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Verfasst: 18.11.2009, 22:07
von sweetteddy
hab ich auch schon überlegt, aber soll ich die ganze aufgabe wirklich hier texten???? das sind mehrere fragen zu widerspruchs- und einspruchsfristen im mahnverfahren.

wäre cool, wenn einer von euch skype hätte dann könnte man das ganze auch richtig bequatschen

Verfasst: 19.11.2009, 14:32
von sweetteddy
hi leute,

auf Vorschlag von Miss Cyanide texte ich hier mal ein oder zwei aufgaben von denen ich gestern gesprochen habe. Die Aufgaben sind von der Winterprüfung 2008/2009 also nicht wundern wegen der Daten.


Der Mahnbescheid wird am 26.09.08 ordnungsgemäß zugestellt. Wann kann der Rechtsanwalt frühestens den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs-bescheid stellen, wenn der Gegner nicht reagiert.

Die Widerspruchsfrist für den Antragsgegner beim Mahnbescheid ist doch 2 Wochen nach Zustellung.
Aber warum kann (laut prüfungslösung der anwalt schon am 06.10.08 den Antrag stellen, wenn die Widerspruchsfrist erst am 10.10.08 abgelaufen ist???


ist jetzt erstmal nur eine aufgabe, der rest kommt noch....muss nämlich los...schulausflug mit kind.....meld mich wieder
würde mich freuen wenn ich ne antwort drauf kriegen könnte


grüße
sweetteddy

Verfasst: 19.11.2009, 18:17
von Konsumkind
Ich frage mich auch, warum er den VB schon am 06.10. beantragen kann:?: :?:

Meiner Meinung nach könnte er den erst am 13.10. beantragen.

Verfasst: 19.11.2009, 18:29
von Ernie
[quote="sweetteddy"]nein die mündliche gab es damals tatsächlich noch nicht, kann sein dass sie zu den winterprüfungen 2003 angeschafft wurde.

ausserdem zählt die mündliche doppelt, d.h. wenn ich die schriftliche verhaue hab ich über die mündliche noch die chance zu bestehen ( meine schlussfolgerung).[quote]



Sorry, aber die mündiche Prüfung ist schon seit anno Knips vorgeschrieben.

Du wirst jedoch, wenn Du die schriftliche Prüfung bereits völlig versiebt hast, zur mündlichen Prüfung gar nicht mehr zugelassen!

Ergo: Büffelt alle, was das Zeug hält, damit Ihr die schriftliche Prüfung besteht und somit dann auch zur mündlichen Prüfung zugelassen bzw. eingeladen werdet!

Im Übrigen: Viel Glück Euch allen!

Verfasst: 19.11.2009, 20:56
von Ciara
sweetteddy hat geschrieben:hi leute,

auf Vorschlag von Miss Cyanide texte ich hier mal ein oder zwei aufgaben von denen ich gestern gesprochen habe. Die Aufgaben sind von der Winterprüfung 2008/2009 also nicht wundern wegen der Daten.


Der Mahnbescheid wird am 26.09.08 ordnungsgemäß zugestellt. Wann kann der Rechtsanwalt frühestens den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs-bescheid stellen, wenn der Gegner nicht reagiert.

Die Widerspruchsfrist für den Antragsgegner beim Mahnbescheid ist doch 2 Wochen nach Zustellung.
Aber warum kann (laut prüfungslösung der anwalt schon am 06.10.08 den Antrag stellen, wenn die Widerspruchsfrist erst am 10.10.08 abgelaufen ist???


ist jetzt erstmal nur eine aufgabe, der rest kommt noch....muss nämlich los...schulausflug mit kind.....meld mich wieder
würde mich freuen wenn ich ne antwort drauf kriegen könnte


grüße
sweetteddy
Ist das vielleicht ein Mahnverfahren im Arbeitsrecht? Dann würde der 06.10.08 passen, ansonsten wäre es bei mir auch der 13.10.08

Verfasst: 20.11.2009, 16:55
von sweetteddy
hi leute,

also ich werd ja wohl noch wissen ob ich damals ne mündliche hätte machen sollen....wir haben die schriftliche prüfung gemacht und ein paar tage später haben wir alle die zeugnisse bekommen.

ausserdem ist es sehr wohl sinnig, wenn ich die schriftliche verhaue, noch die mündliche zu machen, da die mündliche das doppelte gewicht hat wie die schriftliche. da hätte ich damals vielleicht noch einiges raushauen können.


Zu der Fragestellung zurück von mir: warum kann der anwalt in einem arbeitsrechtlichen mahnverfahren den VB früher stellen?

wäre cool wenn mir da einer ein paar sachen zu texten kann oder vielleicht als auszug oder nen link wo ich das nachlesen kann.


danke


PS: könnte mir einer auch was zur rechtsgestaltungsklage texten oder schicken????

Verfasst: 20.11.2009, 17:06
von Ciara
Die Widerspruchsfrist und Einspruchsfrist im arbeitsrechtlichen Mahnverfahren beträgt nur eine Woche § 46 a ArbGG

Verfasst: 20.11.2009, 17:11
von sweetteddy
ah ja super danke ciara....

du kannst mir nicht noch zufällig was über die rechtsgestaltungsklage erzählen?

Verfasst: 20.11.2009, 17:14
von Ciara
Was willst du denn wissen?

Schau mal hier http://www.foreno.de/downloads.php?cat=8 Dort sind einige Unterlage, die ich mal zur Verfügung gestellt habe. Einfach downloaden. Vielleicht hilft dir das ja schon weiter.

Verfasst: 20.11.2009, 17:25
von sweetteddy
was man alles unter einer rechtsgestaltungsklage versteht, weil ich jetzt schon z.b. zwei verschiedene sachen gelesen habe. wie z.b. die herausgabe einer sache und aufhebung der ehe.

was gehört noch dazu??