Ich habe das damals in der Ausbildung einfacher formuliert gelernt:
§ 11: Wir gegen unseren Mandanten
§ 104: Mandant ./. Gegner
§ 106: Quotelung
§ 126: Wir im eigenen Namen gegen den Gegner
Kostenfestsetzung u. Ausgleichung §§ 104, 106, 126 ZPO
- 13
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Wo klemmt´s denn noch genau? Immer fragen!
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- frischen79
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Was macht man denn im Falle einer Quote zuungunsten des Mandanten. Es gab BerH und PKH. Jetzt möchte das Gericht gerne die hier entstandenen Kosten wissen. Da der SW unter 3000 ist, teile ich doch wohl die normalen Gebühren mit, oder? Und die BerHGeb rechne ich an??13 hat geschrieben:...oder anders formuliert: § 126 ZPO ist immer dann relevant, wenn der eigene Mandant PKH erhalten und aus dem Verfahren einen Erstattungsanspruch hat.
Anm.: "die Berechnung der Ihrer Mandantschaft entstandenen Kosten" irritiert mich etwas. Die haben nicht einen Pfennig gezahlt (auch keinen Cent;-)
Edit: völlig falsche Forenecke hier xD
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Bei einer KGE zuungunsten des Mandanten und einem SW unter 3.000,00 Euro dürfte sich kein Erstattungsanspruch eurerseits bestehen - wenn doch, dann lediglich zugunsten der Staatskasse aus Übergang. Daher muss keine Festsetzung nach 126 beantragt werden.
BerH-Gebühr wird im Kostenfestsetzungsverfahren nicht angerechnet.
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ufff nach 126 hatte ich glaub noch nie ..... Danke für die Erläuterung sehr schön erklärt!!!
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab