Kosten gegeneinander Frage 2

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pepe
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#1

21.05.2010, 11:39

Kläger macht Zahlung und seine außergerichtlichen RA-Kosten geltend. Da wir für den Beklagten außergerichtlich die Zahlung ablehnen, reicht Kläger Klage ein. Er klagt auf

1. Zahlung der Forderung und
2. Zahlung der vollen außergerichtliche RA-Kosten (1,3 Geschäftsgebühr)

Wir beantragen Klageabweisung.

Gericht bestimmt nach Schriftsatzwechsel im schriftlichen Vorverfahren einen Termin.

Die Parteien einigen sich nun vor dem termin und es soll ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden. Beklagte zahlt nur Betrag x und Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Zwischenzeitlich hat der Kläger, aber einen Unterbevollmächtigen beauftragt und dieser hat sich bei Gericht für den termin bestellt.

Beklagter hat also Vergleich an das Gericht geschickt, den der Kläger annehmen will. Vor Annahme durch den Kläger, erhält der Beklagte Nachricht über das Gericht, dass RA XY als UBV für den Termin bestellt wurde.

Fallen die Kosten des UBV auf Klägerseite damit wegen des Vergleichs noch?
gkutes

#2

21.05.2010, 11:45

Fallen die Kosten des UBV auf Klägerseite damit wegen des Vergleichs noch?
was willst du damit fragen :?:
pepe
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#3

21.05.2010, 12:16

Na wenn die Kosten gegeneinander gerechnet werden, hat der Kläger ja durch die Beauftragung des UBV höhere Kosten. Das würde sich, falls diese Kosten tatsächlich anfallen (oder eben durch den Vergleich nicht mehr) zu einer höhern Kostenlast auf Seiten des Beklagten auswirken, oder?
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Liesel
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#4

21.05.2010, 12:18

Kosten werden gegeneinander aufgehoben heißt doch nichts anderes, als daß jeder seine Anwaltskosten selbst trägt und die Gerichskosten zur Hälfte. Insofern kann es euch egal sein, wenn der Kläger einen UBV beauftragt.
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#5

21.05.2010, 12:50

Liesel zustimm

Kosten gegeneinander aufgehoben = RA-Kosten jeder seine selbst und GK jeder zur hälfte :mrgreen:
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gkutes

#6

21.05.2010, 13:33

genau - das wurde dir ja auch schon erklärt 8)
pepe
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#7

21.05.2010, 16:09

gkutes hat geschrieben:genau - das wurde dir ja auch schon erklärt 8)
:oops: Ja, aber ich verstehe den Unterschied nicht zwischen Kosten gegeneinander und jeder trägt (mit Ausnahme der GK) seine Kosten selber.

Kosten gegeneinander habe ich so verstanden, dass man schaut, was hat der Kläger für Kosten und was hat der Beklagte für Kosten und die Differenz zahlt der andere.

Beispiel Kläger hat RA Kosten in Höhe von 500,00 EUR (z.B. weil 2 Kläger), Beklagter in Höhe von 400,00 EUR. Werden die gegeneinander aufgrechnet, blieb eine Differenz von 100,00 EUR.

Klar, im Normfall sind die Kosten gleich und jeder trägt daher seine Kosten selber.

Aber vielleicht habe ich das ja falsch verstanden. :oops:
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#8

21.05.2010, 16:13

pepe hat geschrieben:Kosten gegeneinander habe ich so verstanden, dass man schaut, was hat der Kläger für Kosten und was hat der Beklagte für Kosten und die Differenz zahlt der andere.
Dann wäre die Kostenentscheidung so, daß jeder die Kosten zu Hälfte trägt. Das hat nichts mit Kostenaufhebung zu tun.
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#9

21.05.2010, 16:17

pepe hat geschrieben:... Unterschied nicht zwischen Kosten gegeneinander und jeder trägt (mit Ausnahme der GK) seine Kosten selber.
Hierbei gibt es keinen Unterschied. Wenn es heißt, die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, dann bedeutet dies, dass jeder seine eigenen Kosten trägt mit Ausnahme der GK, die jede Partei zur Hälfte trägt.
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#10

21.05.2010, 16:19

Jeder trägt seine Kosten selbst mit Ausnahme der GK's = Kosten gegeneinander aufheben

Wenn die Kosten beider Parteien zusammen genommen werden und dann jeder die Hälfte (oder 1/4 zu 3/4, etc.) trägt = Kostenausgleichung § 106 ZPO

Wenn nur eine Partei alle Kosten tragen muss = Kostenfestsetzung § 104 ZPO
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