Zwangsvollstreckung/Verhaftungsauftrag

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reno-82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 04.06.2009, 09:53

#1

04.09.2009, 09:29

Ich hab mal ne Frage (vielleicht auch blöd, aber ich steig noch nicht so wirklich durch, was die ZV angeht).

Folgender Sachverhalt:

Wir haben schon 2 x einen Vollstreckungsauftrag mit Anschluss EV rausgeschickt. Den letzten im Mai, mit Beantragung auf Haftbefehl und Ausfertigung des Haftbefehls. Jetzt kam ein Schreiben von der GVin, dass wir keinen Verhaftungsauftrag erteilt haben…..

Sie hat mir jetzt den Haftbefehl (weil Schuldner nicht zum Termin zur Abnahme der EV erschienen ist) und die Vollstreckungsunterlagen (VU + KFB) zurückgeschickt.

Mein Chef sagte mir nun ich soll einen Verhaftungsauftrag machen. Soweit so gut (oder auch nicht). Hab da jetzt mal ein Schriftsatz fertiggestellt. Jetzt kommt die (blöde) Frage. Schick ich das an die Verteilerstelle für GV-Aufträge, oder direkt an die GVin? und muss ich jetzt schon wieder einen kompletten ZV-Auftrag + Antrag auf Verhaftung aus dem Haftbefehl machen oder reicht es wenn ich die Verhaftung und Erzwingung zur Abnahme der EV beantrage (ein bis zwei Absätze)?

Was füge ich als Anlage bei? (Haftbefehl, VU + KFB, noch irgendwas?)

Sorry, aber ZV in der Form ist für mich noch „Neuland“…..Musste noch nie ne Verhaftung beantragen.
(wie viel Abschriften muss ich an das Gericht schicken?)

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Geschrieben habe ich jetzt:


In der ZVsache

X ./. Y

beantragen wir, aufgrund des beigefügten Haftbefehls des AG ___ vom ___, Az.: ____, die Schuldnerin gemäß § 909 ZPO zu verhaften und die Eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen.

Bisherige ZV-Versuche verliefen fruchtlos;die Schuldnerin ist einem Termin zur Abgabe der EV nicht nachgekommen.

Bitte benachrichtigen Sie mich über das Veranlasste.


RA
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puppa2402
Kennt alle Akten auswendig
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Wohnort: Erkrath

#2

04.09.2009, 09:40

Also, Du fügst alle Vollstreckungsunterlagen bei wie bei einem ZV Auftrag, d.h. Titel, Forderungsaufstellung und natürlich auch den Haftbefehl. Das kannst Du direkt an die Gerichtsvollzieherin schicken. Ich mach in meinen ZV Aufträgen immer den Zusatz bei Beantragung des Haftbefehls, dass dieser auch sofort vollstreckt werden soll. Trotzdem kommen die Unterlagen ganz oft erst an uns zurück. Ich schick die dann nur mit kurzem Anschreiben an den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Erledigung des Auftrages.
Liebe Grüße
puppa

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reno-82
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#3

05.09.2009, 15:49

vielen Dank für deine Antwort. Hat mir auf jeden Fall geholfen.
Carmen1975
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Beiträge: 155
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#4

06.09.2009, 08:57

Hallo,

füge noch eine Forderungsaufstellung bei und vergiss nicht die RA-Kosten für den Verhaftungsauftrag mitzuberechnen.

Für den Fall, dass der/die Schuldner/in dann doch lieber bezahlen möchte.

Gruß Carmen
reno-82
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#5

06.09.2009, 11:19

ok, also kosten für verhaftung mitberechnen. die kosten für die Erzwingen der EV darf ich aber nicht noch mal berechnen oder? die haben wir ja schon im letzten zv-auftrag berechnet. oder muss ich die nochmals berechnen...?

Muss ich für die "Verhaftung" ne 0,3 Verfahrensgebühr berechnen?

sorry, dass ich mich so blöd anstelle, aber hab das vorher noch nicht gemacht...:oops:
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Silvia
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#6

06.09.2009, 12:06

Hallo,

bei deinem letzten V.auftrag/EV sind bereits die jeweiligen 0,3 Gebühren für V.auftrag sowie EV entstanden. Diese kannst du jetzt nicht erneut berechnen, da dein letzter Auftrag ja noch nicht erledigt ist.

Für einen Verhaftungsauftrag gibt es meiner Meinung nach keine extra Gebühr, dieser Auftrag ist mit der EV-Gebühr abgegolten ! ! ! :laber

LG Silvia
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