Berufungsfrist
Wer aber bitte nimmt zum Samstag oder Sonntag Kenntnis vom Posteingang? Also ich kann es nur so sagen wie wir es handhaben... Fristen ab Kenntnis des Schriftstückes bzw. laut Gesetz sofern Eingang auf WE oder Feiertag fällt, dann Fristbeginn mit nächstem Werktag. Soll sicher auch Kanzleien geben die das anders handhaben.
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
es geht hier ja auch nicht um einen Posteingang, sondern um eine Frist, die zu einer bestimmten Zeit beginnt
bei Fristen "ab Eingang" ist das ja was anderes
mögen andere sich dazu äußern, ich bleibe dabei
bei Fristen "ab Eingang" ist das ja was anderes
mögen andere sich dazu äußern, ich bleibe dabei
Es ist irrelevant, wenn hier der Fristbeginn auf einen Sonntag fällt
§ 193 gilt nur für das Ende der Frist
§ 193 gilt nur für das Ende der Frist
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1084
- Registriert: 19.06.2012, 20:38
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Wohnort: NRW
Ich greife das Thema Fristbeginn hier nochmal auf und muss das nochmal genau wissen!
Da ich in einer Steuerberaterkanzlei arbeite und hier zwei Steuerberater und nur ein Rechtsanwalt sind, muss ich natürlich hauptwiegend Fristen für div. Steuerbescheide notieren. Die Fristen sind meistens einen Monat lang. Jetzt kam hier mal wieder die Frage auf, ob ein Samstag bzw. Sonntag beim Fristbeginn mitgezählt werden oder nicht!
Beispiel: Der Bescheid ist vom 09.01.2013. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe - einen Monat. Ich habe das so gerechnet: Der Bescheid ist vom 09.01.2013, bekanntgegeben ist er also am 12.01.2013, das ist ein Samstag also nehme ich Montag den 14.01.2013 und von da an rechne ich einen Monat = 14.02.2013.
Meine Chefs sehen das genauso. Nur meine Kollegin nicht, die hat die Frist für den 12.02.2013 eingetragen weil sie sagt, dass es für § 193 BGB nicht auf den Begoinn der Frist, sondern nur auf das Ende der Frist ankommt.
Nach nochmaligem recherchieren in meinen Unterlagen bin ich derselben Meinung und habe dies auch meinem Chef mitgeteilt, dass die Frist für den Bescheid doch heute abläuft und nicht Donnerstag. Und er und mein anderer Chef haben direkt gesagt, dass es mal so war aber da gäbe es Rechtsprechungen, die das aufgehoben haben und es egal ist für den Beginn oder das Ende der Frist...die Wochenenden werden nicht mitgerechnet.
Ich habe jetzt ein wenig im Internet gesucht aber finde einfach nichts dazu, was die Meinung meiner Chefs unterstützt...im Gegenteil! Jetzt frag ich Euch, ob ich da völlig falsch liege oder ob es da tatsächlich was in der Rechtsprechung zu gibt!!!
Bitte helft mir
Da ich in einer Steuerberaterkanzlei arbeite und hier zwei Steuerberater und nur ein Rechtsanwalt sind, muss ich natürlich hauptwiegend Fristen für div. Steuerbescheide notieren. Die Fristen sind meistens einen Monat lang. Jetzt kam hier mal wieder die Frage auf, ob ein Samstag bzw. Sonntag beim Fristbeginn mitgezählt werden oder nicht!
Beispiel: Der Bescheid ist vom 09.01.2013. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe - einen Monat. Ich habe das so gerechnet: Der Bescheid ist vom 09.01.2013, bekanntgegeben ist er also am 12.01.2013, das ist ein Samstag also nehme ich Montag den 14.01.2013 und von da an rechne ich einen Monat = 14.02.2013.
Meine Chefs sehen das genauso. Nur meine Kollegin nicht, die hat die Frist für den 12.02.2013 eingetragen weil sie sagt, dass es für § 193 BGB nicht auf den Begoinn der Frist, sondern nur auf das Ende der Frist ankommt.
Nach nochmaligem recherchieren in meinen Unterlagen bin ich derselben Meinung und habe dies auch meinem Chef mitgeteilt, dass die Frist für den Bescheid doch heute abläuft und nicht Donnerstag. Und er und mein anderer Chef haben direkt gesagt, dass es mal so war aber da gäbe es Rechtsprechungen, die das aufgehoben haben und es egal ist für den Beginn oder das Ende der Frist...die Wochenenden werden nicht mitgerechnet.
Ich habe jetzt ein wenig im Internet gesucht aber finde einfach nichts dazu, was die Meinung meiner Chefs unterstützt...im Gegenteil! Jetzt frag ich Euch, ob ich da völlig falsch liege oder ob es da tatsächlich was in der Rechtsprechung zu gibt!!!
Bitte helft mir
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Im 193 BGB steht doch eindeutig, daß eine Frist nicht an einem Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend ABLAUFEN kann.
Dein Chef sollte mal ins Gesetz schauen.
Allerdings mußt du für den Beginn der Fristenberechnung den tatsächlichen Zustellungstermin nehmen.
Dein Chef sollte mal ins Gesetz schauen.
Allerdings mußt du für den Beginn der Fristenberechnung den tatsächlichen Zustellungstermin nehmen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
sag ich doch, es kommt auf das Ende drauf an
Du rechnest doch 1 Monat weiter, das wäre dann der 12.2. und da der 12.2. kein Feiertag usw. ist, geht das doch
Du rechnest doch 1 Monat weiter, das wäre dann der 12.2. und da der 12.2. kein Feiertag usw. ist, geht das doch