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YEAH00
Daueraktenbearbeiter(in)
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#1

13.05.2007, 19:15

Hallo

Da ich in 2 Tagen Prüfung habe - muss ich schnell schnell noch ein paar SAchen abklären.

Wäre nett, wenn mir jemand antwortet :)

1. Wenn es in einer Aufgabe heißt "Urkundenmahnverfahren", dann rechne ich die Verfahrensgebühr nach 3305 ab (also Mahnverfahren) oder stimmt dies nicht? (also dann doch verfahrensgebühr nach nr. 3100)

2. Eine Berufungssache ist bei Gericht anhängig. In der Berufungsverhandlung werden nicht rechtsanhängige Ansprüche mit zu Protokoll aufgenommen - hierfür erhält man gem. Nr. 3201 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Wie hoch ist hierfür schließlich die Einigungsgebühr? Nur 1,3 nach nr. 1004 oder 1,5 nach nr. 1000?

Danke :-)
Gast

#2

13.05.2007, 20:07

Also bei 1. nimmt man meiner Meinung nach ganz normal die 3305 Gebühr.

Zu 2.:
Für die anhängigen Ansprüche nimmst du normal die 1,6 Gebühr gem. 3200 und für die nichtanhängigen Ansprüche die 1,1 Gebühr gem. 3201 und machst dann einen Abgleich nach § 15 III RVG.

Das gleiche nochmal für die Einigungsgebühr. Für die nichtanhängigen Ansprüche eine 1,5 Gebühr gem. 1000 und für die anhängigen eine 1,3 Gebühr gem. 1004 und dann wieder einen Abgleich nach § 15 III RVG!
Gast

#3

13.05.2007, 20:08

Achso, und die Terminsgebühr nimmst du dann aus dem Gesamtwert, sofern über beide Ansprüche verhandelt worde!

Hoffentlich hilft dir das bissi weiter!!!! ;o)
RenoNRW
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#4

13.05.2007, 21:04

ich hatte in meiner Prüfung auch eine RVG Aufgabe mit dem $ 15 III Abgleich schau dir das bloss nochmal an das kommt denke ich immer vor ist halt prüfungsstoff aber hatte ich in der praxis noch nie ..
Tut das, was ich auch tun würde :-)
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Curry
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#5

13.05.2007, 21:26

Ich stimme Minimalistin zu!

@RenoNRW
Du glaubst gar nicht, wie oft das in der Praxis vorkommt. In Arbeitsrechtssachen habe ich das sehr häufig.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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