Anwaltliches Aufforderungsschreiben mit Klageauftrag?

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Lenne1986
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 30.03.2009, 16:02

#1

08.10.2009, 10:00

Hallo,

ich hab mal ne Frage zum anwaltlichen Aufforderungsschreiben. Es wurde ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, dass die Gegenseite an unsere Mandantschaft zahlen soll. Dies ist leider nicht passiert. Ich werde die Gegenseite nun zur Zahlung auffordern, ich wollte mal Fragen, ob ich irgendwelche Gebühren abrechnen kann und nicht nur mit Klagauftrag drohen könnte. Welche Gebühren würden dann anfallen? Sorry aber irgendwie stehe ich gerade echt aufm Schlauch.
Danke schonmal
Kate
Benutzeravatar
Kayusha
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 289
Registriert: 11.07.2008, 12:44
Wohnort: Berlin

#2

08.10.2009, 10:16

Also ich würde mal sagen, wenn Du den Klageauftrag tatsächlich hast, fällt eine 1,3 VG an. Hast Du den nicht, kannst Du höchstens die Geschäftsgebühr erhöhen. Sofern die Angelegenheit eben umfangreich oder schwierig war.

Und die außergerichtliche Einigungsgebühr für den Vergleich....
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
Krissie
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 08.01.2009, 13:51
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#3

08.10.2009, 10:22

Wobei der Schuldner, wenn er dann wirklich zahlen sollte, eine 0,5 Gebühr zurückbekommt, oder? (siehe Nr. 3101 VV RVG)
Benutzeravatar
Kayusha
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 289
Registriert: 11.07.2008, 12:44
Wohnort: Berlin

#4

08.10.2009, 10:23

Äh, das mit der außergerichtlichen Einigungsgebühr ist natürlich totaler Quatsch.
Wenn die GS sich nicht dran hält. Sorry.
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
Benutzeravatar
Kayusha
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 289
Registriert: 11.07.2008, 12:44
Wohnort: Berlin

#5

08.10.2009, 10:27

Hm. Das hab ich noch nicht gehört/gelesen. Vielleicht hätte ich einfach von Anfang an den Mund halten sollen. :patsch
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
Benutzeravatar
nici77
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 455
Registriert: 29.07.2008, 09:50
Beruf: ReFa im Mutterschutz
Software: Andere

#6

08.10.2009, 10:31

Ist der außergerichtliche Vergleich durch euch entstanden?

Hast Du schon mal aufgefordert, wenn nicht, kannst du eine 1,3 GG abrechnen, aber nur wenn du reinschreibst, dass du sonst dem Mdt zur gerichtl. Klärung rätst. Wenn du aber schreibst, dass du dann Klage einreichst, kannst du nur eine 0,8 VG berechnen.

Kommt halt darauf an, ob du von Anfang an Klageauftrag hattest (dann 0,8 oder erst nur Auftrag außergerichtlich (dann 1,3).
Zuletzt geändert von nici77 am 08.10.2009, 10:42, insgesamt 3-mal geändert.
Liebe Grüße nici77
s_Sabrina
Forenfachkraft
Beiträge: 112
Registriert: 23.01.2008, 08:46
Beruf: gelernte ReFa, aber jetzt Mitarbeiterin in Personalabteilung
Software: Advoware
Wohnort: Köln

#7

08.10.2009, 10:35

Sehe ich auch so:
Schreiben ohne Klageauftrag (also nur Drohung): 1,3 GG
Schreiben mit Klageauftrag: 0,8 VG
[color=#FF0000]LG, Sabrina[/color]

[url=http://ticker.7910.org/deu][img]http://ticker.7910.org/as1cqoT0g411112MDAwNDMwbHwwMDA2NDIybHxHbPxja2xpY2ggdmVyZ2ViZW4gc2VpdA.gif[/img][/url]
Lenne1986
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 30.03.2009, 16:02

#8

08.10.2009, 11:27

Danke für eure schnelle Hilfe. Ja also ich hab noch keinen direkten Klagauftrag also kann ich ja nur drohen. Die 1,3 GS wurde aber schon abgerechnet. Jetzt kann ich erstmal nichts weiter abrechnen oder?
Benutzeravatar
nici77
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 455
Registriert: 29.07.2008, 09:50
Beruf: ReFa im Mutterschutz
Software: Andere

#9

08.10.2009, 11:37

Ne erst mal nicht, denn Vgl. ist doch nicht zustandegekommen, falls ihr daran beteiligt wart.
Liebe Grüße nici77
Antworten