![Winken :wink2](./images/smilies/winke2.gif)
ich hoffe, dass meine heutige frage euch nicht zu sehr in staunen versetzt oder euch gar an den kopf greifen lässt
![Patsch :patsch](./images/smilies/patsch.gif)
die woche habe ich einen zustellungsauftrag an einen gvz (zustellung einer einstweiligen verfügung) fertig gemacht und bin bei der ausfertigung fast verzweifelt, weil ich nicht wusste, was nun wie oft mitgesendet werden muss. habe es dann am ende so gemacht:
- original-auftrag + ausfertigung des beschlusses mit antragsschrift für antragsgegner
- abschrift des auftrags + abschrift des beschlusses für akte des gvz
- abschrift des auftrages + abschrift des beschlusses zum verbinden mit dem zustellungsvermerk und rücksendung an uns.
war das richtig?
da wir eine eher wirtschafts-, handels- und steuerrechtlich spezialisierte kanzlei sind, haben wir eher weniger gerichtsschriftverkehr und ich komm jedes mal ins grübeln, wenn es dann z.b. doch mal darum geht, einen zv-auftrag zu schreiben, weil ich nicht weiß, wie ich ihn ausfertigen muss...
hat vielleicht jeman einen tipp, wie man sich da orientieren kann, oder sogar eine übersicht, aus der man sieht, was wie oft ausgefertigt werden muss (und warum)? dabei denke ich vor allem an den ganzen zv-schriftverkehr und alle arten von anträgen (antrag auf haftbefehl, zustellung eines pfüb, kombiaufträge etc.)
hoffe, dass mir jemand helfen kann und die frage nicht für allzuviele lacher sorgt
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
liebe grüße und danke schon mal
anja