Geschäftsgebühr für den Gegner
mE ist das vollkommen richtig. Das konnte der Kläger doch schon immer machen. Entweder alles einklagen oder dann halt die GG im Zuge einer weiteren Klage oder per MB oder einfach per Aufforderung einfordern
Also der Verzugsschaden kann auch noch nachträglich geltend gemacht werden. Wie schon gesagt, wenn nun die Rechnung gestellt wurde und keine Reaktion erfolgt, kann erneut Klage wegen dieser Kosten eingereicht werden. Das sollte man sich dann überlegen, ob es das Wert ist.