Vorzeitige Beendigung - Gebühr nach 3201 VV RVG ?

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handygirly
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#1

16.11.2009, 14:25

Hallo Ihr Lieben! Ich hoffe, es geht Euch gut!

Hier kurz zu meinem Problem: Wir haben ein anhängiges Verfahren I. Instanz zu unseren Gunsten erfolgreich beendet, nun hat der Gegneranwalt Berufung eingelegt, uns hiervon Mitteilung gemacht und darum gebeten, dass wir uns noch nicht als Prozessbevollmächtigte bestellen sollen, da geprüft wird, ob die Berufung aufrecht erhalten bleibt und begründet wird.

Nun hat der Gegneranwalt die Berufung zurückgenommen, ohne dass wir uns bestellt haben. Fällt hierfür die Verfahrensgebühr Nr. 3201 an oder nicht? Ich denke eher nein, wer kann mir helfen??

Ganz liebe Grüße an Euch!
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gabrielle
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#2

16.11.2009, 16:21

ich würde keine Gebühr ansetzen. Habt ihr euch gegenüber dem Berufungsgericht legitimiert?
gkutes

#3

16.11.2009, 16:23

ich rechne immer die 1,1 ab und mache die auch geltend. Wer es innerhalb von einem Monat nicht schafft, sich über das Rechtsmittel einig zu werden, hat Pech gehabt.
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Badeschlappe26
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#4

17.11.2009, 12:12

Du kriegst deine Gebühr von 1,1 nach 3201. Es reicht aus, wenn dein RA die Berufungsschrift der Gegenseite erhalten hat.

Dafür dass ihr so kulant (kollegial - wie auch immer) wart und euch noch nicht bestellt habt, verzichtet ihr ja auf die Differenz von 0,5 zur vollen VerfG für die Berufung.

Vgl. Gerold/Schmitt, 16. Auflage, Kommentar zu VV 3200, Rd. 49:

"Der RA kann eine 1,1 Verfahrensgebühr verdienen, wenn er tätig geworden ist, bevor das Rechtsmittel begründet worden ist und zwar auch dann, wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt wurde. Dabei ist sowohl für die Entstehung als auch für die Erstattbarkeit der Gebühr nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Anwalts nach außen in Erscheinung getreten ist. Es genügt die Entgegennahme der Information oder die Durcharbeitung der Akten, um mit dem Mandatnen die Erfolgsaussichten der Berufung beurteilen zu können."
Es grüßt

die Schlappe
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gkutes

#5

17.11.2009, 15:03

für die Bestellung an sich gibt es aber auch nur eine 1,1 Gebühr. 1,6 kann erst nach Stellungnahme zur Berufungsbegründung verlangt werden.
alex819
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#6

17.11.2009, 16:34

das sehe ich genauso. also "nur" 1,1 Gebühr. ^^
handygirly
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#7

17.11.2009, 20:30

danke Euch.. wir hatten uns nicht legitimiert, aber die Berufungsschrift erhalten.. dann wirds scho so passen.. KFA is eingereicht.. :)
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sunshine24
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#8

17.11.2009, 20:37

für die Bestellung an sich gibt es aber auch nur eine 1,1 Gebühr. 1,6 kann erst nach Stellungnahme zur Berufungsbegründung verlangt werden.
Das würde ich nicht sagen. 1,6 VG gibt es, sobald du Anträge stellst. (So steht es m. E. auch in der Anmerkung zu Nr. 3201) Also eigentlich. Wir haben grad ein Fall, da streiten wir uns grad mit dem Gericht. Gericht sagt nämlich 1,1, wir wollen aber 1,6. Bin ich mal gespannt.

Die reine Bestellung jedoch rechtfertigt nur die 1,1 - das stimmt.

In so einem Fall wie bei euch, dass der RA nur erstmal fristwahrend Berufung einlegt, rechnen wir glaub ich nix ab. Bin mir aber nicht sicher. Auf jeden Fall legen wir keine neue Akte an, so lange dann auch nicht die Berufungsbegründung kommt.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
gkutes

#9

18.11.2009, 10:07

sunshine24, eine 1,6 VG ist nicht erstattungsfähig, wenn die Berufung noch nicht begründet wurde, da der Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht notwendig iSv § 91 ZPO ist. Gibt es auch ne Menge Urteile dazu. Hatten wir außerdem auch schon hier im Forum.

Mich würde mal ganz stark interessieren, was da bei dir rauskommt
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sunshine24
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#10

18.11.2009, 19:17

Mich würde mal ganz stark interessieren, was da bei dir rauskommt
Wenn ich dran denke, frag ich die Kollegin mal bei Gelegenheit, was dabei rausgekommen ist. Ist nämlich nicht "meine" Sache ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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