Berufung oder Beschwerde in einer Familiensache

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Juno
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 10.05.2009, 16:07
Wohnort: Ostfildern

#1

23.01.2010, 15:56

Hallo,
ich habe folgendes Problem.

Im April 2009 haben wir eine Unterhaltsabänderungsklage eingereicht. Ende Dezember kam jetzt das Urteil. Die Klage wurde abgewiesen. Jetzt soll gegen das Urteil vorgegangen werden. Die Frist läuft am 28.01.2010 ab.

Meine Frage ist jetzt, was ich gegen das Urteil ein lege. Lege ich nach altem Recht Berufung beim OLG oder nach neuem Recht Beschwerde beim AG ein?

Nach dem was ich schon recherchiert habe, komme ich zu dem Schluss, dass ich Berufung vom OLG nach altem Recht einlegen muss. Es heißt nämlich, dass Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, nach altem Recht behandelt werden. Unter Verfahren ist auch der Instanzenzug zu sehen.

Was würdert ihr machen?
[b]Vergiss den Prinzen und sein Pferd - Ich will einen Vampir mit VOLVO![/b]
srini
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 14.01.2010, 21:24

#2

23.01.2010, 20:21

Hallo,

ich würde es genauso erklären wie du und nach altem Recht (als nächste Instanz) Beschwerde beim OLG einlegen, weil das Verfahren wie du schon sagtest vor dem 01.09.2009 lief. Hoffe ich konnte helfen...

Lg
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#3

23.01.2010, 20:40

ne, die neue Instanz ist eine eigene Instanz, und da sie nach dem 01.09. angerufen wird gilt das FamFG. Also Beschwerde beim Gericht dessen Beschluss angefochten wird.

siehe Artikel 111 Absatz 2 FGG-RG (das ist das Gesetz welches das FamFG eingeführt hat).

Findest du z.B. unter www.buzer.de
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
srini
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 14.01.2010, 21:24

#4

23.01.2010, 20:50

Aber war das nicht so, dass bei Familiensachen die nächte Instanz immer das OLG ist? So habe ich das beigebracht bekommen.....
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#5

23.01.2010, 21:04

das mag schon so sein, aber die Beschwerde nach dem FamFG legst du bei dem Gericht ein, dessen Entscheidung du angreifen möchtest. Das ändert dann ab oder legt - wem auch immer - vor, so wie bei dem KFA...
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
srini
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 14.01.2010, 21:24

#6

23.01.2010, 21:07

Achso, alles klar....
Dann habe ich auch gleich was gelernt :)
Juno
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 10.05.2009, 16:07
Wohnort: Ostfildern

#7

25.01.2010, 19:17

Nur zur Information:
Ich habe heute Berufung gegen das Urteil eingelegt vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.10.2009, 18 UF 233/09.
[b]Vergiss den Prinzen und sein Pferd - Ich will einen Vampir mit VOLVO![/b]
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#8

25.01.2010, 22:21

also sorry erstmal, aber den beschluss vom OLG stuttgart find ich daneben.

Artikel 111 FGG-RG stellt fest, dass jedes Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein eigenes Verfahren darstellt.

§ 38 Abs 1 FamFG heißt:
"(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung)."

Das heißt ja nun dass jeder Beschluss, sofern er nicht nur eine Zwischenentscheidung ist, eine Endentscheidung ist. Also gilt bei Beschwerden das neue, nicht das alte Recht.

Und warum denkt das OLG Stuttgart (und der Rest der Kommentare) anders? Nur weil der Kommentar in der BT-Drucksache sein eigenes Gesetz falsch kommentiert? Ist ja schön und gut was der Gesetzgeber wollte, aber im Gesetz selbst steht eigentlich unmissverständlich drin dass das neue Gesetz gilt.

Bin ich jetzt völlig blöd?

Gruß,

Chris
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Antworten