@master24
Siehe § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO:
In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlangen könnte.
@Curry:
So sehe ich das auch, also
betrifft die Tätigkeit ein Innengeschäft (Anwaltstätigkeit) => keine Mehrwertsteuer
betrifft die Tätigkeit ein Außengeschäft (reine Privattätigkeit) => Mehrwertsteuer
Ausführlich dazu vgl.
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 17. Aufl., RdNr. 11 ff. zu VV 7008 mit Rechtsprechungshinweisen
.
Mahnverfahren: Kann RA sich selbst vertreten? [USt?]
Es geht gar nicht um die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung, sondern darum, dass der Umsatzsteuer nur Leistungsaustauschverhältnisse unterliegen können. Die Anwältin tauscht aber keine Leistung aus, sondern handelt selbst (für sich selbst). Das ist kein Tatbestand, der dem UStG unterliegt.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Schön, dass meine Meinung geteilt wird, also ist es praktisch grundsätzlich so, wenn der Antragsteller (ob nun eigener RA oder Mdt.) vorsteuerabszugsberechtig ist, dann darf keine USt. geltend gemacht werden.
(in eigener Sache muss aber bei der Rechnung, um die es geht, die USt. mit angegeben werden, nur bei den RA-Gebühren die für das MV entstehen nicht)
(in eigener Sache muss aber bei der Rechnung, um die es geht, die USt. mit angegeben werden, nur bei den RA-Gebühren die für das MV entstehen nicht)
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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