Hallo,
ich habe neu in einem Unternehmen angefangen und erwähnt dass ich mal ReFa gelernt habe, dumm gelaufen. Der Anwalt hier hat mir einen Zettel auf den Tisch gelegt mit folgenden Angaben:
- 16.200 $ umrechnen in €
krieg ich ja noch hin ^^
-Gerichtsnote LG
-Arrestverf.
-Annerkenntnis könnte das heißen.
Mehr Infos habe ich nicht
Was muss ich denn beachten?
Ich hab jetzt erstmal eine 1,3 VG angesetzt auf den Streitwert von € 11.767,68
gibt es ne extra gebühr im Arrestverfahren? Wie ist das mit dem Annerkenntnis. Ich weiß nicht mal ob die vor Gericht waren.
Kann mir bitte jemand helfen? Es ist echt schon eeewig her
Danke!
Kostennote Arrestvefahren
Der Sachverhalt ist leider ein bissl "dünn". Für die vorger. Tätigkeit erhaltet ihr eine Geschäftsgeb. gem. 2300. Diese wird dann auf die Verfahrensgeb. 3100 gem. Nr. 2300 VV RVG Vorbem. 3 Abs 4 VV RVG in Höhe von 0,65 angerechnet. Ob noch eine Terminsgeb. entstanden ist, kann ich leider nicht sagen, da ich nicht weiß, ob Dein RA beim Termin war oder im schriftl. Verf. entschieden wurde etc .
- Adora Belle
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Die Geschäftgebühr hat aber jedenfalls nichts in der "Gerichtsnote" zu suchen (egal ob es sich dabei um einen KFA oder eine Abrechnung an den Mandanten handelt).
ne also ich habe ihn noch mal gefragt. Er war nicht vor Gericht (noch nicht) aber sie ist schon gerichtlich anhängig.
Er hat selber nur wenig mit "normalen" anwaltlichen Sachen zu tun, deswegen wird er auch nicht wissen ob es richtig ist, da er hauptsächlich unser Unternehmen berät.
Und wieso die GG nach 2300? Nicht nach 2400?
oh je wie genau geht das mit der anrechnung?
Er hat selber nur wenig mit "normalen" anwaltlichen Sachen zu tun, deswegen wird er auch nicht wissen ob es richtig ist, da er hauptsächlich unser Unternehmen berät.
Und wieso die GG nach 2300? Nicht nach 2400?
oh je wie genau geht das mit der anrechnung?
[color=#FF00BF]Dankeschön![/color]
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Verstehe, dann ist es also die (Vorschuß-)Kostennote an den Mandanten. Da darf natürlich auch die GG mit rein.
Die 2300 hieß früher 2400. Durch den Wegfall der Beratungsgebühr sind alle nachfolgenden Ziffern eins nach vorn gerutscht. Am besten besorgst Du Dir erstmal einen aktuellen Gesetzestext
Angerechnet wird die Hälfte der außergerichtlichen Grundgebühr, aber höchstens 0,75, auf die nachfolgende Verfahrensgebühr. Heißt, die VG vermindert sich um diesen Betrag.
Die 2300 hieß früher 2400. Durch den Wegfall der Beratungsgebühr sind alle nachfolgenden Ziffern eins nach vorn gerutscht. Am besten besorgst Du Dir erstmal einen aktuellen Gesetzestext
Angerechnet wird die Hälfte der außergerichtlichen Grundgebühr, aber höchstens 0,75, auf die nachfolgende Verfahrensgebühr. Heißt, die VG vermindert sich um diesen Betrag.
vielen Dank! Ich hab mal versucht das so umzusetzen und habe folgendes raus:
GW: 11.767,68 €
1,3 GG nach 2300 683,80 €
PTE 20,00 €
MwSt 133,72 €
-----------
837,52 €
GW: 11.767,68 €
1,3 VG angerechnet (ist ja dann automatisch in diesem Fall die Hälfte nä?) 341,90 €
PTE 20,00 €
MwSt 68,76 €
------------
430,66 €
GW: 11.767,68 €
0,3 VG gem. 3309 157,80 €
PTE 20,00 €
MwSt 33,78 €
------------
211,58 €
insgesamt also 1.479,76€
stimmt das so?
GW: 11.767,68 €
1,3 GG nach 2300 683,80 €
PTE 20,00 €
MwSt 133,72 €
-----------
837,52 €
GW: 11.767,68 €
1,3 VG angerechnet (ist ja dann automatisch in diesem Fall die Hälfte nä?) 341,90 €
PTE 20,00 €
MwSt 68,76 €
------------
430,66 €
GW: 11.767,68 €
0,3 VG gem. 3309 157,80 €
PTE 20,00 €
MwSt 33,78 €
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211,58 €
insgesamt also 1.479,76€
stimmt das so?
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Der erste Teil stimmt - Werte hab ich nicht nachgerechnet, aber offenbar hast Du ja das Prinzip verstanden.
Arrest gibt m.E. die gleichen Gebühren wie der normale Zivilprozeß. Gemäß § 17 Nr. 4a RVG sind die Hauptsache und das Arrestverfahren verschiedene Angelegenheiten. Für den Arrest bekommst Du also nochmal eine 1,3 VG - fragt sich nur, aus welchem Geschäftswert. In meinem schlauen Buch steht
Interesse des Antragstellers an der von ihm begehrten Entscheidung auf das Abwehrinteresse des Gegners, zu bemessen nach § 53 Abs.1 Nr.1 GKG, § 3 ZPO
Da müssen mal die Zivil-Profis ran. Bin ich ja nich so. Evtl kann @gkutes helfen? Fürs nächste mal - stell so Abrechnungsfragen lieber im Gebührenteil, dort bekommst Du sicher mehr Antworten.
Arrest gibt m.E. die gleichen Gebühren wie der normale Zivilprozeß. Gemäß § 17 Nr. 4a RVG sind die Hauptsache und das Arrestverfahren verschiedene Angelegenheiten. Für den Arrest bekommst Du also nochmal eine 1,3 VG - fragt sich nur, aus welchem Geschäftswert. In meinem schlauen Buch steht
Interesse des Antragstellers an der von ihm begehrten Entscheidung auf das Abwehrinteresse des Gegners, zu bemessen nach § 53 Abs.1 Nr.1 GKG, § 3 ZPO
Da müssen mal die Zivil-Profis ran. Bin ich ja nich so. Evtl kann @gkutes helfen? Fürs nächste mal - stell so Abrechnungsfragen lieber im Gebührenteil, dort bekommst Du sicher mehr Antworten.
Also ich hab jetzt ne 0,3 angesetz da India das schrieb.
Also doch ne 1,3?
Also doch ne 1,3?
Danke dass du mir so gut hilfstIndia hat geschrieben:Für das Arrestverfahren kannst eine gesonderte Rechnung (Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG i.H.v. 0,3) erstellen.
[color=#FF00BF]Dankeschön![/color]