§ 798 ZPO
Wartefrist
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a und § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
KfB Rechtsmittel
- 13
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Hallo,
habe folgendes KFB-Problem.
Wir haben ein Urteil mit Kostenquotelung: Kläger trägt 70 %, Beklagte 30 %.
Wir vertreten den Kläger, haben also die GK in Höhe von 243,00 EUR verauslagt.
KFB liegt nun vor. Bei der Quotelung wurden die GK vergessen/ nicht berücksichtigt.
Lege ich nun sof. Beschwerde ein oder Erinnerung?
Ich meine, da wir ja eigentlich nicht mit 243, EUR beschwert sind, nach Quotelung sind es ja nur 170 EUR. ODer berücksichtige ich das gar nicht?
habe folgendes KFB-Problem.
Wir haben ein Urteil mit Kostenquotelung: Kläger trägt 70 %, Beklagte 30 %.
Wir vertreten den Kläger, haben also die GK in Höhe von 243,00 EUR verauslagt.
KFB liegt nun vor. Bei der Quotelung wurden die GK vergessen/ nicht berücksichtigt.
Lege ich nun sof. Beschwerde ein oder Erinnerung?
Ich meine, da wir ja eigentlich nicht mit 243, EUR beschwert sind, nach Quotelung sind es ja nur 170 EUR. ODer berücksichtige ich das gar nicht?
wenn die GK völlig ignoriert wurden, ist an dem KFB den du vorliegen hast, ja erst mal nix falsch. Von dem her kannste dagegen auch nix machen. ich hatte das hier auch schon mal. machste einfach nen SS, dass im KFB vom ... versäumt wurde, die Gerichtskosten auszugleichen und bittest darum, das nachzuholen.
13 hat geschrieben:Es ist letztendlich sogar so, dass man bei einer geringen Beschwer (also unter 200,-€) zwei Möglichkeiten hat, den Beschluss überprüfen zu lassen: zum einen durch die Erinnerung, zum anderen durch das anschließend eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, welches den Beschluss erlassen hat. Über die daraufhin evtl. eingelegte Beschwerde entscheidet wieder das Beschwerdegericht - diesmal jedoch ohne Mindestbeschwer.
Sorry dass ich den Thread nochmal aus der Versenkung hole, aber hierzu habe ich eine extrem passende Frage
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Woher ergibt sich denn, dass bei der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung keine Mindestbeschwer existiert? Kommt nicht § 567 Abs. 2 ZPO dann wieder zum tragen, wonach keine Beschwerde unter 200€ Beschwer möglich ist?
Gruß,
Chris
***
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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also ersetzt § 573 Abs. 2 den § 567 Abs. 2 ZPO? Davon steht da aber nix geschrieben... und z.B. bei § 104 Abs. 3 ZPO steht auch nicht geschrieben, dass die sofortige Beschwerde gegen KFB von ner Mindestbeschwer abhängt. Das findet man dann erst in § 567. Warum soll dann der Verweis in § 573, der genauso ist wie der in § 104, nun gerade keine Mindestbeschwer auslösen?
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Ich glaube nicht, dass das stimmt, habe ich bei uns im Bezirk auch noch nie so erlebt oder gehört. Meines Erachtens nach ist § 11 II RPflG gegenüber § 573 ZPO Spezialvorschrift, es handelt sich beim KFB nun mal um die Entscheidung eines Rechtspflegers, nicht eines Urkundsbeamten, wie es in § 573 ZPO heißt.13 hat geschrieben:Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sind zwei Rechtsmittel möglich. Welches, hängt von der Höhe der Beschwer ab (Beschwer = der Betrag, mit dem man durch die Entscheidung belastet wird).
§ 567 Abs. 2 ZPO:
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Das bedeutet, dass Beschwerde nur erhoben werden kann, wenn die Beschwer mindestens 200,01 € beträgt. Will man also Beschwerde wegen eines Betrages von z. B. 120,- € einlegen, so ist das nicht möglich. Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht.
Ist einem der Weg der Beschwerde wegen der geringen Beschwer verbaut, so kann gem. § 573 Abs. 1 ZPO Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt werden. Gegen diese Entscheidung wiederum kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
§ 573 ZPO
Erinnerung
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
Die Erinnerung ist nicht an eine bestimmte Beschwer gebunden, sie kann auch wegen eines geringen Betrages eingelegt werden.
Es ist letztendlich sogar so, dass man bei einer geringen Beschwer (also unter 200,-€) zwei Möglichkeiten hat, den Beschluss überprüfen zu lassen: zum einen durch die Erinnerung, zum anderen durch das anschließend eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, welches den Beschluss erlassen hat. Über die daraufhin evtl. eingelegte Beschwerde entscheidet wieder das Beschwerdegericht - diesmal jedoch ohne Mindestbeschwer.
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Kein Grund zur Panik.
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