Berufungsfrist

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michi-bruce
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#11

11.08.2011, 12:53

In Strafsachen ist keine Begründung für die Berufung notwendig, aber man kann es machen. Bei Revisionseinlegung muss man diese dann aber begründen. (Wird zumindest in meiner Kanzlei so gehandhabt, meistens wälzt mein Chef der eigentlich die Begründung schreiben sollte, diese auf seinen Kollegen ab: "Mach du mal, ich hab kein Bock ..."
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Freshlisa
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#12

11.08.2011, 12:57

es kann auch sein,dass ich die frist in einer zivilrechtl. angelegenheit notiert hab,is schon ein bisschen her,aber danke trotzdem :)
gkutes

#13

11.08.2011, 13:03

die berufungsbegründung in zivilsachen beträgt aber zwei Monate ab Zustellung! (und nicht einen Monat nach Berufung)
steffi30
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#14

12.08.2011, 14:32

Das dachte ich mir auch eben...
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Steffi
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#15

12.08.2011, 14:41

gkutes hat geschrieben:mE BEGINNT die Frist erst nach 5 Monaten. Also am 27.06.
Es ist also die Zustellung maßgeblich, da die davor erfolgte

Verstehe ich nicht...Die Zustellung erfolgte doch erst am 14.06. !!! Ist Frist zur EInlegung der Berufung dann nicht der 14.07.??? Das Urteil wurde im Januar verkündet aber erst im Juni zugestellt. Maßgeblich ist dann doch das Datum der Zustellung...je öfter ich es durchlese und grübel umso verwirrter werde ich :shock:
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misspinky1984
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#16

12.08.2011, 14:44

steffi30, das hat doch gkutes auch geschrieben :wink:
Maßgeblich ist hier das Datum der Zustellung, da diese vor dem 27.06. erfolgt ist ...
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
steffi30
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#17

12.08.2011, 14:55

Achso :roll: sorry, ich habe es so verstanden als würde gkutes meinen die Frist läuft am 27.06. ab. Ja, je länger man halt über die Sache nachdenkt... :lol:
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Pepsi
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#18

13.08.2011, 23:30

:zustimm ansonsten vielleicht das hier:http://dejure.org/gesetze/StPO/317.html
mauselche
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#19

06.10.2011, 17:44

was wäre, wenn am 21.03. Verkündung wäre (Urtreil bisher nicht nicht eingegangen), also am 21.08. die Berufungsfrist beginnen würde und der 21.08. auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Beginnt dann die Frist erst am 22. oder 23.08. ?
Susi2891
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#20

06.10.2011, 20:06

Jap richtigt .... § 222 (2) ZPO bzw. im BGB auch unter § 193 BGB => nächster Werktag
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