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Verfasst: 14.01.2008, 22:11
von Nauja
Immi hat geschrieben:Nur noch eine Anmerkung: was ist, wenn ich eine Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis will, es aber keine gibt? soll ich dann auch ne gebühr bekommen oder was (Beispiel: ich frage oft beim gericht nach, ob die ev abgegeben wurde, wenn nicht, dann kostet es ja auch nichts, wenn ja, krieg ichs VV.)
Ich finde es nicht unlogisch:

Du machst die Anfrage an das Gericht, ob eV abgegeben worden ist,
=> Antwort NEIN
Folge: Keine eV-Gebühr, aber nun kannst Du mit der ZV loslegen!
=> Antwort JA
Folge: eV-Gebühr entsteht, wenn Du die Erteilung einer Abschrift beantragt hast. Das Vermögensverz. kannst Du dann prüfen und ggf. Pfändungsmaßnahmen einleiten etc.

Verfasst: 15.01.2008, 08:41
von rosa
Also ist das dann jetzt wirklich so, dass ich für den Antrag auf Übersendung eines eventuell vorhandenen VV die 0,3 Gebühr bekomme????
@Nauja weißt du auch wo das steht? Oder sonst jemand? Ne Randnummer im RVG Kommentar??

Verfasst: 15.01.2008, 09:30
von rosa
na toll und wie der Zufall es so will bekomme ich gerade eben ein durch Anfrage geschicktes VV auf den Tisch, wenn ich das jetzt echt abrechnen darf brauch ich dafür ne Vorschrift, ich habe das echt noch NIE abgerechnet weil ich mir sicher war, dass es nicht geht....
Habe das RVG auch auf den Kopf gestellt, da steht echt nichts, dass ich die Gebühr dafür bekomme, oder bin ich blind ??? HILFE

Verfasst: 15.01.2008, 13:53
von Silwyna
Wo das drin steht, weiß ich leider auch nicht :(

Wir machen es immer so, dass wir ZV und EV Antrag zusammen in einem Schreiben stellen und auch für beide extra Kosten berechnen (obwohl es in einem Antrag zusammengefasst ist). Bisher haben wir auch immer beide Kosten bekommen, also für EV und ZV, egal, ob die EV nun auf unseren Antrag hin abgenommen wurde oder wir nach Hinweis vom GV das Vermögensverzeichnis angefordert haben. Die 15 € GK berechnen wir dann natürlich noch extra.

Verfasst: 15.01.2008, 21:53
von tiko73
Hier steht was dazu: Enders "RVG für Anfänger" 13. Aufl. Rd.Nr. 1854

Und hier haben wir da auch schon drüber diskutiert - vielleicht hilfts ja weiter:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=3308&highlight=
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=3358&highlight=
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=5115&highlight=
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=5349&highlight=

Verfasst: 17.01.2008, 23:34
von Nauja
Immi hat geschrieben:@Nauja weißt du auch wo das steht? Oder sonst jemand? Ne Randnummer im RVG Kommentar??
Ich habe gerade den "RA-Micro Kommentar: Baumgärtel u. a. RVG" vor mir liegen, da steht:

Der RA verdient die Verf-Geb. bereits mit dem Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.... der RA verdient die Geb. auch für die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis.

Jetzt hab ich noch was gefunden, in einem "namhaften" Kommentar, also HARTMANN sagt unter § 18 RVG Rd-Nr. 52:

Die Verf-Geb. entsteht auch dann, wenn der RA nur eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragt.

Bist Du jetzt überzeugt, Immi? :wink:

Verfasst: 17.01.2008, 23:36
von Nauja
Silwyna hat geschrieben:Wir machen es immer so, dass wir ZV und EV Antrag zusammen in einem Schreiben stellen und auch für beide extra Kosten berechnen (obwohl es in einem Antrag zusammengefasst ist).
Du lässt die eV-Kosten aber nicht stehen, wenn es zu einem eV-Abnahmeverfahren nicht kommt, oder???

Verfasst: 18.01.2008, 08:22
von rosa
@Nauja ok ok dann muss ich mich geschlagen geben, also eigentlich ist es ja nur positiv, weil ich wirklich ständig das VV anfordere, aber dann habe ich noch eine Fragen, wenn die Gebühr ja bereits mit dem Antrag auf ERteilung einer Abschrift entsteht, dann ist sie ja auch entstanden, wenn ich keine Abschrift erhalte, weil der Schuldner halt noch nix abgegeben hat RICHTIG??? und dann, wenn ich dan ZV und EV Antrag stelle, wird die Gebühr dann angerechnet???

Verfasst: 19.01.2008, 00:12
von Nauja
@Immi, ich muss zugeben, dass mir dieser Gedanke beim "Abschreiben" aus dem Kommentar auch kam...
... andererseits -und hier handelt es sich einfach um mein Bauchgefühl, muss ich ehrlich zugeben!!!- bin ich nicht der Meinung, dass man dann eine Gebühr ansetzen kann, denn der Gläubiger kann ja nun die ZV, ggf. i.V.m. eV-Antrag, einleiten.

Verfasst: 19.01.2008, 00:42
von Bino
Wenn ein Kombiantrag gestellt wird und es kommt nicht zu einer Tätigkeit im EV-Verfahren durch den GV, weil z. B. der Schuldner auf den ZV-Auftrag hin gezahlt hat, dann dürft ihr auch nicht die 0,3 für den EV-Antrag in dem Kombi-Antrag abrechnen. Der EV-Antrag ist ja nur vorsorglich gestellt, d. h. nicht, dass dann auch auf jeden Fall diese Gebühr anfällt (und abgerechnet werden darf).
Darauf muss man leider achten.