[dringend] VU da Terminsabwesend - Begründung Einspruch?

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Master24
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#1

24.02.2010, 14:10

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mal ein Fall aus dem Alltag. Mandant (als Beklagter) kommt mit VU. Scheinbar kein schriftliches Verfahren, sondern früher 1. Termin (im Protokoll ist die Ladung bereits auf Bl. 25 d. A. festzustellen). Er nicht anwaltlich vertreten und Rechtslaie.

Es ergeht echtes VU gegen ihn wegen Terminsabwesenheit. Einspruchsfrist heute.

Frage: Muss dieses sofort begründet werden? Gibt es eine Frist, wenn ja, ist diese verlängerbar?

Habe nur 'nen reinen Strafrechtler im Hause, der unterschreibt zwar, weiß es aber selbst nicht mehr so genau. *g*

Beste Grüße
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Trude
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#2

24.02.2010, 14:16

§ 340 Einspruchsschrift
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
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#4

24.02.2010, 14:25

Eine Begründung braucht es indes also überhaupt nicht?
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
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#6

24.02.2010, 14:28

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
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Trude
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#7

24.02.2010, 14:28

Doch, Abs. 3. Sorry
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cjdenver
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#8

24.02.2010, 14:29

aber die begründungsfrist kann verlängert werden. musst dir nur ne begründung einfallen lassen ;)
***

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......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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#9

24.02.2010, 15:25

danke!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
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