Ausfertigung von Schriftsätzen, Anträgen etc.

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anja030286
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#1

14.01.2010, 10:18

hallo ihr lieben :wink2

ich hoffe, dass meine heutige frage euch nicht zu sehr in staunen versetzt oder euch gar an den kopf greifen lässt :patsch aber manchmal weiß ich einfach nicht weiter.

die woche habe ich einen zustellungsauftrag an einen gvz (zustellung einer einstweiligen verfügung) fertig gemacht und bin bei der ausfertigung fast verzweifelt, weil ich nicht wusste, was nun wie oft mitgesendet werden muss. habe es dann am ende so gemacht:

- original-auftrag + ausfertigung des beschlusses mit antragsschrift für antragsgegner
- abschrift des auftrags + abschrift des beschlusses für akte des gvz
- abschrift des auftrages + abschrift des beschlusses zum verbinden mit dem zustellungsvermerk und rücksendung an uns.

war das richtig?

da wir eine eher wirtschafts-, handels- und steuerrechtlich spezialisierte kanzlei sind, haben wir eher weniger gerichtsschriftverkehr und ich komm jedes mal ins grübeln, wenn es dann z.b. doch mal darum geht, einen zv-auftrag zu schreiben, weil ich nicht weiß, wie ich ihn ausfertigen muss...

hat vielleicht jeman einen tipp, wie man sich da orientieren kann, oder sogar eine übersicht, aus der man sieht, was wie oft ausgefertigt werden muss (und warum)? dabei denke ich vor allem an den ganzen zv-schriftverkehr und alle arten von anträgen (antrag auf haftbefehl, zustellung eines pfüb, kombiaufträge etc.)

hoffe, dass mir jemand helfen kann und die frage nicht für allzuviele lacher sorgt :oops:

liebe grüße und danke schon mal

anja
gkutes

#2

14.01.2010, 10:43

es bekommt immer jeder eine Abschrift, den die Sache was angeht. da brauchste dir eigentlich gar keine großen gedanken machen.
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dutzi
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#3

14.01.2010, 11:13

Ich verschicke nur noch das Original + Forderungsaufstellung + Titel. Keine Abschrift mehr, da diese immer wieder mit zurückkam. Den GVZern bei uns reicht also immer das Original.
Schöne Grüßle Bild

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light
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#4

14.01.2010, 11:16

ja ich mache das auch so wie dutzi.
gkutes

#5

14.01.2010, 11:23

im Allgemeinen oder nur bei Zustellung EV? Kann ich mir beim pfüb nicht vorstellen.
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anja030286
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#6

14.01.2010, 14:55

also beim pfüb ist es wohl so:

- original für den schuldner
- abschrift für den gvz
- abschrift je drittschuldner
- abschrift zum verbinden mit zustellungsvermerk und rücksendung an den gläubiger

aber ich weiß zb, dass bei einem kombiauftrag wieder mehr dran muss. da hat mir letztens ein gvz geschrieben, dass ich bei einem antrag auf abgabe der eV, wenn die dann nicht abgegeben wird und ich einen antrag auf haftbefehl (im gleichen antrag) mit stelle, eine extra abschrift für das vollstreckungsgericht dranmuss...
gkutes

#7

14.01.2010, 14:58

aber ich weiß zb, dass bei einem kombiauftrag wieder mehr dran muss. da hat mir letztens ein gvz geschrieben, dass ich bei einem antrag auf abgabe der eV, wenn die dann nicht abgegeben wird und ich einen antrag auf haftbefehl (im gleichen antrag) mit stelle, eine extra abschrift für das vollstreckungsgericht dranmuss...
das ist dann aber ein ganz pingeliger GVZ. hab ich so nicht gelernt und praktiziere es so auch nicht.
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