Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Wir haben den Auftrag, außergerichtlich eine Forderung geltend zu machen nebst Zinsen.
Wir haben außergerichtlich gemahnt und haben für unsere Tätigkeit eine 1,3 GS geltend gemacht.
Der Schuldner hat die Hauptforderung und Zinsen gezahlt. Es sind noch unsere Kosten offen.
Ich müsste diesen nunmehr erneut auffordern oder MB machen. Ich habe mich für erneutes Auffordern entschieden. Verdienen wir jetzt eine erneute GS auf den Teil, der jetzt noch offen ist (unsere Gebühren) ?
Die DAV-Hotline meint, dass dies durchaus möglich sei... ich wollte mal hören, ob einer von euch diesen Thema schon einmal hatte. für Antworten bin ich sehr dankbar.
Geschäftsgebühr auf Geschäftsgebühr
was das????Die DAV-Hotline
kurz gesagt: ihr habt den Ausgleich eurer Kosten angemahnt, richtig?
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
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ich stimme Micsi11 zu! Meiner Meinung nach ist da auch nix weiter angefallen bzw. fällt nix weiter an, wenn ihr nochmal anmahnt ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- NicoleH
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es fällt nix neues an..
erst wenn ihr gerichtlich tätig werdet wegen der eintreibung euer eigenen kosten wird es "eine neue angelegenheit", dann müsst ihr auch keine geschäftsgebühr anrechnen, weil das ein neues verfahren mit anderem gegenstand ist.
lg
nicoleh
erst wenn ihr gerichtlich tätig werdet wegen der eintreibung euer eigenen kosten wird es "eine neue angelegenheit", dann müsst ihr auch keine geschäftsgebühr anrechnen, weil das ein neues verfahren mit anderem gegenstand ist.
lg
nicoleh
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.