Abschlussprüfung 2013
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Ich hätte noch Bücher Zuhause von letztes Jahr .. wenn wer das Bedürfnis hat
einfach melden (sind von Jungbauer und so - die Grünen)
RVG GKG und FamGKG
Rechtskunde
Verfahrensrecht
Rechnungswesen
Übungsfälle
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
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Hallo liebe Leute:)
Ich hatte dieses Jahr auch meine schriftliche Abschlussprüfung.
Seit der RVG-Prüfung lässt mich aber eine Aufgabe nicht mehr los. Das ist so schlimm, dass ich schon davon träume. In der Schule habe ich nachgefragt aber jeder sagt da etwas anderes. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
Es ging um folgende Aufgabe (sinngemäß):
Es geht um einen Streitwert von 4.000,-- €. Zuerst wird der Gegner außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Nachdem dieser nicht bezahlt wird Klage beim Amtsgericht eingereicht und es wird Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. In diesem erscheinen beide Parteien. Da keine Einigung zustande kommt bestimmt das Gericht einen weiteren Termin in welchem der Gegner nicht erscheint. Es ergeht VU. Aufgabe: Erstellen Sie die Kostennote für den RA!
Ich habe folgendermaßen abgerechnet:
1,3 Geschäftsgebühr
1,3 Verfahrensgebühr
- 0,65 Anrechnung GG
1,2 Terminsgebühr
2 x PTE
USt
Mehrere meiner Mitschülerinnen haben allerdings auch noch eine 0,5 Terminsgebühr für das VU abgerechnet und dann den Höchstwert nach §15 III RVG berechnet.
Jetzt meine Frage: Was ist nun richtig?! Bin total verwirrt...auf der einen Seite erscheint mir die zweite Möglichkeit ebenso logisch wie meine Lösung jedoch dachte ich immer eine Terminsgebühr fällt im Zivilverfahren für jeden Rechtszug nur einmal an, was ja bedeuten würde, dass ich nur eine 1,3 Terminsgebühr abrechnen kann/muss.
Über baldige Antwort würde ich mich freuen.
LG Auszubildende 2010
PS: Mir geht es hier nicht darum, dass es eine Prüfungsaufgabe war, sondern mich würde das allgemein interessieren. Kann ja auch mal in der Praxis vorkommen![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
Ich hatte dieses Jahr auch meine schriftliche Abschlussprüfung.
Seit der RVG-Prüfung lässt mich aber eine Aufgabe nicht mehr los. Das ist so schlimm, dass ich schon davon träume. In der Schule habe ich nachgefragt aber jeder sagt da etwas anderes. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
Es ging um folgende Aufgabe (sinngemäß):
Es geht um einen Streitwert von 4.000,-- €. Zuerst wird der Gegner außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Nachdem dieser nicht bezahlt wird Klage beim Amtsgericht eingereicht und es wird Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. In diesem erscheinen beide Parteien. Da keine Einigung zustande kommt bestimmt das Gericht einen weiteren Termin in welchem der Gegner nicht erscheint. Es ergeht VU. Aufgabe: Erstellen Sie die Kostennote für den RA!
Ich habe folgendermaßen abgerechnet:
1,3 Geschäftsgebühr
1,3 Verfahrensgebühr
- 0,65 Anrechnung GG
1,2 Terminsgebühr
2 x PTE
USt
Mehrere meiner Mitschülerinnen haben allerdings auch noch eine 0,5 Terminsgebühr für das VU abgerechnet und dann den Höchstwert nach §15 III RVG berechnet.
Jetzt meine Frage: Was ist nun richtig?! Bin total verwirrt...auf der einen Seite erscheint mir die zweite Möglichkeit ebenso logisch wie meine Lösung jedoch dachte ich immer eine Terminsgebühr fällt im Zivilverfahren für jeden Rechtszug nur einmal an, was ja bedeuten würde, dass ich nur eine 1,3 Terminsgebühr abrechnen kann/muss.
Über baldige Antwort würde ich mich freuen.
LG Auszubildende 2010
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Nimm die Menschen wie sie sind, du kannst sie gegen ihren Willen sowieso nicht verändern
- Refa-Azubi-2011
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Also ich hätte genauso abgerechnet wie du. Es entsteht nur die 1,2 TG.
0,5 TG und 1,2 TG entstehen nebeneinander nur, wenn der Streiwert gesplittet wird. Also ein Teil VU und über den anderen Teil wird noch richtig verhandelt. Dann muss auch nach § 15(3) geprüft werden.
Berichtigt mich, falls es doch anders sein sollte!
0,5 TG und 1,2 TG entstehen nebeneinander nur, wenn der Streiwert gesplittet wird. Also ein Teil VU und über den anderen Teil wird noch richtig verhandelt. Dann muss auch nach § 15(3) geprüft werden.
Berichtigt mich, falls es doch anders sein sollte!
Alle Angaben ohne Gewähr!
- Adora Belle
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Wenn schon eine 1,2 TG entstanden ist, gibt es keinen Grund, noch einmal eine geringere TG über den gleichen Streitwert abzurechnen, die dann durch den Abgleich ohnehin wieder wegfallen würde. Theoretisch ist diese 0,5 TG entstanden, aber praktisch wird diese nicht in die Abrechnung einbezogen.
- Liesel
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Da mit Teilnahme am ersten Termin bereits die 1,2 TG nach 3104 entstanden ist, ist das VU im zweiten Termin unerheblich.
Deine Berechnung ist nach dem von dir geschilderten Sachverhalt korrekt.
Ich frage mich, wie hier Höchstwert nach §15 III RVG berechnet wurde.![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
Deine Berechnung ist nach dem von dir geschilderten Sachverhalt korrekt.
Ich frage mich, wie hier Höchstwert nach §15 III RVG berechnet wurde.
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
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Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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