Die halbe GG bekommst du (aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren) mit Postpauschale.
Die MB-Gebühr geht voll in die Verfahrensgebühr, die Postpauschale wird nicht angerechnet - das vergisst man in der Tat sehr häufig... Terminsgebühr und evtl. Einigung werden ganz normal beantragt.
Kostenfestsetzung
- Pepsi
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MeinStern sagte doch bereits, dass die MB Gebühr VOLL auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, bis auf die Auslagen, die bleiben bestehen.. ich rechne dir den Fall mal aus.. moment
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für den letzten Fall: außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert, dann MB, VB, dann hat der Gegner Einspruch eingelegt:
Gegenstandswert: 5.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 391,30 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 5.000,00 € -95,65 €
- Auslagen in Höhe von 20,00 € bleiben bestehen -
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV RVG 0,00 €
- Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt -
- Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Auslagen in Höhe von 20,00 € bleiben bestehen -
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13, Nr. 3308 VV RVG 150,50 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 391,30 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 737,45 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,00 €
Zwischensumme netto 797,45 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 127,59 €
zu zahlender Betrag 925,04 €
du bekommst also 3 Auslagenpauschalen
die halbe Geschäftsgebühr muss allerdings in der Klage (oder im Mahnbescheid) als Haupt oder nebenforderung geltend gemacht werden und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, die Rechnung war nur, damit du mal siehst, was da auf was angerechnet wird..
wenn du Beklagte bist und die Geschäftsgebühr ebenfalls geltend machen willst, musst du das in Form einer Widerklage tun
Gegenstandswert: 5.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 391,30 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 5.000,00 € -95,65 €
- Auslagen in Höhe von 20,00 € bleiben bestehen -
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV RVG 0,00 €
- Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt -
- Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Auslagen in Höhe von 20,00 € bleiben bestehen -
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13, Nr. 3308 VV RVG 150,50 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 391,30 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 737,45 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,00 €
Zwischensumme netto 797,45 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 127,59 €
zu zahlender Betrag 925,04 €
du bekommst also 3 Auslagenpauschalen
die halbe Geschäftsgebühr muss allerdings in der Klage (oder im Mahnbescheid) als Haupt oder nebenforderung geltend gemacht werden und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, die Rechnung war nur, damit du mal siehst, was da auf was angerechnet wird..
wenn du Beklagte bist und die Geschäftsgebühr ebenfalls geltend machen willst, musst du das in Form einer Widerklage tun
Nur damit kein Missverständis aufkommt:
Die dritte Auslagenpauschale (die für das außergerichtliche Verfahren) kann aber auch nicht gerichtlich festgesetzt werden, d.h. die muss ebenfalls als Nebenforderung in der Klage geltend gemacht werden. Mir ist keine Rechtsprechung bekannt, die die Festsetzung zulässt.
gruß lesaga
Die dritte Auslagenpauschale (die für das außergerichtliche Verfahren) kann aber auch nicht gerichtlich festgesetzt werden, d.h. die muss ebenfalls als Nebenforderung in der Klage geltend gemacht werden. Mir ist keine Rechtsprechung bekannt, die die Festsetzung zulässt.
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- Manuela77
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Mhm, der BGH hat jetzt erst sogar entschieden, dass die vorgerichtlichen Kosten NICHT mit zu den Verfahrenskosten gehören und deshalb auch nicht festgesetzt werden können.
Das AZ habe ich jetzt aber gerade nicht parat ...
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In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
Weil manche Anwälte es einfach net wahrhaben wollen, dass sie bei der Klage oder beim MB was vergessen haben und deshalb bis zum BGH durchfechten... Ich wundere mich auch manchmal, was alles vor den BGH kommt, als ob die da nix anderes zu tun haben.
- Manuela77
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Tja, wird bei den Anwälten immer gerne noch als Ersatz für die ehem. Besprechungsgebühr gehändelt ...
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- Pepsi
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jo, die hat man auch net festgesetzt bekommen... naja ich geb zu, is ne neue Situation mit der Geschäftsgebühr, denn früher ging die ja randlos auf... was war eigentlich mit den P+T, gabs die extra? ich glaub nich ne?