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Minimaus
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#1
23.03.2010, 12:30
Hallo, wir haben unseren Mandanten als Anzeigenerstatter in einem Strafverfahren vertreten. Die Sache ist von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Was rechne ich denn da jetzt ab? Gebühren nach 4.... geht ja irgendwie nicht, oder
Wäre das eine normale Geschäftsgebühr?
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*Nele*
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#2
23.03.2010, 16:27
Hi
Da erhälst du eine Gebühr nach Nr. 4302 VV RVG + Auslagen.
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misspinky1984
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#3
23.03.2010, 16:29
*Nele* hat geschrieben:Da erhälst du eine Gebühr nach Nr. 4302 VV RVG + Auslagen.
![Genau-Smiley :genau](./images/smilies/genau.gif)
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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Minimaus
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#4
23.03.2010, 18:52
Danke für die Antwort!
Auch, wenn wir mit der Staatsanwaltschaft gar keine Korrespondenz geführt haben. Wir haben lediglich die Gerichtsakte beim zuständigen Polizeipräsidium angefordert...
Sonst haben wir da auch nichts geschrieben.
Deshalb bin ich mir so unsicher...
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misspinky1984
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#5
23.03.2010, 19:46
Habt ihr denn für Euren Mdt. die Strananzeige gefertigt?!?
So hatte ich Deinen Thread verstanden
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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Minimaus
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#6
23.03.2010, 21:54
nein, haben wir nicht. die sache ist von der polizei an die staatsanwaltschaft abgegeben worden. der mandant hatte das alles selber schon gemacht.
wir haben ja eigentlich nur die akte angefordert. dort stand dann drinnen, dass das verfahren von der staatsanwaltschaft eingestellt worden ist.
der mandant hat sich nicht mehr gemeldet und wir wollen nun abrechnen. so hatten wir ihm das auch geschrieben....
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Adora Belle
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#7
24.03.2010, 10:22
Entweder Ihr hatten nur den Auftrag, AE zu nehmen, dann Einzeltätigkeit.
Oder Ihr hattet den Auftrag, den Mdt im Strafverfahren zu vertreten, dann nur GG 4100, weil nix weiter passiert ist als AE.
Oder Euer Auftrag lautete noch ganz anders - dann müßt Ihr möglicherweise auch anders abrechnen. Z.b. Geltendmachung von SE-Ansprüchen, hierzu war AE notwendig, dafür wäre eine Geschäftsgebühr entstanden.