Berufungsfrist
- michi-bruce
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In Strafsachen ist keine Begründung für die Berufung notwendig, aber man kann es machen. Bei Revisionseinlegung muss man diese dann aber begründen. (Wird zumindest in meiner Kanzlei so gehandhabt, meistens wälzt mein Chef der eigentlich die Begründung schreiben sollte, diese auf seinen Kollegen ab: "Mach du mal, ich hab kein Bock ..."
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die berufungsbegründung in zivilsachen beträgt aber zwei Monate ab Zustellung! (und nicht einen Monat nach Berufung)
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gkutes hat geschrieben:mE BEGINNT die Frist erst nach 5 Monaten. Also am 27.06.
Es ist also die Zustellung maßgeblich, da die davor erfolgte
Verstehe ich nicht...Die Zustellung erfolgte doch erst am 14.06. !!! Ist Frist zur EInlegung der Berufung dann nicht der 14.07.??? Das Urteil wurde im Januar verkündet aber erst im Juni zugestellt. Maßgeblich ist dann doch das Datum der Zustellung...je öfter ich es durchlese und grübel umso verwirrter werde ich
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Steffi
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- misspinky1984
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steffi30, das hat doch gkutes auch geschrieben
Maßgeblich ist hier das Datum der Zustellung, da diese vor dem 27.06. erfolgt ist ...
Maßgeblich ist hier das Datum der Zustellung, da diese vor dem 27.06. erfolgt ist ...
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Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
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Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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Achso sorry, ich habe es so verstanden als würde gkutes meinen die Frist läuft am 27.06. ab. Ja, je länger man halt über die Sache nachdenkt...
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ansonsten vielleicht das hier:http://dejure.org/gesetze/StPO/317.html
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was wäre, wenn am 21.03. Verkündung wäre (Urtreil bisher nicht nicht eingegangen), also am 21.08. die Berufungsfrist beginnen würde und der 21.08. auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Beginnt dann die Frist erst am 22. oder 23.08. ?