Hallo,
also ich soll ein Referat gestalten über §§ 16 ,17, 18 RVG.
D.h. diesselben, verschiedene und besondere Angelegenheiten.
Mein Problem ist, den genauen Unterschied zwischen verschiedenen und besonderen Angelegenheiten zu finden.
Kann mir da bitte schnell einer helfen, oder sagen wo ich nachschauen kann? Im Internet finde ich leider sonst nichts, was mir weiter hilft.
Vielen lieben Dank
Eilt!
- skugga
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Nach 10 Stunden Arbeit mag ich Dir jetzt inhaltlich zwar nicht helfen - aber wenn Dir jemand helfen soll, wäre es bestimmt nicht verkehrt, eine etwas aussagekräftigere Überschrift als "Eilt" zu verwenden...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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skugga hat geschrieben:Nach 10 Stunden Arbeit mag ich Dir jetzt inhaltlich zwar nicht helfen - aber wenn Dir jemand helfen soll, wäre es bestimmt nicht verkehrt, eine etwas aussagekräftigere Überschrift als "Eilt" zu verwenden...
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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Hallo,
Ich würde es so erklären:
§ 17 RVG (verschiedene Angelegenheiten):
Obwohl es sich eigentlich um dieselbe Angelegenheit handelt, werden die Verfahren als verschiedene Angelegenheiten betrachtet und die Gebühren können mehrmals abgerechnet werden.
§ 18 RVG (besondere Angelegenheiten):
Hier handelt es sich um Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung, die ebenfalls gesondert abgerechnet werden können.
Liebe Grüße
Silvia
Ich würde es so erklären:
§ 17 RVG (verschiedene Angelegenheiten):
Obwohl es sich eigentlich um dieselbe Angelegenheit handelt, werden die Verfahren als verschiedene Angelegenheiten betrachtet und die Gebühren können mehrmals abgerechnet werden.
§ 18 RVG (besondere Angelegenheiten):
Hier handelt es sich um Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung, die ebenfalls gesondert abgerechnet werden können.
Liebe Grüße
Silvia
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Motive § 16
Mit § 16 sollen bestimmte Tätigkeiten einer Angelegenheit zugeordnet werden, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie eine gemeinsame Angelegenheit bilden.
Motive § 17
Diese Bestimmungen bildet das Gegenstück zu § 16. In ihr sollen die Fälle abschließend aufgeführ werden, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindes zweifelhaft wäre, ob sie verschiedene Angelegenheiten darstellen
Motive § 18
In dieser Vorschrift sollen solche Tätigkeiten abschließend aufgezhält werden, die grundsätzlich selbstständige Angelegenheiten bilden sollen, gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts sie im Zusammenhang stehen
Motive § 16
Mit § 16 sollen bestimmte Tätigkeiten einer Angelegenheit zugeordnet werden, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie eine gemeinsame Angelegenheit bilden.
Motive § 17
Diese Bestimmungen bildet das Gegenstück zu § 16. In ihr sollen die Fälle abschließend aufgeführ werden, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindes zweifelhaft wäre, ob sie verschiedene Angelegenheiten darstellen
Motive § 18
In dieser Vorschrift sollen solche Tätigkeiten abschließend aufgezhält werden, die grundsätzlich selbstständige Angelegenheiten bilden sollen, gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts sie im Zusammenhang stehen
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Huhu,
hier nun so wie ich es verstanden habe:
Besondere Angelegenheiten:
D.h. Dass besondere Angelegenheiten, Tätigkeiten des Rechtsanwaltes sind, für die obwohl sie eigentlich Bestandteil einer Angelegenheit sind, zusätzliche Gebühren abgerechnet werden können.
Ein Beispiel hierfür:
Herr Meier hat einen Rechtsstreit bezüglich einer Forderung gegen Müller.
Nachdem der Gegner einen Titel erwirkt hat, und Meier nicht gezahlt hat besteht nun eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis.
Jetzt kann der RA Gebühren für die Führung des Rechtsstreits, sowie nach Zahlung der Forderung von Meier auch Gebühren für das Verfahren der Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abrechnen.
Wäre das so richtig?
Danke für eure Hilfe:D
hier nun so wie ich es verstanden habe:
Besondere Angelegenheiten:
D.h. Dass besondere Angelegenheiten, Tätigkeiten des Rechtsanwaltes sind, für die obwohl sie eigentlich Bestandteil einer Angelegenheit sind, zusätzliche Gebühren abgerechnet werden können.
Ein Beispiel hierfür:
Herr Meier hat einen Rechtsstreit bezüglich einer Forderung gegen Müller.
Nachdem der Gegner einen Titel erwirkt hat, und Meier nicht gezahlt hat besteht nun eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis.
Jetzt kann der RA Gebühren für die Führung des Rechtsstreits, sowie nach Zahlung der Forderung von Meier auch Gebühren für das Verfahren der Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abrechnen.
Wäre das so richtig?
Danke für eure Hilfe:D