Fragen an ReFas aus Arbeitsrechskanzleien bzgl. Fristen,etc.

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Mariposa2
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#1

09.03.2010, 18:55

Hallo ihr Lieben,

ich fange bald in einer Arbeitsrechtskanzlei an. Ich habe erst im Juni 2009 meine Ausbildung beendet und war seither arbeitsuchend, bin also schon ein bisschen aus der Thematik raus. Zudem kommt dazu, dass wir in der Schule in ZPO und RVG vielleicht jeweils 2 oder 3 Schulstunden mit dem Thema Arbeitsrecht hatten. Mein Wissen in diesem Rechtsgebiet ist also sehr klein. Ich habe mir vor Kurzem den großen und den kleinen Halt gekauft um ein bisschen Hintergrundwissen zu haben (hab den schon gekauft bevor ich das mit der Stelle wusste^^). Das Thema Arbeitsrecht wird aber auch hier nicht tiefgreifend behandelt. Im kleinen Halt stehen zudem Fristen drin, die im großen nicht einmal erwähnt werden und ich dementsprechend mit einem Fragezeichen dastehe und nicht weiter weiß.

Meine Fragen nun an euch:

- Was sind eigentlich die Standard-Fristen, die man in einer Arbeitsrechtskanzlei grundsätzlich wissen sollte (außer Berufung, Revision)?

-Welche Fristen notiert ihr üblicherweise immer? (Ggf. was kommt ab und zu mal vor, ist aber eher unüblich?)



Es kann sein, dass ich das falsch im Kopf habe oder vertausche, aber da gab es doch noch was bzgl. der Berufung/Revision mit der Verkündung des Urteils, wenn es nur verkündet wurde, aber nicht schriftlich abgefasst wurde (z.B. wenn ich das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Händen halte inkl. Urteilsverkündung). Da musste man doch die Frist zur Berufung (Revision?) 6 Monate ab Verkündung eintragen und Berufungs(Revisions)begründung 7 Monate ab Verkündung. War das richtig? Erst wenn das vollständig abgefasste Urteil kommt, gilt dann wieder die 1-Monats- bzw. die 2-Monats-Frist? Oder gibt es da Ausnahmen, dass das Urteil nicht komplett abgefasst sein muss (außer wenn auf Rechtsmittel verzichtet wird)? Oder gibts das nur im Zivilrecht :?: :| :?: ???

Jetzt eine ganz blöde Frage: Gibt es im Arbeitsrecht eigentlich so etwas wie eine Gehörsrüge? :oops:

Und wie sieht es aus, wenn die Berufung nicht zugelassen wurde (entweder weil der Wert unter 600 € liegt oder weil sie keine grundsätzl. Bedeutung hat)? Kann man dagegen etwas unternehmen? Bei der Revision wäre es dann im Arbeitsrecht ja auch die Nichtzulassungsbeschwerde oder?

Ich lese hier im kleinen Halt noch etwas von der Rechtsbeschwerde. Diese habe ich in meiner Ausbildung mal in der Schule gehabt, aber in der Praxis kam die nie vor und die Frist musste auch nie notiert werden. Wie sieht es aber im Arbeitsrecht aus? Kommt ihr dort eine größere Bedeutung zu? Wann kommt sie hier zum Tragen?

Sorry für diese vielen Frage, aber das alles ist mir noch nicht so ganz klar und ich möchte eigentlich bei meinem Arbeitsantritt keine Unklarheiten mehr in meinem Kopf haben :wink:.

Vielen Dank schon mal im Voraus :) ...
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misspinky1984
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#2

09.03.2010, 19:10

Hallo Phuul,

ich fand bzw. finde eigentlich die nachfolgende Übersicht ziemlich hilfreich:

http://www.streikbeginn.de/fristen.htm# ... beitsrecht" target="blank

LG aus Berlin
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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#3

09.03.2010, 19:21

misspinky1984 hat geschrieben:Hallo Phuul,

ich fand bzw. finde eigentlich die nachfolgende Übersicht ziemlich hilfreich:

http://www.streikbeginn.de/fristen.htm#" target="blank ... beitsrecht

LG aus Berlin
Super, noch ein paar Infos mehr. Ich druck mir das gleich mal aus :) ...

:thx
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#4

10.03.2010, 13:21

Hallo,

ich war ganze drei Jahre aus meinem Beruf raus, da ich in der zwischenzeit mein Abi nachgeholt hatte. Und fing dann 2008 auch bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Da ich mit meinem Chef sehr gut klar komme und er mir alle mein Fragen immer und gerne beantwortet, habe ich mich auch sehr schnell wieder in die Arbeit reingefunden.

@ Phuul
Ja es stimmt man findet explizit für das Arbeitsrecht nicht bestimmte Nachschlagewerke. Das Problem hatte ich auch. Zu den Fristen gab mir mein Chef einen ganz einfachen Rat: wenn etwas vom Gericht kommt steht dort immer eine Rechtsbelehrung drin. Diese Fristen sind die wichtigsten und dürfen nicht verbasselt werden.
Wissen müsstest Du (würdest es auch sehr schnell selber mitbekommen), dass es im Arbeitsrecht kaum Urteile im Namen des Volkes gibt. Meistens sind es vom Gericht erlassene Beschlüsse (so bei uns). Man kann gegen ein Beschluss vom Arbeitsgericht innerhalb 1 Monat ab Zustellungsdatum die Berufung einlegen und 2 Monate ab Zustellungsdatum die Berufungsbegründungsschrift. Gleiche Fristen gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung. Das Zustellungsdatum ist immer, wenn du die Ausfertigung des Beschluss mit der Empfangsbestätigung des Gerichts in die Kanzlei geschickt bekommst.

Ob es beim Arbeitsrecht eine Gehörsrüge gibt, kann dir leider auch nicht beantworten, wir haben es auf jedenfall noch nicht gehabt.

Wichtig beim Arbeitsrecht ist allerdings auch:
Wenn ein Mandant gekündigt wird habt ihr nur 3 Wochen Zeit ab Zustellung der Kündigung die Kündigungsschutzklage einzureichen!!!

Ansonsten ist der Link von misspinky1984 super.
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jojo
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#5

10.03.2010, 13:38

Na. Beschlüsse gibts nur in Beschlussverfahren 8)

Ansonsten gibts auch jede Menge Urteile.

Die Anhörungsrüge gibt es.

Aber, wie schon gesagt, achte auf die RM-Belehrung, § 9 II ArbGG.

Wie schon gesagt, die 3 Wochen Frist für eine Klage gegen die Kündigung.

Zudem jede Menge kurzer Verfallsfristen in Arbeits/Tarifverträgen, das ist ein bisken unübersichtlich.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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#6

10.03.2010, 16:49

Super, die Informationen sind ja klasse. Da bin ich schon mal ein wenig mehr beruhigt :D ...

Das Vorgehen in der Praxis werd ich den morgen erfragen. Wie ihr schon sagtet, jede Kanzlei macht das anders.

Aber vor allem der § 9 II ArbGG macht die Sache um einiges angenehmer.

:thx
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