahlt. Du kannst ja nicht einfach die 1,3 Geschäftsgebühr einbehalten und dann nochmal Gebühren für den MB in voller Höhe verlangen, ohne anzurechnen! Dafür ist die Anrechnung ja da!
Man rechnet also den anrechenbaren(!) Teil der Geschäftsgebühr aus, und zieht den dann von den 86,69 € sozusagen als Guthaben ab, weil vom Schuldner zuviel bezahlt.

Verfasst: 19.12.2006, 15:38
von Curry
@ Linnea

Aber der Schuldner hat ja die komplette Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 bezahlt. Nun durch den MB muss ja die 0,65 Gebühr angerechnet werden. Das ist ja das Problem. In deinem Beispiel bist du davon ausgegangen, dass von vornherein nur die 0,65 im Forderungskonto standen.

Für den Vollstreckungsbescheid gibt es auch Auslagen, diese dürfen aber zusammen mit den Auslagen des MB 20,00 € nicht übersteigen.

Verfasst: 19.12.2006, 15:45
von Gast
okay, dann habe ich wohl zwischendrin den Faden verloren bzw. die Frage falsch verstanden :oops: . Ist ja bei der Schreiberei nicht immer ganz einfach.

Verfasst: 19.12.2006, 15:49
von stein
Leute, so langsam blicke ich gar nicht mehr durch.

Also, die 0,65 Gebühr wird doch nur angerechnet, wenn der Schuldner nicht alles bezahlt und es zu einem MB kommt. Richtig ?

- Ich weiß das wirklich nicht - wie denn auch zu meiner Zeit gab es das gar nicht.

Wenn ich nun den MB mache, dachte ich, muss ich den Verzug ausrechnen - halt die 0,65 Gebühr - und die dann im MB unter Nebenforderungen eintragen.
Das wird dann tituliert.
Quasi - Guthaben für den Schuldner - da er ja jetzt auch noch die MB Gebühren zahlen muss.
Wenn er jetzt - sagen wir mal - drei Raten a 40,00 € bezahlt hat, werden diese ja erst auf unsere Gebühren dann auf die Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung verrechnet.
Dadurch sind zwar unsere Gebühren bez. - die Hauptforderung geringer geworden. Aber muss ich dann nicht trotzdem die 0,65 Gebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen ?
Und da die Hauptforderung geringer geworden ist, diese 0,65 Gebühr nach dem REST der Hauptforderung berechnen ?
So hatte ich das Gestern verstanden.

Verfasst: 19.12.2006, 16:03
von Gast
Wenn der Schuldner schon bezahlt hat und ihr das mit euren Gebühren verrechnet habt, dann tragt ihr unter Nebenforderungen nichts mehr ein, weil ihr ja keine mehr habt. Der Schuldner hat den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr ausgeglichen - den gibt es nicht mehr!!!
Angerechnet wird auf die MB-Gebühr trotzdem. Der anrechenbare Teil richtet sich nach dem Wert, über den der MB beantragt wird.

Verfasst: 19.12.2006, 16:25
von Sandra S.
@stein: als Antwort auf deine PN (schreibs mal hier rein, falls ich doch einen Denkfehler habe):

1.
Der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr steht euch ja zu. Den behaltet ihr auch (da ihr den schon vom Schuldner eingenommen habt, darfst du ihn auch nicht als Nebenforderung im MB geltend machen).

Berechnung:
1,3 Geschäftsgebühr aus 190,18 € = 32,50 €
Postpauschale = 6,50 €
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr aus 86,69 € = 16,25 €
Mehrwertsteuer = 3,64 €
Gesamt nicht anrechenbarer Teil = 26,39 €

2.
Den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr hat ja nun euer Schuldner schon gezahlt. Diesen muss er also zurückbekommen.

Berechnung:
1,3 Geschäftsgebühr aus 190,18 € = 32,50 €
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr aus 86,69 € = 16,25 €
Mehrwertsteuer = 2,60 €
Gesamt anrechenbarer Teil = 18,85 €

3.
Somit kommst du auch wieder auf den ursprünglichen Betrag von 45,24 €, wovon ihr also 26,39 € behalten dürft (nicht anrechenbarer Teil) und 18,85 € vom Schuldner zuviel gezahlt wurden (weil Anrechnung auf Mahnverfahrensgebühr).

4.
Diese 18,85 € ziehst du jetzt also als Guthaben von dem noch offenen Betrag in Höhe von 86,69 € ab, da vom Schuldner zuviel bezahlt. Im MB stehen also 67,84 €. Natürlich keine Nebenforderung (siehe oben) und die ganz normalen MB-Gebühren und Gerichtskosten.

Hoffe, ich habe mich jetzt nicht verrechnet und auch sonst keinen Denkfehler.

Verfasst: 19.12.2006, 16:25
von stein
Wie sieht denn nun die Rechnung für den Schuldner aus, wenn ich die MB Gebühr abrechnen will ?

Und wie schreibe ich das ohne Programm in die Forderungsaufstellung ?

Verfasst: 19.12.2006, 16:29
von Curry
Also ich stimme Sandra voll und ganz zu!

Verfasst: 19.12.2006, 18:04
von Pepsi
muss man nun die Hälfte im Nachhinein anrechnen oder nicht? also ich glaube ich hab das bisher nich gemacht und RA Micro auch nicht automatisch..

Verfasst: 19.12.2006, 18:25
von Sandra S.
Ja, man muss anrechnen. Sonst hättest du ja die 1,3 Geschäftsgebühr eingenommen und dann nochmal die 1,0 Gebühr für das Mahnverfahren. Den anrechenbaren Teil, den der Schuldner schon bezahlt hat, ziehst du dann von der noch offenen Forderung ab als Guthaben (siehe oben).