Kosten der Säumnis! Was gehört dazu? Eilt

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Mausilein30

#11

03.06.2007, 22:47

Wenn bereits eine 1,2 Terminsgebühr entstanden ist, kann keine weitere 0,5 oder 1,2 Terminsgebühr entstehen. Wo soll das denn geregelt sein?
StineP

#12

04.06.2007, 08:04

Im RVG!

Du nimmst ja auch nicht noch mal ne 1,3 Verfahrensgebühr, wenn schon mal eine entstanden ist im laufenden Verfahren.

Terminsgebühr kann nur einmal entstehen.
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#13

04.06.2007, 08:34

aber der Terminsvertreter bekommt doch trotzdem seine "eigene" TG..
StineP

#14

04.06.2007, 08:40

Richtig. Aber dann bekommt der HBV keine TG mehr
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#15

04.06.2007, 08:41

wieso? der hat doch auch n Anspruch..
StineP

#16

04.06.2007, 08:42

Normalerweise nimmt der aber nicht an nem Termin teil, wenn er nen Terminsvertreter anheuert. Dann hat er keinen Anspruch
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#17

04.06.2007, 08:43

es ging doch in dem Beispiel darum, dass ein Termin vom Prozbev. wahrgenommen wird und ein zweiter von einem Terminsvertr...
StineP

#18

04.06.2007, 08:44

na dann :)
Mausilein30 hat geschrieben:Wenn bereits eine 1,2 Terminsgebühr entstanden ist, kann keine weitere 0,5 oder 1,2 Terminsgebühr entstehen. Wo soll das denn geregelt sein?
Allerdings war diese Frage hier sehr allgemein gehalten....... Und ich habe allgemein drauf geantwortet ;)
katinka1
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#19

29.12.2009, 16:42

Hallo an alle,

folgender Fall:

Gegen unseren Mandanten (Beklagter) erging VU.
Wir wurden danach mit der Einlegung des Einspruchs und dem weiteren Verfahrenbeauftragt.

Endurteil:
I. Das VU wurde aufgehoben (wir haben also gewonnen) :D
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten.

Im Einspruchsverfahren fanden auch 2 Termine zur mündlichen Verhandlung statt.

Wie sieht nun mein Kostenfestsetzungsantrag aus?? Kann ich da lediglich die 1,3 Verfahrensgeb. zzgl. Auslagen + MwSt. ansetzen? Hab ich mir jetzt so gedacht.

Danke schon mal für Eure Hilfe! :thx

LG
Katinka[rainbow]
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#20

29.12.2009, 17:48

[font=Times New Roman]Da haste auch richtig gedacht. Der Ausspruch mit den ausscheidbaren Kosten der Säumnis hat nur noch ganz selten Auswirkungen. Gebührenmäßig ist dabei nichts zu beachten, da es für einen etwaigen Säumnistermin keine extra bestehenden bleibende Gebühr gibt und insgesamt nur eine 1,2 TG ansetzbar ist. [/font]
~ Grüßle ~
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